Drittschuldnererklärung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LuzZi
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#1

09.08.2007, 09:39

Guten Morgen allerseits,

habe folgendes Problem:

Ich habe im Juli einen Pfüb gemacht, der wurde zugestellt, die Drittschuldnererklärung kam. Nun schreibt der Drittschuldner aber, dass das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt und er die Abgabe der Erklärung zurückweist. Nun mehr oder weniger war es ja eine Erklärung damit, aber kann er die Abgabe den zurückweisen?

Habe auch gesehen dass das Einkommen variiert, jedoch unter der momentanen Pfändungsfreigrenze bleibt.

Kann ich ihm nun sagen dass er trotzdem erklären muss dass bei ggf. anfallenden pfändbaren Beträgen gezahlt wird und ob andere Gläubiger vorhanden sind und wie die Bevorrechtigung aussieht? Letzteres wohl eher nicht aber immerhin müsste er doch die Forderung anerkennen trotz der Pfändungsfreigrenze oder nicht? Er schrieb wortwörtlich "Ich weise deshalb die Drittschuldnererklärung zurück."

Bin der Meinung das geht nicht so einfach. Stehe da heute morgen etwas auf dem Schlauch :?

Danke schonmal für die Hilfe!
Andreas

#2

09.08.2007, 09:44

Die Tatsache, daß das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt, befreit nicht von den restlichen Erklärungspflichten.

Du wirst allerdings kaum rechtliche Handhabe haben, etwas zu tun, wenn der DS dennoch keine weitere DSE abgibt, denn er hat ja schon erklärt, daß nichts pfändbar ist.
Andreas

#3

09.08.2007, 09:48

Hier übrigens eine Arbeitshilfe. Das hilft dem DS, weil viele DS einfach nicht in der Lage sind, eine korrekte DSE zu erstellen:

http://www.foreno.de/dload.php?action=file&file_id=3

Standardtext zur Übersendung :
aus dem vorbezeichneten, Ihnen am ?? zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist Ihnen bekannt, dass wir den im Beschluss genannten Gläubiger in einer Forderungssache gegen Ihren Mitarbeiter vertreten.

Durch die Pfändung bei Ihnen sind Sie Drittschuldner geworden und haben im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ganz bestimmte Auskunftspflichten nach § 840 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen.

Ihre Drittschuldnererklärung ist ??hier noch nicht eingegangen.??jedoch dieser Vorschrift nicht genügend.

Entsprechend Ihrer gesetzlichen Verpflichtung bitten wir Sie daher, sich zu den folgenden drei Fragen unverzüglich zu erklären:

1. Erkennen Sie die Forderung des von uns vertretenen Gläubigers als begründet an und sind Sie zahlungsbereit ?

Die Beantwortung dieser Frage bedeutet kein Schuldanerkenntnis, sondern eine tatsächliche Auskunft darüber, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis mit dem Schuldner besteht, kraft dessen er Zahlungsansprüche gegen Sie herleiten kann.

2. Machen andere Personen Ansprüche an die Forderung geltend? Welche Personen und welche Ansprüche nach Grund und Höhe?

Die Personen sind mit ladungsfähigen Anschriften und deren angeblichen Rechten nach Grund und Höhe detailliert anzugeben.

3. Sind die Forderungen des Schuldners bereits für andere Gläubiger gepfändet oder zugunsten anderer Gläubiger abgetreten ?

Die Gläubiger, deren Forderungen nach Grund und Höhe sowie der Zeitpunkt der Anbringung der Pfändungen sind unter Angabe der gerichtlichen Geschäftsnummern genau anzugeben. Bei Abtretungen sind die Zeitpunkte der Errichtung der Abtretungsurkunden und der Vorlage bei Ihnen ebenfalls genau anzugeben. In einem solchen Falle erbitten wir eine Kopie oder Abschrift der vorgelegten Abtretung.

Ergänzend bitten wir Sie, mitzuteilen, seit wann Ihr Mitarbeiter bei Ihnen beschäftigt ist und welche Tätigkeiten Ihr Mitarbeiter in Ihrer Firma nach Art und Umfang ausübt und ob er eine leitende Funktion inne hat.

Macht Ihr Mitarbeiter geltend, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet zu sein, so ist er nach dem unterhaltsberechtigten Personenkreis, nach Namen und Anschriften und dem Rechtsgrund solcher Ansprüche von Ihnen zu befragen. Er hat Ihnen auch anzugeben, ob diese unterhaltsberechtigten Personen selbst über Einkünfte, wie zum Beispiel aus Arbeit, Mieten, Renten, BaföG, Schenkungen u.a. verfügen. Diese von den Berechtigten selbst erzielten Einkünfte sind auch der Höhe nach genau zu beziffern.

Wir bitten Sie, in Ihrem eigenen Interesse die gestellten Fragen sorgfältig zu beantworten, denn Sie haften als Drittschuldner in vollem Umfange auf Schadenersatz für nicht richtige oder nicht vollständig erteilte Auskünfte.

Dieses Haftungsrisiko sollten Sie in eigenem Interesse begrenzen. Kommen Sie der gewünschten Weise der Auskunftspflicht nach, so tragen Sie auch kein Haftungsrisiko. Es empfiehlt sich daher für Sie, dem Auskunftsverlangen in begehrter Weise Rechnung zu tragen.

Ergänzend verweisen wir darauf, dass die Drittschuldnererklärung nach dem Gesetz binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Sie zu erfolgen hat. Sie haften auch bei Versäumung dieser Zwei-Wochen-Frist. ??Diese ist bereits verstrichen.

Denn eine Klage ist nach vergeblichem Fristablauf gegen Sie stets mit dem Kostenrisiko zu Ihren Lasten gerechtfertigt.

Wir bitten Sie daher, nunmehr bis zum

!Frist10

die gewünschten Auskünfte unter Vorlage von Belegen zu erteilen.

Der Einfachheit halber fügen wir Ihnen ein vorbereitetes Formular zur Darstellung der vorrangigen Gläubiger in der Anlage bei.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
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LuzZi
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#4

09.08.2007, 09:50

So eine Vorlage habe ich auch irgendwo auf meinem Rechner aber bisher noch nie gebraucht.

Nun gut wenn ich da nicht mehr groß was machen kann - wie ich mir im Übrigen schon gedacht habe - dann lass ich die Sache vorerst gut sein. Haben ja noch Rente gepfändet ;)

Danke für die Hilfe
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