Pfändung eines hinterlegten Betrags

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stricksingerle
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#1

13.03.2017, 12:13

Hallo zusammen,

ich hab zwar schon die Suchfunktion bemüht, habe aber nicht gefunden, was ich wissen möchte...

Wir haben eine Forderung gegen einen Schuldner, der unsere Kosten nicht bezahlt. Wir wissen, dass für den Schuldner als Mitglied einer Erbengemeinschaft ein Geldbetrag beim AG hinterlegt ist - und den wollen wir pfänden. Vollstreckung effektiv sagt, dass Hinterlegungsansprüche gepfändet werden können, Drittschuldner ist das jeweilige Bundesland, das Land als Drittschuldner wird (da Bundesland Bayern) von der Hinterlegungsstelle des AG vertreten. Das zuständige Vollstreckungsgericht sagt nun, dass gem. §§ 5, 6 der Bay VertrV das Land als Drittschuldner von der LJK vertreten wird, wir sollen den Drittschuldnervertreter ändern...

Grundsätzlich hab ich ja kein Problem damit, den Drittschuldnervertreter zu ändern, aber was ist denn nun richtig....?

Hatte von Euch schon mal jemand so einen Fall und kann aus dem Nähkästchen plaudern.....?

Vielen Dank schon mal vorab!

LG, stricksingerle
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mücki
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#2

13.03.2017, 15:22

Ich habe grade einen ähnlichen Fall (Pfändung von beschlagnahmtem bzw. asserviertem Vermögen). Ich meine den Artikel vom IWW auch gelesen zu haben. Der ist allerdings schon was älter. Möglicherweise war es zum Zeitpunkt des Erscheinens auch so aber aktuell ist es richtig, dass für derartige Fälle in Bayern die LaJuKa dein DS ist:

§ 6

Vertretung des Freistaates Bayern als Drittschuldner und als Vertreter eines Drittschuldners bei Pfändungen von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen


(1) 1Wird der Freistaat Bayern gemäß § 846 der Zivilprozessordnung als Drittschuldner von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen in Anspruch genommen, so wird er in den in § 5 Abs. 1 genannten Fällen vertreten
1.
durch die Landesjustizkasse Bamberg, wenn die Sache nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl S. 738, BayRS 300-15-1-J) hinterlegt ist,
2.
durch die verwahrende Stelle in Fällen anderer amtlicher Verwahrung,
3.
in allen sonstigen Fällen durch die Behörde, aus deren Verhalten der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung der Sache hergeleitet wird.

2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Freistaat Bayern einen Drittschuldner vertritt.

Ich kann jedem in einer solchen Situation nur empfehlen sich nicht ausschließlich auf Literatur zu verlassen, sondern tatsächlich die länderspezifischen Verordnungen zu lesen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
stricksingerle
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#3

14.03.2017, 09:24

Vielen lieben Dank für den schnellen seelischen Beistand! :wink1
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