Vollstreckungsschutz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Galaxy
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#1

14.02.2017, 08:41

Hallo,
ich bin neu hier im Forum und muss eine (leider etwas umfangreiche) Frage stellen, die mir in meiner ganzen Berufslaufbahn (über 20 Jahre) so noch nicht begegnet ist und ich konnte auch im Internet bislang keine Hilfe finden. :kopfkratz

Gegen einen Mandanten erging ein Versäumnisurteil, es wurde Einspruch eingegelgt. Der Gläubigervertreter hat jedoch umgehend ein vorläufiges Zahlungsverbot und im Anschluss auch den PfÜb (Kontenpfändung) erwirkt. In der Verhandlung über den Einspruch wurde sodann ein Vergleich geschlossen, wonach unser Mandant monatliche Raten auf die Vergleichsforderung zahlt. Ich hatte bereits mit Einspruchsschrift die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU beantragt, dies wurde in den Vergleich nicht aufgenommen. Ein anschließender Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde vom Streitgericht an das Vollstreckungsgericht verwiesen. Dort wurde mit (ich gehe davon aus) einem Formschreiben mit Hinweis auf zahlreiche Rechtsprechung dem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben. (Unter Anderem mit dem Hinweis, ein Prozessvergleich sei keine taugliche Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO)

Aktueller Stand ist: Der gegnerische PV hat die Pfändung (aus dem VU!) - nach zähen Kontaktversuchen - ruhend gestellt, weigert sich aber, diese zurückzunehmen. Er hat vielmehr mitgeteilt, dass - sollten wir dies wirklich wünschen - er den PfÜb zurücknehmen könnte, dann allerdings umgehend einen PfÜb aus dem Vergleich erwirken würde, natürlich auf Kosten unseres Mandanten. Unser Mandant kommt seiner Zahlungsverpflichtung regelmäßig nach.

Jetzt zum Kernpunkt: Momentan die Einstellung aus dem VU zu erwirken, hätte zur Folge, dass der gegnerische PV einen PfÜb aus dem Vergleich erwirkt. Habe ich eine Möglichkeit, die grundsätzliche Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt?

Welche Möglichkeiten haben wir gegen den gegnerischen PV vorzugehen, da unseres Erachtens sein Verhalten keine Rechtsgrundlage haben kann.

Wie gesagt, ich habe bereits Stunden mit der Recherche verbracht, konnte aber keinen ähnlichen gelagerten Fall finden. :schock

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte! :nachdenk
LG
Galaxy
grommelie
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#2

14.02.2017, 08:49

Ganz miese Nummer.

Das VU ist durch den Vergleichsabschluss gegenstandslos, die Gegenseite ist daher verpflichtet, den PfüB insoweit zurückzunehmen.
Wenn die Gegenseite nun den Ratenzahlungen eurer Auftraggeberin auf den Vergleich zugestimmt hat, sollte ein PfüB aus dem Vergleich unzulässig sein. Da würde ich es darauf ankommen lassen und gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen.
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AliceImWunderland
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#3

14.02.2017, 11:01

hmmmm. schwierig...
grommelie hat zwar einerseits Recht. Das VU dürfte mit dem Abschluss des Vergleichs unwirksam geworden sein. Andererseits könnte es auch ein Haftpflichtfall für eure Kanzlei sein (sollte der Mandant durch die ZV nun einen Schaden haben). Die Einstellung der ZV hätte im Vergleich mit aufgenommen werden müssen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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