Hallo,
folgender Sachverhalt: ZV wurde nach § 769 ZPO vorläufig gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Schuldner hat Sicherheit geleistet. Jetzt wird Beschluss über vorläufige Einstellung der ZV aufgehoben.
Wie kommt Gläubiger jetzt an die Auszahlung der Sicherheit. Einfach Antrag nach § 109 ZPO oder muss der Anspruch des Schuldners auf Rückerstattung der Sicherheit gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändet werden. Wenn Pfändung erforderlich ist, ist Drittschuldner direkt die Hinterlegungsstelle ?
Danke für Hilfe
Auszahlung Sicherheitsleistung
- Sprengmann
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.