Vorpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BeLu89
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#11

02.03.2017, 10:46

Pitt hat geschrieben:Neuer Versuch: Wann ist es sinnvoll, bei einem ZV-Auftrag das Modul "Vorpfändung" anzukreuzen?
Wenn es wahrscheinlich ist, dass der GVZ im Rahmen der Bearbeitung Eures Vollstreckungsauftrages Kenntnis über Drittschuldner erhält und diese Pfändungsmöglichkeit durch eine Vorpfändung abgesichert werden soll, weil zwischen der Übersendung der Vermögensauskunft/des Vollstreckungsprotokolls an Euch und der Zustellung eines daraufhin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu viel Zeit vergehen und die Pfändung schlimmstenfalls ins Leere gehen könnte.
Das Formular sieht ja ausdrücklich zwei Möglichkeiten vor: Entweder der Gerichtsvollzieher bekommt Kenntnisse über Drittschuldner oder Ihr kennt schon Drittschuldner. Wobei im letzteren Fall, dann i. d. R. die Vorpfändung/der PfÜB ohne Zutun des GVZ ausgebracht wird. Wenn ich als Gläubigervertreter einen Drittschuldner kenne, ziehe ich ja i. d. R. die Forderungspfändung einem ZV-Auftrag vor.
Wie bekommt der GVZ Kenntnisse über Drittschuldner? Beispiele:
Der GVZ erhält z. B. Kenntnisse über Drittschuldner durch die Vermögensauskunft des Schuldners oder durch schlichten Smalltalk mit ihm oder weil der Schuldner in Berufskleidung mit Firmenlogo vor ihm steht oder eine zum Haushalt des Schuldners gehörende Person gesagt hat "Der ist nicht da, sondern auf der Arbeit bei Firma ...". Wenn der GVZ dann so eine Info über einen Arbeitgeber, eine Bankverbindung o. ä. bekommt, dann bringt er eine Vorpfändung aus und informiert Euch hierüber, damit ihr dann zeitnah den PfÜB hinterherschicken könnt.
Wenn man also im Rahmen des ZV-Auftrages die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass ein Drittschuldner bekannt wird, als wenn ich einen reinen Pfändungsauftrag stelle. Somit ist es i. d. R. auch weniger sinnvoll, einen Antrag auf Vorpfändung zu stellen, wenn
ich einen reinen Pfändungsauftrag erteile.
Ich hoffe, das ist jetzt etwas verständlicher. :wink2

Jeeetzt habe ich es verstanden :wink1 Vielen Dank
GVZ-Schickerin
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#12

23.07.2019, 16:47

Hallo zusammen,

ich habe hierzu auch eine kleine Frage.

Ich habe einen Zwangsvollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft beantragt und auch das Modul Vorpfändung angekreuzt. Nunmehr hat mich der Gerichtsvollzieher informiert, dass bei Abnahme der Vermögensauskunft eine Konto mit Guthaben festgestellt wurde, und zwar in Höhe von EUR 1.400,00. Wir haben dummerweise nur eine Teilforderung von EUR 300,00 gestellt, da in der Vergangenheit nichts zu holen war dort. Weiter heißt es nach Erledigung reiche er das VZV noch noch. Nun muss ich ja einen Pfüb nachsenden, der auch über EUR 300,00 sein muss. Der muss doch identisch sein? Ich kann ja jetzt keine höhere Forderung nehmen. Stehe irgendwie gerade auf dem Schlauch, sorry. Unsere Forderungen übersteigen aber die EUR 1.400,00. Es handelt sich um ein Pfändungsschutzkonto. Das ist ja an sich gar nicht pfändbar. Nun weiß ich ja auch gar nicht, wann das VZV zugestellt wird oder schon ist. Der Pfüb muss ja innerhalb eines Monats zugestellt sein. Wenn ich den Rücklauf vom Gerichtsvollzieher habe könnte es ja schon fristmäßig zu spät sein. Würdet Ihr trotzdem den Pfüb hinterherschicken? Der Schuldner steht zudem unter Betreuung und erhält Krankengeld. Der Gerichtsvollzieher müsste aber ja auch wissen, dass ein Pfändungsschutzkonto von der Pfändung befreit ist oder sehe ich das falsch :kopfkratz?

Hatte ich bisher noch nicht. Das Modul wurde in der Vergangenheit von meiner Vorgängerin immer mit angekreuzt, wollte man so, aber wie schon oben ausgeführt macht es auch keinen Sinn, wenn man die Vermögensauskunft anfordert. Werde es in Zukunft wohl nicht mehr ankreuzen. Danke für Denkanstöße.
Liebe Grüße

Sylvia

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