Vollmachtsvorlage bei Forderungsanmeldung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Yuki
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 88
Registriert: 10.07.2006, 20:21
Wohnort: Nähe Elmshorn
Kontaktdaten:

#1

09.08.2007, 14:46

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage. Habe mal vier Monate beim Insolvenzverwalter gearbeitet und dort auch Forderungsanmeldungen geprüft. Mir wurde gesagt, dass Rechtsanwälte, die die Forderung für ihren Mandanten anmelden, keine Vollmacht mehr vorlegen müssen, auch nicht in Kopie. Die anwaltliche Versicherung, dass sie bevollmächtigt sind, würde ausreichen. Nur Inkassobüros oder andere ähnliche Institutionen müssten die Vollmacht vorlegen.

Nun habe ich letzte Woche eine Forderungsameldung gemacht und es kam ein Schreiben vom Insolvenzverwalter, wir sollen doch die Vollmacht vorlegen. Alle Forderungsanmeldungen, die ich nach meiner Zeit beim Insolvenzverwalter gemacht habe, gingen übrigens auch ohne Vollmacht durch, bis auf die eine nun. Eine Vollmacht vom Mandanten hinzuschicken wäre natürlich kein Problem, aber mir geht es da ums Prinzip.

Ist es jetzt so, dass man sie noch vorlegen muss oder nicht? Falls nicht, steht das in der InsO? Habe dort bislang nichts gefunden.

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten :)
Liebe Grüße,
Britta
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#2

09.08.2007, 14:50

Also ich lege die Vollmacht immer bei, weil es auch immer verlangt wird. Ich hab noch gar nichts davon gehört, dass man es nicht (mehr) machen muss.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#3

09.08.2007, 14:52

Dem kann ich nur beipflichten Curry. Zumal es ja so ist, dass man eigentlich generell die VM vorlegen sollte. Viele vertrauen halt auf das anwaltliche Versichern, manche wollen aber unbedingt den schriftlichen Beleg.
Barbara
Gast

#4

09.08.2007, 14:52

Ich arbeite ja beim Inso-Verwalter. Die Vorlage ist nicht mehr zwingend Pflicht, wäre trotzdem besser, diese vorzulegen. Die Forderung kann aber deswegen allein nicht bestritten werden
Benutzeravatar
Taddy
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 439
Registriert: 13.06.2007, 20:26
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Rechtsanwältin
Software: a-jur
Wohnort: Schleswig-Holstein

#5

09.08.2007, 14:53

Ich liege sie auch immer bei. Wenn sie zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung nicht vorliegt, schicke ich sie hinterher.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
StineP

#6

09.08.2007, 15:07

Die Originalvollmacht ist zwingend erforderlich. Nichtvorlage kann zur Folge haben, dass beim Prüfungstermin die Forderung bestritten wird.
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#7

09.08.2007, 15:07

Originalvollmacht? Ich schicke immer nur eine Kopie.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
Taddy
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 439
Registriert: 13.06.2007, 20:26
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Rechtsanwältin
Software: a-jur
Wohnort: Schleswig-Holstein

#8

09.08.2007, 15:09

Ich schicke auch immer eine Original-Vollmacht mit, die sich genau auf das Insolvenzverfahren bezieht.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
spitzi192
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 298
Registriert: 27.02.2007, 12:25
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Hamburg

#10

09.08.2007, 15:22

Grundsätzlich ist eine Vollmacht vorzulegen, außer die Bevollmächtigung ergibt sich anders z.B. aus einem evtl. Titel. Wird der RA erst mit Forderungsanmeldung tätig, würde ich immer eine Vollmacht vorlegen!

Bei uns ist es jedenfalls so. Sieht man an Hand der beigefügten Unterlagen, dass der RA auch schon vorher für den Gl. tätig war, erkennen wir die Forderung auch ohnen Vollmacht an. Ergibt sich das nirgendwo und liegt auch keine Vollmacht vor, wird die Forderung deswegen bestritten.
Antworten