Unantastbarer Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nala
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#1

07.11.2016, 11:39

Wir haben eine Schuldnerin, GmbH, dessen Geschäftsführer uns immer einen Schritt voraus ist.

Zuerst Namensänderung der GmbH, was ja kein Problem war, Titel umschreiben mit HR und weiter gehts. Jetzt ist diese GmbH seit mehreren Jahren nicht mehr werbend tätig, existiert aber laut Handelsregister immer noch jedoch Zustellungen an die eingetragene Adresse nicht möglich. Der GF hat seit dem mehrere weitere Firmen gegründet, die teils insolvenz sind. Über unsere Schuldnerin ist bis jetzt nichts in den Insolvenzbekanntmachungen. Ich habe den Anspruch auf Zahlung von Stammkapital gepfändet, jedoch erfolgslos. Den Pfüb aber hat der GF bekommen, da sich sein RA bei uns gemeldet hat und schrieb, dass die Stammeinlagen bereits gezahlt wurden jedoch zur Zeit ein Beleg nicht vorgelegt werden kann (seltsam!). Strafanzeige hat auch nichts gebracht.

So nun weiss ich echt nicht weiter. Stammkapital ist lt HR 50000 DM. Es muss doch irgendetwas geben, um an dieses Stammkapital zu kommen. Oder hat jemand eine andere Idee? Der GF hat die VA abgegeben und ist arbeitslos (ach was).

Vielen Dank
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AliceImWunderland
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#2

07.11.2016, 13:01

Ich sehe da kaum Möglichkeiten, weiterzukommen.
Selbst die persönliche Haftung des GF aufgrund des nicht rechtzeitig gestellten Inso-Antrages würde dir nichts bringen. Du schreibst ja selbst, dass der GF arbeitslos ist.
Höchstens eine Meldung an das Handelsregister und ein Antrag auf Gewerbeuntersagung beim Gewerbemeldeamt wären hier vielleicht noch möglich. Aber das wird den GF wohl kaum beeindrucken.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#3

07.11.2016, 13:22

Hast du vielleicht ein Musterschreiben für den Antrag auf Gewerbeuntersagung? Das hab ich noch nie gemacht (schäm)
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#4

07.11.2016, 13:34

Ein Musterschreiben habe ich nicht. Ich mache das immer frei aus dem Kopf.
Du muss einen Antrag auf Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO stellen und diesen mit Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen. Kopien der Unterlagen, die den Sachverhalt untermauern sollten auch beigefügt werden.
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#5

07.11.2016, 13:42

OK vielen Dank
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#6

08.11.2016, 12:29

Mir ist gerade noch etwas eingefallen:
Weißt du, ob der GF die GmbH von zu Hause aus betreibt? Firmenschild etc. an seiner Privatwohnung?
Wenn ja, dann kannst du in den Privaträumen des GF vollstrecken. So könnte man z.B. die Büroeinrichtigung der GmbH pfänden.
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#7

23.11.2016, 11:41

Nein. Er hat eine andere private Anschrift.

Weißt du zufällig nach welchen Gebühren die Gewerbeuntersagung abgerechnet wird? Also was muss kostet so ein Antrag den Mandanten?
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#8

23.11.2016, 11:54

Ich habe mit dem Gewerbeamt gesprochen - für alle zur Info - ein Antrag auf Gewerbeuntersagt geht nicht in privatrechtlichem Verhältnis, nur eine öffentlich rechtliche Behörde (z. B. Finanzamt, Krankenkasse usw.) kann das beantragen. In meinem Fall ist der Gläubiger eine GmbH, also kein Antrag auf Gewerbeuntersagung möglich. Na toll!
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#9

23.11.2016, 12:30

Nala hat geschrieben:Ich habe mit dem Gewerbeamt gesprochen - für alle zur Info - ein Antrag auf Gewerbeuntersagt geht nicht in privatrechtlichem Verhältnis, nur eine öffentlich rechtliche Behörde (z. B. Finanzamt, Krankenkasse usw.) kann das beantragen. In meinem Fall ist der Gläubiger eine GmbH, also kein Antrag auf Gewerbeuntersagung möglich. Na toll!
Hast du mal gefragt, wo das steht? Mich wundert die Aussage, zumal hier solche Anträge schon geklappt haben.
Auszug aus dem Gesetz:
"Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. "

Sagt eigentlich, dass das Gewerbemeldeamt bei Vorliegen entsprechender Beweise sogar tätig werden muss. #

Hat noch jemand Erfahrungen mit diesen Anträgen?
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Loki
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#10

24.11.2016, 10:43

Ich habe aktuell auch die Antwort bekommen, dass privatrechtliche Forderungen nicht zur Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens berechtigen. In unserem Schreiben an das Gewerbeamt "regen wir an, gemäß § 35 GewO zu prüfen". Meist reicht das schon aus. Denn obwohl die privatrechtlichen Forderungen kein Grund sind, nehmen doch die meisten Gewerbeämter den Hinweis zum Anlass, um amtliche Ermittlungen einzuleiten.
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