Zustellung Vergleich - an wen?
- Kleine Zuckerfee
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Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Der gegnerische Anwalt möchte an der Zustellung gemäß § 195 ZPO nicht mitwirken und reicht das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Nun gut,muss er ja auch nicht, schicken wir halt den Gerichtsvollzieher. Ich stehe jetzt aber etwas auf demSchlauch, wen ich den Vergleich denn dann zustellen lassen muss. Dem Anwalt als Prozessbevollmächtigten (auch wenn er die Zustellung nach § 195 ZPO ablehnt) oder direkt an den Schuldner? Tendentiell würde ich ja sagen,an den Anwalt.
- icerose
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der Vergleich an sich ja, aber nicht die vollstreckbare Ausfertigung.
Stellste halt über GVZ zu, aber an den Anwalt.
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Jetzt erkenn ich meinen Denkfehlericerose hat geschrieben:der Vergleich an sich ja, aber nicht die vollstreckbare Ausfertigung.
Stellste halt über GVZ zu, aber an den Anwalt.
Aber wieso nicht einfach an den Schuldner direkt?
- Crydea
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Habe hier auch gerade so einen Fall bei dem der Gegnervertreter seine Mitwirkung eingestellt hat. Wir wollen zunächst von Anwalt zu Anwalt zustellen, gehen aber nicht davon aus, dass dieser die Zustellung annimmt, also stehen wir auch davor über den GV zustellen zu lassen. Und zum Glück habe ich hier gelesen, denn da der Vertreter nicht mehr mitwirkt wäre mein Gedanke gewesen an den Schuldner selbst zustellen zu lassen. Zum Glück habe ich hier gelesen. Also wenn die gegnerische Partei anwaltlich vertreten ist muss man, auch wenn man über den Gv zustellen lässt, an den Vertreter zustellen lassen?
LG
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- icerose
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Naja, das wäre nicht falsch, aber schlicht unkollegial. Manche Kollegen RAe stört das gewaltig.pitz hat geschrieben:Aber wieso nicht einfach an den Schuldner direkt?
Allerdings: wenn die Mitwirkung an der Zustellung verweigert wird ...da bringt Crydea mich jetzt aber zum Nachdenken
Wenn ihr sicher wisst, dass den gegnerischen Anwalt die Zustellung erreicht hat, dann lasst jetzt an den Schuldner direkt zustellen. Etwaige Einwände des GGV (Gegnervertreter) könnt ihr dann zurückweisen mit der Begründung, dass er ja die Mitwirkung an der Zustellung verweigert hat
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Genau deswegen.icerose hat geschrieben:Naja, das wäre nicht falsch, aber schlicht unkollegial. Manche Kollegen RAe stört das gewaltig.pitz hat geschrieben:Aber wieso nicht einfach an den Schuldner direkt?
Allerdings: wenn die Mitwirkung an der Zustellung verweigert wird ...da bringt Crydea mich jetzt aber zum Nachdenken
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- Crydea
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Warten wirs mal ab. Unser Problem ist halt, dass wir vom Streitgericht, bei welchem der Vergleich beschlossen wurde, schon telefonisch erfahren haben, dass der GGV auch unter Fristsetzung zu nichts mehr Stellung nimmt. Hier ging es um diverse Anträge, welche sich durch seine nicht vorhandene Mitwirkung enorm verzögert haben. Und vor der Vollstreckung steht halt nunmal die Zustellung. Wir spekulieren, dass sein Mandant an ihn auchnichts gezahlt hat und der GGV deswegen seine Mitwirkung eingestellt hat. Nun habe ich schon vor Augen, dass ich hier das sechtse (!) vorläufige Zahlungsverbot rausschicken muss, da ich ja zunächst versuche von Anwalt zu Anwalt zuzustellen, aber schlichtweg davon ausgehen muss, dass der GGV die Zustellung nicht annehmen wird und dann erst der GV beauftragt wird. Also wäre in meinem Fall eine Zustellung des GV direkt an den Schuldner wohl in Ordnung?
LG
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- Kleine Zuckerfee
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Nach der BGH-Entscheidung aus November 2015 ist ein Anwalt nach § 14 BORA ja nicht verpflichtet, an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken, aber das dürfte sich ja nicht auf die Zustellung per Gerichtsvollzieher beziehen oder? Deshalb tendiere ich ja schon eher zur Zustellung an den gegnerischen Anwalt.
- Anahid
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Ist der Gegner anwaltlich vertreten, muss an den gegnerischen Anwalt zugestellt werden. Ob nun von Anwalt zu Anwalt oder über GV ist egal.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.