Zug-um-Zug Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Maluka201
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#1

31.01.2017, 11:01

Hallo ihr lieben,

eigentlich ist ZV mein Steckenpferd. Ich habe selber nebenzu ein Jahr bei einem Gerichtsvollzieher als Schreibkraft gearbeitet und so einiges mitbekommen. Allerdings stehe ich in nachfolgendem Fall leider vor einem absoluten Rätsel:

Ich habe hier ein Urteil, das lautet wie folgt:

(...) 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Forderung ______ aus dem Daarlehenskonto mit der Nr. ________ i. H. v. EUR ______ freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übertragung von _______ Anteilen am Fonds _________.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gem. Ziff. 2 des Urteils in Verzug befindet.

(...)

Soviel dazu. Jetzt stellt sich mir die Frage, WIE ich hier am besten vollstrecke. Lt. meinem Chef fällt das nicht in die sog. Zug-um-Zug Vollstreckung, da sich die Gegenseite ja bereits mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. Somit könnten wir die Gegenleistung (Geldforderung) geltend machen. Ist das wirklich so?

Vielleicht kennt sich ja jemand von euch da aus, ich weiß, dass es ziemlich komplex ist :kopfkratz :kopfkratz

:thx
Manchmal wünschte ich mir, ich wäre wieder dort, wo ich war, als ich da sein wollte, wo ich jetzt bin..
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Anahid
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#2

31.01.2017, 11:39

Ja ist so. Eine Zug-um-Zug-Vollstreckung muss nur solange erfolgen bis der Annahmeverzug festgestellt ist und das ist hier ja bereits im Urteil der Fall.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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