Drittschuldner (Bank) moniert PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kümmel
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#1

21.10.2016, 12:13

Hallo =)
Sitze nun schon seit längerem über einem Problem und komme einfach nicht weiter:
Habe im Rahmen der ZV über die Drittauskünfte vom BZfSt den Namen einer Bank und eine Kontonummer mitgeteilt bekommen.
Daraufhin habe ich die Kontopfändung beantragt. PfÜB wurde erlassen und an den Drittschuldner zugestellt.

Es erfolgte folgendes Schreiben vom Drittschuldner:
"Mit diesem Beschluss haben Sie den "Anspruch D" gepfändet, der jedoch nicht um den Punkt "Pfändung der Herausgabeansprüche aus der Depot- und Wertpapierverwahrung" ergänzt wurde.
Somit wurden nur Geldforderungen gepfändet.
Die Anordnung zur Herausgabe der im Depot verwahrten Wertpapiere ist nicht relevant, da dieser Anspruch nicht gepfändet wurde."

Hieraufhin hat dann mein Chef folgendes geschrieben:
"Sie monieren, dass nur Geldforderungen gepfändet seien, die Anordnung der Herausgabe nicht relevant sei und im Übrigen die Zwangsvollstreckung ins Leere gehe. Ihre Auffassung ist falsch. Ich verweise auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Es ist der Anspruch D gepfändet und die hier maßgeblichen Ausführungen getätigt und auch demnach Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Darüber hinaus enthält dieser (angekreuzt) ausdrücklich auch die Anordnung der Herausgabe. Ich verweise auf Seite 8 des Beschlusses. Selbstverständlich ist also im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten die gerichtliche Anordnung, dass die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Ich kann Ihnen also nur empfehlen mir bis spätestens 10. August 2016 die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Bereitschaft anzuzeigen, vollumfänglich dem Inhalt des hier vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachzukommen. "

Daraufhin erhielten wir vom Drittschuldner folgende Antwort:
"Die Anwendbarkeit der durch das BMJ zur Verfügung gestellten Formulare auf Wertpapiere ist aus unserer Sicht nicht gegeben. Dies wird auch in der Branche - wie Sie ggf. bereits wissen - mehrfach abgelehnt. Leider hat es das BMJ versäumt, in dem Formular auch die Pfändung von Wertpapieren formal zu beschreiben. Das Formular bezieht sich daher eindeutig auf die Pfändung von Geldforderungen. Für ... führen wir aber keine Konten. Die Pfändung von Wertpapieren unterliegt jedoch dem Sachenrecht, das durch Ihren Hinweis auf die Depotnummer nicht geheilt wird. Aus diesem Grund sind die Herausgabeansprüche aus der Depot- und Wertpapierverwahrung nicht gepfändet, sodass auch die Anordnung auf Herausgabe nicht relevant ist. Im Zuge einer effizienten Bearbeitung und auch zur Sicherung der Ansprüche im Zweifelsfall (gerichtliche Entscheidung), bitten wir Sie, die von uns geforderte Neuausstellung und Präzisierung Durchführung zu lassen.

Was ist hier zu tun? Muss ich einen neuen Antrag auf Erlass eine PfÜB stellen oder gibt es andere Möglichkeiten (evtl. einen klarstellenden Beschluss beantragen)?

Wäre über Hilfe sehr dankbar =)
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