Pfändung der von der StA beschlagnahmten Vermögenswerte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#1

03.03.2017, 11:41

Hallo zusammen,

dank Suchfunktion habe ich zwar schon etliche Beiträge gefunden aber die helfen mir nicht wirklich (jedenfalls nach meinem Empfinden) weiter.

Folgender Sachverhalt:
Gegen den Beklagten läuft ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betruges. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde etliches an Vermögen beschlagnahmt. Der Beklagte ist unauffindbar (letzte bekannte Adresse war im europäischen Ausland), sodass Urteile etc. öffentlich zugestellt wurden.

Wir haben zwischenzeitlich für mehrere Mandanten (zivilrechtliche) Titel erstritten, die auch noch eine Zug-um-Zug-Verurteilung enthalten und jetzt soll ich in das beschlagnahmte Vermögen vollstrecken. Mein Problem bei der Geschichte ist, dass bei einigen der Urteile der Verzug schon festgestellt wurde, bei anderen hingegen nicht. Außerdem weiß ich noch nicht einmal, was genau alles beschlagnahmt wurde (u.a. Bargeld und Gold im Gesamtwert von mehreren Mill. €, das ist alles was ich weiß) und zudem derlei Ansprüche auch noch nie gepfändet habe und daher überhaupt keinen Plan habe, wie ich jetzt vorgehen muss. DS ist wohl die zuständige StA, soviel habe ich schon rausbekommen. Brauche ich einen Beschluss nach § 111g StPO? Reicht die Formulierung "des beschlagnahmten Vermögens" aus? Woher bekomme ich eine Liste des beschlagnahmten Vermögens (von der habe ich in den gefundenen Beiträgen gelesen)? Brauche ich die überhaupt?

Ich danke für eure Hilfe.
Zuletzt geändert von mücki am 08.03.2017, 11:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Muschel
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#2

03.03.2017, 12:24

Ich hatte das letztens erst. Als erstes musste ich einen Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung stellen. Diesen Beschluss den du dann bekommst musst du an die STA zustellen. Musst mal bei meinen Fragen gucken (An wen den Arrestbeschluss zustellen?)......weiß nicht wie ich den Beitrag hier posten kann. ;-) Konnte mir zwar auch keine helfen (nicht mal das Gericht), aber das was ich gemacht habe, hat bis jetzt geklappt.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Anahid
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#3

03.03.2017, 13:57

Na dann übernehm ich das mal für Dich Muschel ;) An wen den Arrestbeschluss zustellen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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mücki
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#4

08.03.2017, 11:37

Hallo Muschel und Anahid,

danke für die Hilfe aber das ist leider nicht das was ich brauche. Ich will ja keinen Arrest bewirken, da mir die Titel schon vorliegen, sondern bereits beschlagnahmte Vermögenswerte direkt pfänden. Ich bin inzwischen zumindest so weit gekommen, dass mir auch klar ist, dass DS entweder die GeneralStA, die StA oder die entsprechende Hinterlegungsstelle ist. Was ich immer noch nicht weiß ist, wie genau die Forderung bezeichnet werden muss (reicht z.B. die Formulierung: "in das bereits im Ermittlungsverfahren .... (Az.) beschlagnahmte Vermögen" aus) und ob ich einen Beschluss nach 111g StPO brauche (teilt mir das evt. die StA im Rahmen der Drittschuldnererklärung mit?) oder woher ich eine Liste der beschlagnahmten Werte bekomme (falls die zu pfändende Forderung genauer bezeichnet werden muss.

In der Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht dazu folgendes:
"Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Verletzte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jeder Verletzte sein eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen." ... und das sagt mir auch nicht mehr als ich schon vorher wusste :sad:
Aber trotzdem nochmals vielen herzlichen Dank

Ergänzung: Eine Liste der beschlagnahmten Vermögenswerte findet sich ebenfalls bei den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Das Problem wäre also behoben.

Ich glaube ich mache einfach mal einen PfÜb fertig und warte ab, was passiert. Wie sagt man so schön: Versuch mach kluch :mrgreen:
Zuletzt geändert von mücki am 08.03.2017, 13:53, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

08.03.2017, 13:48

mücki hat geschrieben:Hallo Muschel und Anahid,

danke für die Hilfe aber das ist leider nicht das was ich brauche. Ich will ja keinen Arrest bewirken, da mir die Titel schon vorliegen, sondern bereits beschlagnahmte Vermögenswerte direkt pfänden. Ich bin inzwischen zumindest so weit gekommen, dass mir auch klar ist, dass DS entweder die GeneralStA, die StA oder die entsprechende Hinterlegungsstelle ist. Was ich immer noch nicht weiß ist, wie genau die Forderung bezeichnet werden muss (reicht z.B. die Formulierung: "in das bereits im Ermittlungsverfahren .... (Az.) beschlagnahmte Vermögen" aus) und ob ich einen Beschluss nach 111g StPO brauche (teilt mir das evt. die StA im Rahmen der Drittschuldnererklärung mit?) oder woher ich eine Liste der beschlagnahmten Werte bekomme (falls die zu pfändende Forderung genauer bezeichnet werden muss.

In der Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht dazu folgendes:
"Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Verletzte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jeder Verletzte sein eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen." ... und das sagt mir auch nicht mehr als ich schon vorher wusste :sad:
Aber trotzdem nochmals vielen herzlichen Dank

Bitte berichten, das klingt spannend.



Ergänzung: Eine Liste der beschlagnahmten Vermögenswerte findet sich ebenfalls bei den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Das Problem wäre also behoben.

Ich glaube ich mache einfach mal eine PfÜb fertig und warte ab, was passiert. Wie sagt man so schön: Versuch mach kluch :mrgreen:
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#6

08.03.2017, 13:49

Super, zu schnell geklickt. ;)

Hier noch einmal:
Bitte berichten, das klingt spannend.
Meine Arbeitsplatz ist sicher. Niemand will ihn.
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