Pitt hat geschrieben:Neuer Versuch: Wann ist es sinnvoll, bei einem ZV-Auftrag das Modul "Vorpfändung" anzukreuzen?
Wenn es wahrscheinlich ist, dass der GVZ im Rahmen der Bearbeitung Eures Vollstreckungsauftrages Kenntnis über Drittschuldner erhält und diese Pfändungsmöglichkeit durch eine Vorpfändung abgesichert werden soll, weil zwischen der Übersendung der Vermögensauskunft/des Vollstreckungsprotokolls an Euch und der Zustellung eines daraufhin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu viel Zeit vergehen und die Pfändung schlimmstenfalls ins Leere gehen könnte.
Das Formular sieht ja ausdrücklich zwei Möglichkeiten vor: Entweder der Gerichtsvollzieher bekommt Kenntnisse über Drittschuldner oder Ihr kennt schon Drittschuldner. Wobei im letzteren Fall, dann i. d. R. die Vorpfändung/der PfÜB ohne Zutun des GVZ ausgebracht wird. Wenn ich als Gläubigervertreter einen Drittschuldner kenne, ziehe ich ja i. d. R. die Forderungspfändung einem ZV-Auftrag vor.
Wie bekommt der GVZ Kenntnisse über Drittschuldner? Beispiele:
Der GVZ erhält z. B. Kenntnisse über Drittschuldner durch die Vermögensauskunft des Schuldners oder durch schlichten Smalltalk mit ihm oder weil der Schuldner in Berufskleidung mit Firmenlogo vor ihm steht oder eine zum Haushalt des Schuldners gehörende Person gesagt hat "Der ist nicht da, sondern auf der Arbeit bei Firma ...". Wenn der GVZ dann so eine Info über einen Arbeitgeber, eine Bankverbindung o. ä. bekommt, dann bringt er eine Vorpfändung aus und informiert Euch hierüber, damit ihr dann zeitnah den PfÜB hinterherschicken könnt.
Wenn man also im Rahmen des ZV-Auftrages die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass ein Drittschuldner bekannt wird, als wenn ich einen reinen Pfändungsauftrag stelle. Somit ist es i. d. R. auch weniger sinnvoll, einen Antrag auf Vorpfändung zu stellen, wenn
ich einen reinen Pfändungsauftrag erteile.
Ich hoffe, das ist jetzt etwas verständlicher.
Jeeetzt habe ich es verstanden Vielen Dank