Gerichtsvollzieherrechnung trotz Nichtstun

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
laurasameh
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#1

22.02.2017, 11:56

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage bezüglich einer Abrechnung einer Gerichtsvollzieherin.

Wir haben eine Gerichtsvollzieherin mit einer Taschenpfändung beauftrag. Für die Taschenpfändung haben wir ihr einen bestimmten Termin und Ort vorgeschlagen, da es sich dabei um einen Gerichtstermin in einem anderen Verfahren handelte, zu dem der Schuldner persönlich geladen war. Die GVZ'in schrieb uns, dass sie die Taschenpfändung an diesem Tag nicht durchführen könne ("Es ist mir nicht möglich, die beantragte Taschenpfändung am 14.02.2017 im Amtsgericht /// vorzunehmen.") und schickteuns die Unterlagen mit einer Rechnung zurück. Kann sie denn fürs absolut Nichtstun eine Gebühr gem. KV 604 in Höhe von 15,00 € nebst Auslagenpauschale berechnen?

Wenn nicht, was kann ich denn gegen diese Rechnung tun? Die GVZ anschreiben und um Klärung bitten?

Danke für eure Hilfe im Voraus.
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Anahid
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#2

22.02.2017, 12:11

Womit hat sie denn die Ablehnung begründet? Für eine Vollstreckung im Gericht benötigst Du eine Genehmigung vom Direktor des AG. Hast Du eine solche beigefügt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Mel Kunterbunt
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#3

22.02.2017, 12:27

Falls es wirklich am Fehlen der dafür notwendigen Unterlagen lag, könnte dies durchaus sein. Wobei unsere GV's da ganz nett sind und uns noch Hinweise zukommen lassen, dass eben dieses oder jenes noch fehlt und wir die entsprechenden Unterlagen noch beibringen sollen, da wir unseren Antrag ansonsten kostenpflichtig und unerledigt zurückerhalten.
laurasameh
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#4

22.02.2017, 12:57

Eine solche Erlaubnis haben wir noch nie beigefügt und wurde auch noch nie von uns verlangt. Wir haben in der Vergangenheit schon mehrere Taschenpfändungen bei einem Gerichtstermin durchführen lassen und es kam diesbezüglich noch nie etwas. Ein Hinweis diesbezüglich kam von der GVZ'in auch nicht.

Sie hat keine weitere Begründung angegeben. Nur den Satz, den ich zitiert habe. Ich vermute, dass ihr der Termin vllt zu kurzfristig war (weniger als eine Woche). Kann sie die Gebühr verlangen?
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Mel Kunterbunt
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#5

22.02.2017, 13:03

Also ich hatte das jetzt zwei mal bei einer Berliner Räumung. Da haben wir den Auftrag nicht ausführen lassen, weil Schuldner freiwillig ausgezogen sind. Da hat GV auch Gebühren abgerechnet (weiß aber nicht, ob er dies nur deshalb getan hat, weil wir den Auftrag zurückgenommen haben oder ob die Gebühren gleich mit Auftragseingang anfallen).
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#6

28.02.2017, 11:52

Um deine Frage zu beantworten: "ja" er kann. Die Gebühr ist nach Antragstellung bzw. Eingang beim GV entstanden. Einen Termin so kurzfristig sollte man auch mit dem GV absprechen. Ihr müßt bedenken, der GV terminiert seine Woche auch durch, meist für die kommenden 1-2 Monate. Auch da sind Fristen zu bedenken. :wink2
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#7

28.02.2017, 16:35

nesti76 hat geschrieben:Um deine Frage zu beantworten: "ja" er kann. Die Gebühr ist nach Antragstellung bzw. Eingang beim GV entstanden. Einen Termin so kurzfristig sollte man auch mit dem GV absprechen. Ihr müßt bedenken, der GV terminiert seine Woche auch durch, meist für die kommenden 1-2 Monate. Auch da sind Fristen zu bedenken. :wink2
Er kann nicht nur die Kosten erheben, sondern er muss sie erheben.
laurasameh
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#8

02.03.2017, 15:18

Vielen Dank für eure Antworten. Konnte meine Chefin inzwischen überzeugen, dass die Gebühr verdient ist.
mra
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#9

11.04.2017, 15:54

Ich habe auch eine Frage zu einer Gerichtsvollzieherrechnung:

Abgerechnet wurde

604 nicht erledigte Amtshandlung
261 VAK an Drittgläubiger
208 Versuch gütliche Erledigung
usw.

Schuldner hat schon Vermögensauskunft abgegeben und die GVZ hat uns das Vermögensverzeichnis weitergleitet. 261 VAK an Drittgläubiger sehe ich ja noch ein. Ich habe im Internet nachgesehen, da steht im GvKostG bei Nr. 604

Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben ..

Darf sie dann die 604 noch zusätzlich abrechnen oder verstehe ich das falsch??

Danke
silvester
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#10

11.04.2017, 20:40

Man sollte schon im Sachverhalt schon schreiben, was eigentlich alles beantragt war. Ansonsten verliert man sich in Vermutungen.
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