Vollstreckung für mehrere Gläubiger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dukatesse
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#1

16.11.2016, 16:28

Hallo Ihr Lieben,

wir haben in einem großen Verfahren eine ganze Reihe von Gläubigern vertreten. Nun erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem die vom Gegner zu erstattenden Beträge für jeden Gläubiger einzeln berechnet und festgesetzt worden.

Ich soll nun für alle Gläubiger die Zwangsvollstreckung androhen. Meine Frage ist: Entsteht hier für jeden Gläubiger eine separate Gebühr nach 3309 aus dem jeweilgen für ihn zu vollstreckenden Betrag? Dann auch jeweils mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer?
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paralegal6
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#2

16.11.2016, 20:32

Du vollstreckst ja für alle zusammen, du hast ja auch nur einen Titel. Du bekommst ja aber die Erhöhungsgebühr also immer 0,3 der 3309 dazu
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Anahid
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#3

17.11.2016, 09:02

Ich stimme paralegal nicht zu. Wenn durch das Urteil für jeden Kläger gesonderte Beträge gegen den Beklagten ausgeurteilt wurden, gibt es keine Gesamtgläubigerschaft und damit bildet jede Vollstreckungsandrohung eine eigene Angelegenheit. Also entsteht auch die 0,3 Gebühr für jeden Kläger gesondert.
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#4

17.11.2016, 10:29

Ich sehe es nämlich auch wie Anahid. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sind die Mandanten m.E. eindeutig keine Gesamtgläubiger. Es wurde ja explizit für jeden einzelnen Gläubiger im Titel der jeweilige zu erstattende Betrag gesondert festgesetzt (die Beträge weichen übrigens voneinander ab, war ne recht komplizierte Sache). Ich bin der Meinung, dass wir hier unterschiedliche Ansprüche für unterschiedliche Gläubiger vollstrecken. Ist dies anders zu beurteilen, nur weil das alles in ein und demselben Titel drin steht?
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Mel Kunterbunt
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#5

17.11.2016, 16:04

Nein... Würde ich nicht denken, dass es, nur weil alles in ein und demselben Titel drin steht, anders zu beurteilen ist.
Im umgekehrten Fall geht es doch auch, dass mehrere Schuldner (auch wenn sie nicht gesamtschuldnerisch verurteilt wurden) zusammen in einem Titel stehen.

Ich schließe mich Anahid auch an...
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#6

17.11.2016, 16:29

Hätte denn irgendjemand dafür eine Fundstelle?
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Anahid
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#7

17.11.2016, 19:43

Ich kann Dir nur Negativbeispiele nennen:

§ 7 RVG = mehrere Auftraggeber ja, aber nicht dieselbe Angelegenheit (denn jeder hat einen eigenen Anspruch = keine Gesamtgläubigerschaft).
Ebenso Nr. 1008 VV RVG, Begründung siehe zuvor.

Auch § 22 RVG kannst Du nicht anwenden, da insoweit weiterhin nicht von derselben Angelegenheit auszugehen ist.
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