Gegenstandswert bei Anrechnung der ZV-Kosten

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AliceImWunderland
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#1

11.11.2016, 11:29

Hallo in die Runde! :wink1

Ich habe gerade ein Problem und komme mit meinen Kommentaren, die ich hier habe, leider nicht weiter. Vielleicht hat jemand von Euch eine Idee. Folgender Sachverhalt.

Wir haben aus einem uralten Titel eine Vollstreckungsandrohung an den Schuldner geschickt. Forderungshöhe ist 5.000,00 Euro. Die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung wurde also nach einem GW von 5.000,00 berechnet. Der Schuldner reagierte nicht, so dass wir nach Ablauf der Zahlungsfrist das Verfahren über die Abgabe der VA eingeleitet haben. GW 2.000,00 Euro. In der Forderungsaufstellung bucht unser Programm die Kosten für die VA automatisch ein und wieder als Anrechnung raus, so dass im Ergebnis nur noch die Kosten der ZV-Androhung (0,3 Gebühr aus 5.000,00 Euro) stehen bleiben.

Nun habe ich einen Pfüb beantragt. Der Rechtspfleger moniert nun und meint, die Kosten der ZV-Androhung müssten sich auf die Kosten der VA reduzieren. Er ist der Meinung, dass sich durch die nachfolgende VA der Gegenstandswert für die ZV-Androhung auf 2.000,00 Euro reduziert. :schock
Also letztendlich gibt es dann nur noch eine 0,3 Gebühr aus 2.000,00 Euro für beide Maßnahmen.

Ich bin jedoch der Meinung, dass eine einmal entstandene Gebühr nicht wieder wegfällt. Sprich, wenn die Gebühr für die ZV-Androhnung nach einem GW vono 5.000,00 Euro angefallen ist, muss sie stehen bleiben. Außerdem ist die VA dann nur noch die Fortsetzung der ZV, so dass die Gebühren der VA auf die ZV-Androhung anzurechnen sind und nicht umgekehrt.

Was meint Ihr dazu?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Ernie

#2

11.11.2016, 11:44

Die Gebühr für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist auf die 0,3 Verfahrensgebühr (3309 VV RVG) für die erste folgende Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen.

Wenn allerdings zwischen der Androhung und der Ausbringung der ersten Vollstreckungsmaßnahme ein angemessener Zeitraum zur Erfüllung der titulierten Forderung bestand, können auch die Kosten der Androhung erstattungsfähig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2002, IX ZB 82/02).
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AliceImWunderland
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#3

11.11.2016, 12:30

Vielen Dank für den Hinweis. Es ist eine interessante Entscheidung. :thx
Ich ziehe für mich jedoch positive Schlüsse daraus. Denn der ZV-Titel ist von 2000, in den letzten 16 Jahren wurde im 3-Jahres-Abstand vollstrecket. Das heißt, dass der Schuldner genügend Zeit hatte, die Forderung zu erfüllen. Deshalb denke ich, können in unserem Fall die Kosten der ZV-Androhung erstattungsfähig sein.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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:naegel
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