0,3 für Verhaftung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ole
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#1

07.02.2017, 10:13

Wir haben einen sachpfändungsauftrag mit Abgabe Vermögensauskunft gestellt. Im Formular wurde für beide Aufträge die 0,3
Gebühr erhoben. Vermögensausk. hat der S nicht abgegeben, daher erging HB und GV hat S verhaftet. Jetzt haben wir PfÜB beantragt und als bisherige Vollstreckungskosten die beiden 0,3 Gebühren mit aufgenommen. Die 0,3 für Vermögensausk. müsste doch aufgehen in der 0,3 Verhaftung, also insgesamt müssten wir doch 2x 0,3 bek.?

Hoffe, ich drücke mich verständlich aus!
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Mariposa2
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#2

07.02.2017, 10:34

Ja, du bekommst hier 1 x die 0,3 für die Pfändung und 1 x 0,3 für die EV. Haftbefehl/Verhaftung sind dadurch abgegolten :). Du würdest die 0,3 nur dann bekommen, wenn du erstmals mit der Verhaftung beauftragt worden wärst. Das ist hier aber nicht der Fall :).
Ole
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#3

07.02.2017, 11:42

Dankeschön! Leider will das Vollstreckungsgericht diese Gebühr nicht anerkennen.

Ich werde den Rechtspfleger wohl mal anrufen...
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#4

07.02.2017, 11:45

Mit welcher Begründung? Das ist für mich unverständlich.

Da hilft ein Telefonat sicher weiter.

Es ist für die Entstehung der 0,3 für die Abgabe der EV doch unerheblich, ob die EV tatsächlich abgenommen wurde oder der Schuldner einfach nicht aufgetaucht ist und dann entsprechend Haftbefehl beantragt und auch durchgeführt wurde.
Ole
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#5

07.02.2017, 11:58

Das Problem bei den Gerichts-Monierungen ist ja immer, dass nur knappe Standard-Sätze verwendet werden und man nur vermuten kann, wo der "Fehler" liegt. Und wenn man anruft, ist der zuständige Sachbearbeiter meist nicht zu erreichen... Aber da gerade ein PfÜB meist eilig ist, nehme ich oft auch mal was zurück ohne lange Diskussion.
:roll:
H.Stummeyer
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#6

08.02.2017, 10:01

Für die Erteilung des Verhaftungsauftrages kann kein gesonderter Vergütungsanspruch zugebilligt werden, da dies durch die Gebühr des Offenbarungsverfahrens abgegolten ist (AG Hannover DGVZ 1982 Seite 173; Winterstein -Gerichtsvollzieherkostenrecht- Teil 3 RVG Seite 9 zu den §§ 15 bis 19)

Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Schuldner neues Vermögen erworben hat, waren die Kosten für einen neuen Sachpfändungsauftrag nicht notwendig.
(AG Hannover DGVZ 1982 173, LG Aschaffenburg, DGVZ 1983, 190, AG Koblenz, DGVZ 1984, 62, LG Paderborn, DGVZ 1984, 13 f, AG Recklunghausen, DGVZ 1979, 91, AG Lichtenfels, DGVZ 1980, LG Köln DGVZ 1984, 159, AG Büdingen DGVZ 1985, 78, LG. Kassel DGVZ 1985, 122)
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#7

08.02.2017, 10:14

H.Stummeyer hat geschrieben:Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Schuldner neues Vermögen erworben hat, waren die Kosten für einen neuen Sachpfändungsauftrag nicht notwendig.
Wäre gut, wenn mir mal jemand auf die Sprünge helfen würde, denn ich verstehe nicht, was das mit dem obigen Verfahren zu tun hat :kopfkratz. Ich sehe da an dem Vorgehen keine unnötigen ZV-Aufträge. Sie konnte doch von den Vermögensverhältnissen nichts wissen, also waren weder Kombiauftrag noch PfüB unnötig und alle Gebühren sind entsprechend entstanden.
Ole
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#8

08.02.2017, 10:24

Genau! Aber H. Stummeyer hat mir dennoch weitergeholfen. Ich weiß jetzt, dass ZWEI 0,3 anfallen für den Kombiauftrag, weil dieser eben nicht unnötig war, sondern der erste überhaupt. Und die zweite 0,3 steht uns zu, egal ob für Vermögensauskunft oder Verhaftung. Mehr wollen wir auch nicht, leider kam eben doch die Beanstandung des Gerichts.
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