Seite 2 von 2

Re: Formularzwang

Verfasst: 21.02.2017, 09:22
von caro_85
Ich muss das Thema noch mal ausgraben -


Wir haben ganz nach Vorschrift einen kombinierten Zwangsvollstreckungsantrag gestellt. Kreuz brav bei HB beantragen und dem GV zu Durchführung zurückschicken gesetzt.

Der HB wurden uns jetzt vom Gericht direkt zugeschickt. Alles Gut kann ja mal passieren. Jetzt haben ich das postwendend dem GV mit der Bitte um Fortsetzung der ZV zukommen lassen.
Rückantwort: Formzwang!!! - Neuer Auftrag soll gestellt werden! --> Hier gäbe es eine neue Rechtsprechung seit Mitte 2016.

Kann hier jemand Helfen :)

Vielen Dank schon Mal.

Caro

Re: Formularzwang

Verfasst: 21.02.2017, 09:25
von samsara
Letztendlich liegt ihm der Haftauftrag durch den Ursprungsauftrag bereits vor. Vielleicht hat er es übersehen. Ich würde mal anrufen.

Re: Formularzwang

Verfasst: 21.02.2017, 09:34
von katuscha
Das habe ich auch gerade. Da wurde hier im Forum auch schon mal darüber diskutiert. Die GVs beziehen sich auf folgendes Urteil:

Die Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden (Beschluss AG Bretten, 28.03.2014, AZ: M 1152/13, vgl. hierzu DGVZ 6/14, S. 150 ff.).

Re: Formularzwang

Verfasst: 21.02.2017, 09:43
von samsara
katuscha hat geschrieben:Das habe ich auch gerade. Da wurde hier im Forum auch schon mal darüber diskutiert. Die GVs beziehen sich auf folgendes Urteil:

Die Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden (Beschluss AG Bretten, 28.03.2014, AZ: M 1152/13, vgl. hierzu DGVZ 6/14, S. 150 ff.).
Da muss man sich echt fragen, weshalb es dann die Ankreuzmöglichkeit in dem Superformular überhaupt gibt :roll:

Re: Formularzwang

Verfasst: 21.02.2017, 14:36
von katuscha
samsara hat geschrieben:
katuscha hat geschrieben:Das habe ich auch gerade. Da wurde hier im Forum auch schon mal darüber diskutiert. Die GVs beziehen sich auf folgendes Urteil:

Die Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden (Beschluss AG Bretten, 28.03.2014, AZ: M 1152/13, vgl. hierzu DGVZ 6/14, S. 150 ff.).
Da muss man sich echt fragen, weshalb es dann die Ankreuzmöglichkeit in dem Superformular überhaupt gibt :roll:
Das habe ich mich auch gefragt, als ich das Schreiben bekommen habe.

Re: Formularzwang

Verfasst: 21.02.2017, 14:46
von caro_85
katuscha hat geschrieben:Das habe ich auch gerade. Da wurde hier im Forum auch schon mal darüber diskutiert. Die GVs beziehen sich auf folgendes Urteil:

Die Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ist unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden (Beschluss AG Bretten, 28.03.2014, AZ: M 1152/13, vgl. hierzu DGVZ 6/14, S. 150 ff.).
Vielen herzlichen Dank. Genau der wurde Beschluss wurde genannt.

Naja schicken wir halt zum 3 Mal Post dahin. Was für ein unnötiger Aufwand.

Kann ich den Auftrag eigentlich jetzt per Email schicken :pfeif

Re: Formularzwang

Verfasst: 19.05.2017, 07:46
von paralegal6
Hallo :kopfkratz ich stehe grade auf dem Schlauch. Ich soll den GVZ losschicken mit einem Verhaftungsauftrag. Ich habe den noch nie separat gemacht. Ich dachte ich überreiche Seiten 1,2,3,4,7? Schreibe ich bei Vollsteckungstitel wieder den VB rein oder HB oder brauche ich die Seite gar nicht? Verhaftung ist ja auf der anderen Seite. Schicke ich den VB mit? Wenn der GV ihn nicht zuhause antrifft, versucht er es dann auf der Arbeit oder müsste ich das irgendwo extra angeben?? :pfeif Danke

Re: Formularzwang

Verfasst: 19.05.2017, 10:50
von paralegal6
jemand eine Idee? soll heute noch zum Gericht. Möchte nicht, dass es zurück kommt

Re: Formularzwang

Verfasst: 19.05.2017, 10:58
von Pitt
Du musst auch den Vollstreckungstitel (und das ist und bleibt hier Dein VB) mitschicken und die Forderungsaufstellung ausfüllen. Theoretisch könnte der Schuldner ja der Verhaftung noch entgehen, wenn er die titulierte Forderung sofort bezahlt. Deshalb muss auch beim Verhaftungsauftrag immer der Titel, evtl. vorhandene Kostenbelege und eine Forderungsaufstellung mitgeschickt werden. Wenn Du mehrere Adressen hast, unter denen der Schuldner angetroffen werden kann, dann solltest Du das im ZV-Formular angeben (z. B. bei den sonstigen Hinweisen).

Re: Formularzwang

Verfasst: 19.05.2017, 11:04
von paralegal6
:thx