Berechnung nicht verjährter Zinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Coco Lores
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#1

16.01.2017, 11:49

Hallo ihr Lieben und ein frohes neues Jahr (wie lange sagt man das eigentlich ohne dass es peinlich oder nervig wird? :kopfkratz )!

Ich habe hier folgenden Fall:
Unser Mandant ist Gläubiger. Die Forderung ist aus 2012 und wir haben einen VB erwirkt. Mit diesem haben wir im Oktober 2012 die ZV versucht, da die Schuldnerin aber die EV/VA abgegeben hatte wurde nichts weiter versucht. Die Akte landete im Schrank bzw. im Keller.

Jetzt haben wir vom Familienbüro ein Schreiben bekommen, dass ein Schuldenregulierungsverfahren angestrengt wird und wir die Forderung unseres Mandanten mitteilen sollen. Vorsorglich wurde die Einrede der Verjährung für alle verjährten Zinsen erhoben.

Und da ist nun mein Problem!!!! Wie zum Teufel berechne ich jetzt diese nicht verjährten Zinsen? :schock :kopfkratz :oops:

Meine Vorgehensweise bzw. Idee ist Folgende:
Forderung und Titel aus 2012. Letzte ZV ebenfalls in 2012 - Zinsen beginnen zum 31.12.2012 und enden zum 31.12.2015
Sind damit alle Zinsen ab dem 01.01.2016 zu berechnen und geltend zu machen oder

Muss ich ab heute drei Jahre zurück rechnen und kann alle Zinsen ab dem 01.01.2014 nehmen? Oder ist es ganz anders, weil wir ja gerade ein neues Jahr haben und ich kann erst die Zinsen ab dem 01.01.2015 nehmen?

Stehe komplett auf dem Schlauch. Habe mich hier schon durch alles durchgelesen und auch Dr. Google bemüht aber so richtig gerafft habe ich das nicht und auf meinen Fall konnte ich das auch nicht übertragen :roll: Vielleicht könnt Ihr mir da schnell helfen und es mir einmal verständlich erklären! Dafür wäre ich echt sehr dankbar!
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#2

16.01.2017, 12:55

Kann mir denn niemand helfen??? :schock :sad: :-? :roll:
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#3

16.01.2017, 15:25

Also die Verjährung beginnt hier am 31.12.2012 und läuft drei Jahre bis 31.12.2015. D.h., dass die nicht verjährten Zinsen ab 01.01.2016 laufen bis 31.12.2019. Also neuer Zinslauf ab 01.01.2016. So würde ich das berechnen.
Liebe Grüße

Sylvia

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#4

16.01.2017, 16:44

Ok danke schon mal für die Antwort! So hatte ich es mir auch gedacht und so wäre es für mich auch logisch, allerdings habe ich auch schon gelesen, dass man von jetzt an drei Jahre zurück rechnet :kopfkratz
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#5

15.02.2017, 15:54

Coco Lores hat geschrieben: allerdings habe ich auch schon gelesen, dass man von jetzt an drei Jahre zurück rechnet :kopfkratz
Das ist mir jetzt so nicht bekannt. Aber wenn Du zurückrechnest von 2015 drei Jahre, kommst doch auch auf 2012 :kopfkratz. Oder nicht?
Liebe Grüße

Sylvia

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#6

15.02.2017, 16:32

Wir haben doch 2017! Wenn ich jetzt zurück rechne komme ich auf 2014 bzw. 2015 oder was meinst du genau?
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Honig
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#7

21.03.2017, 15:41

muss mich hier mal mit einklinken:

Habe ein ähnliches Problem:
Forderung tituliert aus 2005, Vollstreckung regelmäßig alle drei Jahre durchgeführt,
im Jahr 2013 hatte der Mandant die Schnauze voll und hat die Sache einstellen lassen, also seit 2013 ist nix passiert
jetzt wurde im Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet
Forderung wurde von mir angemeldet, natürlich mit allen Zinsen (soll doch der Insolvenzverwalter ausrechnen, was verjährt ist und was nicht)
da wir seit 2013 nix mehr gemacht haben, sind dann ALLE Zinsen seit dem 31.12.2016 verjährt, also null und nichtig? (ist vermutlich eh egal, da beim Inso.Verfahren eh nix bei rumkommt...)
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Tine Dea
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#8

21.03.2017, 15:47

Hallöchen! Ich hatte hier letztens einen ähnlichen Fall und habe lange gegrübelt. Die Lösung lautet: Die Zinsen werden von heute drei Jahre in die Vergangenheit berechnet.
Bu toil leam a dhol gu Alba
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#9

21.03.2017, 16:14

Tine Dea hat geschrieben:Hallöchen! Ich hatte hier letztens einen ähnlichen Fall und habe lange gegrübelt. Die Lösung lautet: Die Zinsen werden von heute drei Jahre in die Vergangenheit berechnet.
Genau so meinte ich das auch mit dem Rückwirkend. Ich bin nur, s.o., von 2015 ausgegangen. Wenn man von 2017 zurück rechnet, dann ist es 2014. Also das Jahr 2014 verjährt dieses Jahr am 31.12.2017.
Liebe Grüße

Sylvia

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#10

23.03.2017, 12:31

Gibt es denn da auch irgendwie eine Fundstelle im Kommentar o.ä. zu auf die man sich im Zweifel berufen kann? Ich meine das Problem scheinen ja einige zu kennen und es wird mich wahrscheinlich auch immer verunsichern! Es macht irgendwie jeder anders und es scheint beides zu funktionieren bzw. wurden beide Varianten anerkannt. :kopfkratz
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