Schuldner beantragt Erhöhung des pfandfreien Betrags

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katuscha
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#11

27.01.2017, 10:42

Jetzt habe ich die Antwort der Rechtspflegerin und verstehe es irgendwie nicht:

"bezugnehmend auf Ihre Einwände wird mitgeteilt, dass nicht die Freigabe des Weihnachtsgeldes beantragt wurde, sondern die Aufhebung des im Beschluss genannten Kontos, da auf dieses bereits lediglich der nach der Pfändungstabelle unpfändbare Betrag überwiesen wird.
Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Konto das Gehalt, welches von einem bestimmten Arbeitgeber überwiesen wird, des Schuldners nach § 850 k Abs. 4 ZPO freigeben.
Ein "pfändungsfreier Betrag" wird in diesem Fall nicht beziffert.

Werden weitere Einwände erhoben oder ist aus Ihrer Sicht ebenfalls dem Antrag statt zu geben?"

Kann ich dem noch etwas entgegensetzen? Zur Erinnerung: Ich habe nur das Konto gepfändet.
joggellive
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#12

27.01.2017, 11:54

Ähm seit wann, spielt Weihnachtsgeld keine Rolle ? Weihnachtsgeldbist bis 500 € umpfändbar. Dann kann ich das nicht mit der Kontopfändung umgehen. Wo kämen wir dahin. Also manchmal sind die Antworten schon, ja nach Hausfrauenart.
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#13

27.01.2017, 11:56

joggellive hat geschrieben:Ähm seit wann, spielt Weihnachtsgeld keine Rolle ? Weihnachtsgeldbist bis 500 € umpfändbar. Dann kann ich das nicht mit der Kontopfändung umgehen. Wo kämen wir dahin. Also manchmal sind die Antworten schon, ja nach Hausfrauenart.
Er hat aber mehr als 500 € Weihnachtsgeld erhalten! Da dies ja bereits bei der Einkommenspfändung berücksichtigt wurde.
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#14

27.01.2017, 12:03

Naja wenn der DS die 500€ übersteigenden Beträge abgeführt hat ( egal an welchen Gläubiger) dann ist der Rest doch unpfänbar. Ich nehme an das der Rechtspfleger das erkannt hat. Aber eigentlich ging es mit weiter oben um die Aussage, Weihnachtsgwld führt nicht zu Erhöhung. Würde ja bedeuten das Weihnachts und Urlaubsgeld bereits berücksichtigt wäre beim Freibetrag, aber das ist ja nicht der Fall. Das Gesetz das so nicht vorgibt. Also muss richtiger weise der Schuldner, alles was der Freibetrag nicht beinhaltet nach 850k Freigebwn lassen vom Gericht. Soweit so gut, wieso dann dann diese energische Gegenwehr?
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#15

23.02.2017, 13:10

Ich habe jetzt den Beschluss vom Gericht:

"wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos ... für den Monat November 2016 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 500,00 € erhöht."

"Ferner wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos ... gemäß § 850k ZPO wie folgt festgesetzt: Der pfändfreie Betrag - neue Sockelbetrag - entspricht monatlich dem Betrag, welcher von [Arbeitgeber] jeweils auf das o. g. Konto überwiesen wird Sockelbetrag = Einkommen). Weitere Freibeträge nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 + 3 ZPO bleiben unberührt."
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