Zwangsvollstreckung gegen Freiberufler

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

06.03.2017, 13:44

Hallo ihr lieben,
habe ein Problem mit einem Freiberufler - vielleicht zerdenke ich es auch gerade.
Unser Schuldner ist freiberuflicher Tättowierer - in seiner EV 2015 hat er zwar angegeben als Gelegenheitsarbeiter (was auch immer das sein soll?) tätig zu sein, aber aus sozialen Netzwerken geht eindeutig hervor, dass er sein Einkommen als Tättowierer hat. Er hat auch ein Studio - laut seinen Angaben gehört es ihm. Die Gerichtsvollzieher hat hier vorgetragen, dass er nicht Inhaber sei. Hier stellt sich mir schon einmal die Frage, ob er ein Gewerbe anmelden muss ?! Leider hat der Gerichtsvollzieher meine diesbezüglichen Fragen bei Abnahme der VA ignoriert. Ich möchte aber dennoch pfänden - wenn er tättowiert, muss er ja Einnahmen haben und an diese möchte ich ran. Taschenpfändung? Kassenpfändung wäre laut Gerichtsvollzieher nicht möglich, da er nicht Inhaber es Gewerbes ist ?! Ein Gewerbe ist aber gar nicht angemeldet.

Klings alles ziemlich verwirren und ich seh auch langsam nicht mehr durch.
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katuscha
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#2

06.03.2017, 14:39

Hast Du mal im Internet gesucht, ob es zu dem Studio eine Internetseite gibt? Dort ist ja meist auch der Inhaber angegeben. Ansonsten würde ich eventuell auch eine Gewerbeauskunft zum Namen des Schuldners unter Hinweis auf das Studio stellen? Vielleicht ist er dort auch als freier Mitarbeiter tätig. Dann könntest Du bei dem Inhaber die Einkünfte für den Schuldner pfänden.

Das sind so meine ersten Gedanken.
Pitt
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#3

06.03.2017, 15:08

Ich stimme katuscha zu. Ich würde auch eine Gewerberegisteranfrage machen. Es könnte z. B. sein, dass der Laden offiziell einem Familienangehörigen oder einem Freund gehört. Außerdem könntest Du die Drittauskünfte einholen, falls noch nicht geschehen.
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zmaus2003
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#4

08.03.2017, 17:30

danke für eure Antworten - laut Gewerbeauskunft wird unter der Adresse jedoch kein Gewerbe geführt, damit fällt eine Einkommenspfändung weg. Laut den Drittauskünften hat der Schuldner weder einen Arbeitgeber noch irgendwelche Konten - ich bin ratlos
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mücki
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#5

09.03.2017, 08:49

Guten Morgen,
das ist halt das "Gefährliche" bei sozialen Netzwerken... Man weiß nie, ob die Infos stimmen oder nicht. Vielleicht übertreibt er einfach nur maßlos und ist zwar Tätowierer, kann von einem eigenen Laden aber nur träumen. Hast du schon mal versucht, den GVZ anhand der Ausdrucke der Angaben in den soz. Netzwerken zur Ergänzung der VA aufzufordern? Es gibt auch so einige Tätowierer, die von zu Hause aus arbeiten - ohne ein Gewerbe anzumelden, also schwarz. Wenn das der Fall ist, kannst du zwar kein Einkommen etc. pfänden, weil er nicht so blöd sein wird das anzugeben aber man könnte auch hier den GVZ mal gezielt nach entsprechendem Equipment suchen lassen. Da er kein Gewerbe hat, könnte dies dann auch gepfändet werden, ob sich das allerdings für euch lohnt musst du selbst mal recherchieren.
Du schreibst, euer Schuldner hat weder einen Arbeitgeber, noch irgendwelche Konten. Von was lebt er denn? Das sollte eigentlich der VA zu entnehmen sein, wenn nicht = Nachbesserung! Soweit ich weis, arbeitet auch das Arbeitsamt nicht mehr mit Schecks.

BG mücki
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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