Erneuter Vollstreckungsversuch mit Zinsberechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
SR23
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#1

09.01.2017, 10:24

Hallo Zusammen,

ich bin in meiner neuen Kanzlei gerade dabei, mich in alte Forderungsangelegenheiten einzuarbeiten und bin bei einer Sache etwas ratlos.

Es wurde Ende 2012 Mahnbescheid beantragt, kurz darauf gab es auch den Vollstreckungsbescheid (mit dem hab ich generell noch nicht viel Erfahrung). Da damals nie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlagen, würde ich jetzt gerne erneute Vollstreckung und ggf. Abgabe der EV beantragen. Soweit so gut.

Jetzt bin ich bei der Aufschlüsselung der Forderungen und stelle bei der Zinsberechnung fest, dass uns auf die Hauptforderung 0,12 Prozentpunkte über dem jeweilgigen Basiszinssatz ab Zustellung des MB zugesprochen wurden. Da der Basiszins nun schon länger im negativen Bereich liegt, haben wir damit Negativzinsen auf unsere Forderung. Nach meinem Dafürhalten muss ich das also so in die Aufstellung mit reinnehmen und somit unsere Hauptforderung reduzieren.

Hab ich hier irgendeinen Denkfehler bzw. fehlt mir da etwas an Informationen? Zu den Zinsen hab ich bei meiner Recherche nur die bekannten Paragrafen im BGB gefunden, in Foren oder Literatur habe ich auch nichts zu dem Thema entdecken können. Werden die Zinsen im VB nach billigem Ermessen festgesetzt oder gibt es da doch eine Gesetzesgrundlage, die ich nicht gefunden habe?

Vielen Dank im Voraus!
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#2

09.01.2017, 10:43

Zinsen werden nicht nach billigem Ermessen festgesetzt, sondern wie beantragt. Erachtet das Gericht den Zinssatz für falsch, fragt es normalerweise bei dem Antragsteller nach.

Negativzinsen verringern nicht die Hauptforderung. Wenn sich kein Zinsanspruch ergibt, dann gibt es eben keine Zinsen.
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#3

09.01.2017, 10:49

SR23 hat geschrieben:Hallo Zusammen,

ich bin in meiner neuen Kanzlei gerade dabei, mich in alte Forderungsangelegenheiten einzuarbeiten und bin bei einer Sache etwas ratlos.

Es wurde Ende 2012 Mahnbescheid beantragt, kurz darauf gab es auch den Vollstreckungsbescheid (mit dem hab ich generell noch nicht viel Erfahrung). Da damals nie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlagen, würde ich jetzt gerne erneute Vollstreckung und ggf. Abgabe der EV beantragen. Soweit so gut. Du kannst hier keine erneute EV beantragen. Zum einen heißt es heute "Abgabe der Vermögensauskunft", EV gibt es schon länger nicht mehr. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für die erneute Abgabe der VA nicht vor.

Da die EV von 2012 mittlerweile erloschen ist, kannst du hier ganz normal einen Gerichtsvollzieherauftrag machen. Entweder sofort die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen, oder erst eine gütliche Erledigung (das was früher der ZV-Auftrag war) in die Wege leiten.


Jetzt bin ich bei der Aufschlüsselung der Forderungen und stelle bei der Zinsberechnung fest, dass uns auf die Hauptforderung 0,12 Prozentpunkte über dem jeweilgigen Basiszinssatz ab Zustellung des MB zugesprochen wurden. Da der Basiszins nun schon länger im negativen Bereich liegt, haben wir damit Negativzinsen auf unsere Forderung. Nach meinem Dafürhalten muss ich das also so in die Aufstellung mit reinnehmen und somit unsere Hauptforderung reduzieren.

Hab ich hier irgendeinen Denkfehler bzw. fehlt mir da etwas an Informationen? Zu den Zinsen hab ich bei meiner Recherche nur die bekannten Paragrafen im BGB gefunden, in Foren oder Literatur habe ich auch nichts zu dem Thema entdecken können. Werden die Zinsen im VB nach billigem Ermessen festgesetzt oder gibt es da doch eine Gesetzesgrundlage, die ich nicht gefunden habe?

Eine gesetzliche Grundlage für die von dir angegebenen Zinsen wüsste ich jetzt nicht. 0,12 % über dem Basiszinssatz habe ich um ehrlich zu sein noch nie gesehen. Vielleicht können andere User mehr dazu sagen?????

Durch den Negativzinssatz verringert sich die Hauptforderung nicht. Das würde ja bedeute, dass der Schuldner vom Gläubiger noch Geld bekommt. :mrgreen:

Mit welchem Programm arbeitest du?


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#4

09.01.2017, 11:17

Schon mal Danke für die Antworten.

Wenn ich die Zinsen für die Hauptforderung in der Aufstellung dann einfach weglasse, kann ich danach ohne Probleme Zinsen für die Kosten des Verfahrens (wurden im VB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst) angeben oder gibt das auf die Finger?

Mit einem Programm arbeite ich in den Forderungsangelegenheiten gar nicht (bis auf Korrespondenz/Rechnungsstellung/-stornierung). Generell ist das Programm im Büro PatOrg, allerdings hat nur die Buchhaltung Zugriff auf den Großteil der Funktionen, die mit Rechnungswesen etc. zu tun haben. Bisher stört das allerdings auch nicht :mrgreen:
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#5

09.01.2017, 11:31

Nein, es gibt kein Problem, wenn Du die Verfahrenskosten verzinst, aber die Hauptforderung nicht.
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#6

10.01.2017, 06:26

Jetzt bin ich bei der Aufschlüsselung der Forderungen und stelle bei der Zinsberechnung fest, dass uns auf die Hauptforderung 0,12 Prozentpunkte über dem jeweilgigen Basiszinssatz ab Zustellung des MB zugesprochen wurden. Da der Basiszins nun schon länger im negativen Bereich liegt, haben wir damit Negativzinsen auf unsere Forderung. Nach meinem Dafürhalten muss ich das also so in die Aufstellung mit reinnehmen und somit unsere Hauptforderung reduzieren.
0,12 über 5 Prozentpunkten war der Basiszinssatz 2012. Und auch wenn er derzeit bei -0,88 % liegt, bleiben immer noch 4,12 % über! Wie kommst du auf Negativzinssatz? :kopfkratz

Mich würde zunächst interessieren, ob du Azubi bist oder Wiedereinsteigerin oder was auch immer ;)

Hier die Basiszinstabelle zur Orientierung:

http://basiszinssatz.info/
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

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#7

10.01.2017, 07:33

Soenny hat geschrieben:
Jetzt bin ich bei der Aufschlüsselung der Forderungen und stelle bei der Zinsberechnung fest, dass uns auf die Hauptforderung 0,12 Prozentpunkte über dem jeweilgigen Basiszinssatz ab Zustellung des MB zugesprochen wurden. Da der Basiszins nun schon länger im negativen Bereich liegt, haben wir damit Negativzinsen auf unsere Forderung. Nach meinem Dafürhalten muss ich das also so in die Aufstellung mit reinnehmen und somit unsere Hauptforderung reduzieren.
0,12 über 5 Prozentpunkten war der Basiszinssatz 2012. Und auch wenn er derzeit bei -0,88 % liegt, bleiben immer noch 4,12 % über! Wie kommst du auf Negativzinssatz? :kopfkratz

Mich würde zunächst interessieren, ob du Azubi bist oder Wiedereinsteigerin oder was auch immer ;)

Hier die Basiszinstabelle zur Orientierung:

http://basiszinssatz.info/
Da steht nicht "0,12 über 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz 2012", sondern "0,12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz". Das ist ein Unterschied. ;)
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#8

10.01.2017, 07:54

Die 0.12 ist der Basiszinssatz oder beantragst du auch 0,12 über Basiszinsatz? Hier wird beantragt 5 Prozentpunkte über ........ Ich gehe davon aus, daß die Fragestellerin sich da bisserl verlesen hat und aufgrund des wirren Vortrages nicht weiß, was was überhaupt ist ;)
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#9

10.01.2017, 08:19

Soenny hat geschrieben:Die 0.12 ist der Basiszinssatz oder beantragst du auch 0,12 über Basiszinsatz? Hier wird beantragt 5 Prozentpunkte über ........ Ich gehe davon aus, daß die Fragestellerin sich da bisserl verlesen hat und aufgrund des wirren Vortrages nicht weiß, was was überhaupt ist ;)
Den Gedanken hatte ich auch schon. 0,12 % ist schon eine seltsame Zahl.... :kopfkratz
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#10

10.01.2017, 08:20

Na dann .... also warten wir mal auf weitere Infos ;)
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