Hallo Purzelbaum.
Möchtest du denn NUR die Zustellung des VB ? Oder hängt dort gleich ein ZV-Antrag mit dran. Nur die
Zustellung des VB erscheint mir sinnlos. Der Schuldner bekommt den VB ebenfalls zugesandt.
Handelt es sich unter anderem um einen VB , sind Zustellkosten für maximal 9 Zustellungen in den für das gerichtliche Mahnverfahren gezahlten GK enthalten. Wenn also der Gläubiger an Stelle der Amtszustellung die Zustellung im Parteienbetrieb wählt, handelt es sich bei den GVZ-Kosten nicht um notwendige (weil zusätzliche) Kosten.
Zu dem denke ich mir, dass die Schuldner schneller Einspruch erheben wenn der Gerichtsvollzieher mit dem VB OHNE ZV-Auftrag vor der Tür steht. Die Schuldner fragen den GVZ um Hilfe, dieser wird denen sagen, sie können noch (innerhalb von zwei Wochen) Einspruch einlegen. Das würde ich ja mitnichten wollen, also lasse ich die VBs von Amts wegen zustellen, warte meine zwei Wochen ab und schicke dann den GVZ los mit ZV-Auftrag.
Um deine ursprüngliche Frage zu beantworten: NUR für die Zustellung des VBs gehört noch zum Erkenntnisverfahren und löst damit keine eigene 3309 aus.
Also um es kurz zu sagen, ihr habt nur Kosten mit diesem Vorgehen. Würde ich euch dringend von abraten.
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Dinge die eine Rechtsanwaltsfachangestellte nie sagen würde.....
Natürlich lieber Mandant macht es total Sinn, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid mit Persönlich/Vertraulich an den Anwalt weiterleiten. Es ist ja nicht so, dass die Akte von mir angelegt und das Einspruchsschreiben an die Behörde von mir geschrieben und versandt wird. Das macht der Anwalt dann wegen der Geheimhaltung alles selbst.