Kontopfändung? ZV? VA? Was ist sinnvoll

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
nikki882
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#1

07.03.2017, 11:43

Hallo, schon wieder ich, es nimmt hier kein Ende :(

Die Kollegin aus der ZV hat gekündigt und keiner ist da, deshalb kann ich den Mist jetzt machen. Klar, ich kann den ganzen Kram wie angegeben ausfüllen und n normalen ZV-Antrag oder ne VA bekomme ich auch noch hin. Hier ist nun aber die Frage, was ist am sinnvollsten.

Wir haben einen Vollstreckungsbescheid erhalten, der Mandant möchte, dass wir machen, was eben geht und zwar sofort.

Das Ganze geht gegen eine Firma und einen Betrag von zweit über 20.000,00 €.

Mache ich nun einen ZV-Auftrag mit anschließender Vermögensauskunft? Lieder ein vorläufiges Zahlungsverbot oder direkt ne Kontopüfändung?
Zuletzt geändert von nikki882 am 07.03.2017, 12:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Soenny
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#2

07.03.2017, 11:47

Da wäre eine Kontopfändung am sinnvollsten denke ich ;)

Und bitte ändere die Überschrift so, daß man sieht um was es geht ;)
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#3

07.03.2017, 11:49

Soenny hat geschrieben:Da wäre eine Kontopfändung am sinnvollsten denke ich ;)

Und bitte ändere die Überschrift so, daß man sieht um was es geht ;)
Genau, wenn du das Konto hast, direkt eine Kontenpfändung ausbringen.
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#4

07.03.2017, 12:03

ich danke euch und mach ich
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#5

07.03.2017, 13:30

Verfügt die Schuldnerin über Grundbesitz? Dann empfehle ich bei der Forderungshöhe die Eintragung einer Zwangshypothek.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
Pitt
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#6

07.03.2017, 13:36

Wenn eine Firma ohne Gegenwehr einen VB gegen sich ergehen lässt, sollte man immer unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachsehen und - falls die Firma im Handelsregister eingetragen ist - sich auch dort die letzten Veröffentlichungen ansehen.
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#7

07.03.2017, 13:56

Pitt hat geschrieben:Wenn eine Firma ohne Gegenwehr einen VB gegen sich ergehen lässt, sollte man immer unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de nachsehen und - falls die Firma im Handelsregister eingetragen ist - sich auch dort die letzten Veröffentlichungen ansehen.

Stimmt!
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Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.

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mücki
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#8

08.03.2017, 13:51

evelyn m. hat geschrieben:Verfügt die Schuldnerin über Grundbesitz? Dann empfehle ich bei der Forderungshöhe die Eintragung einer Zwangshypothek.
Das ist der Weg zur Befriedigung aber ein verdammt langer und kostenintensiver. Das würde ich tatsächlich nur machen, wenn ich keinerlei andere Anhaltspunkte für mögliche ZV-Maßnahmen oder aber die (berechtigte) Vermutung habe, dass den Schuldner die Eintragung so unter Druck setzt, dass er freiwillig zahlt und das auch erst nachdem ich mir den entsprechenden GBA angesehen habe.

VG
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#9

09.03.2017, 10:52

@mücki: Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass vor Einleitung von jeglichen ZV-Maßnahmen alles "gecheckt" ist, in dem Fall also auch ein Grundbuchauszug eingeholt und eingesehen. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist relativ günstig und meist eine sehr gute zusätzliche Absicherung. Sobald die Eintragung erfolgt ist, wird dem Schuldner die Einleitung der Zwangsversteigerung angedroht und ja, es gibt tatsächlich noch welche, die darauf reagieren. Falls nicht, kann ich immer noch erst die ganze "konventionelle" ZV durchlaufen. Erst wenn das alles nicht fruchtet, wird die Zwangsversteigerung beantragt. Dort habe ich dann auf Grund meiner frühen Eintragung die Nase vorn.
Lieben Dank und Grüße an alle
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mücki
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#10

09.03.2017, 11:22

@Evelyn m.: Du warst mit Eintragung und Versteigerungsandrohung schon öfter erfolgreich? Ich hatte bisher immer das "Glück", dass entweder die Grundbücher dicht waren, teilweise sogar mit bereits bedienten aber noch nicht gelöschten Vermerken (war eine elendige Plackerei das rauszufinden, wobei es sich ja durchaus lohnen könnte, wenn die vorrangigen Forderungen komplett weg sind) oder die entsprechenden Schuldner haben "mit den Schultern gezuckt" und gesagt mach doch und den Mandanten waren dann die Kosten für Zwangsversteigerungsverfahren zu hoch. Im Grunde habe ich tatsächlich nur ein einziges Mal ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet und dann stellte sich heraus, dass das auf dem Grundstück befindliche Haus wegen Schwammbefalls nichts mehr wert war und der Wert des Grundstücks nur für eine minimale Zahlung an den Mandanten ausreichte ... so kann es gehen :oops:
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