Zustellung Vergleich - RA verweigert Rücksendung EB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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MG
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#11

19.01.2017, 17:06

Pitt hat geschrieben:Die Bundesrechtsanwaltskammer hat inzwischen reagiert. Es soll diesbezüglich eine Änderung in § 14 BORA geben.
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ ... l?start=10
Das war mir neu... Danke. Mal sehen ob Sie so schlau sind, § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO auch zu ändern, sollten sie vorher machen. Denn soetwas kann eigentlich mM nach derzeit nicht durch die BRAO geregelt werden.

Gruß MG
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MG
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#12

19.01.2017, 17:13

MG hat geschrieben:
Pitt hat geschrieben:Die Bundesrechtsanwaltskammer hat inzwischen reagiert. Es soll diesbezüglich eine Änderung in § 14 BORA geben.
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ ... l?start=10
Das war mir neu... Danke. Mal sehen ob Sie so schlau sind, § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO auch zu ändern, sollten sie vorher machen. Denn soetwas kann eigentlich mM nach derzeit nicht durch die BRAO geregelt werden.

Gruß MG
Jetzt zitier ich mich mal selber... sehe gerade, dass die tatsächlich § 59 b BRAO ändern wollen... Die haben ja sonst keine Probleme um die man sich kümmern müsste.
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Adora Belle
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#13

19.01.2017, 17:51

Parteiverrat ist es m.E. nur dann, wenn der Mandant ausdrücklich anderweitige Anordnungen erteilt hat. Die BGH-Entscheidung bezieht sich auf die besondere Situation im einstweiligen Rechtsschutz und besagt nichts anderes. Ich finde es albern, wenn Kollegen jetzt tatsächlich daraus ein allgemeines Mitwirkungsverbot konstruieren. Hab ich aber auch an anderer Stelle schon geschrieben.
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Mariposa2
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#14

19.01.2017, 17:55

Adora Belle hat geschrieben:Ich finde es albern, wenn Kollegen jetzt tatsächlich daraus ein allgemeines Mitwirkungsverbot konstruieren.
Da bin ich voll und ganz bei dir, aber leider müssen wir dem folgen, was der Chef an Anweisungen herausgibt :mrgreen:

Ich bin auch schon froh, wenn das Theater aufhört.
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MG
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#15

19.01.2017, 18:43

Adora Belle hat geschrieben:(...) Ich finde es albern, wenn Kollegen jetzt tatsächlich daraus ein allgemeines Mitwirkungsverbot konstruieren. (...)
Albern? Meine Entscheidung, wie ich mich aufgrund des Urteils gegenüber Mandanten und Kollegen verhalte, soll mich vor Haftungsfragen und Beschwerden bei der Anwaltskammer bewahren. Wenn das für Dich albern ist, OK...

Ich sehe das wie Menebröcker (NJW-aktuell 25/2014, 14) der mM nach zu Recht darauf hinweist, dass Anwälte nicht unter dem Deckmantel der Kollegialität zu Handlungen verpflichtet werden sollten, die sich zu Gunsten des Gegners und zu Lasten des eigenen Mandanten auswirken.

Da seit Jahren die Anzahl der Beschwerden von Mandanten über den Rechtsanwalt bei der Kammer zunehmen, gerade in den letzten Jahren, bin ich lieber albern als am Ende der angea...

Gruß MG
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Adora Belle
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#16

20.01.2017, 10:19

Wie gesagt, in der Situation, die Grundlage der BGH-Entscheidung war, bin ich ganz bei Dir. Aber wenn ich einen gerichtlichen Vergleich schließe, dann mach ich das doch nicht, um im Nachhinein mich mit Händen und Füßen gegen die Erfüllung zu wehren.
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Anahid
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#17

20.01.2017, 10:56

Hat früher kein Hahn nach gekräht bis wieder mal ein übereifriger Junganwalt auf den Bildschirm getreten ist. Von daher bin ich froh, wenn die den § 14 BORA ändern und dieses Hin und Her endlich wieder aufhört.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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