nein, du vermutest ja nur, weißt aber nicht sicher, ob er die Mitwirkung verweigert. Hab mich schön verwirren lassen. Anahid hat Recht. Also veranlasse die Zustellung an den GGV gleich über den GV (so sparst du wenigstens ein bisschen Zeit).Crydea hat geschrieben:Also wäre in meinem Fall eine Zustellung des GV direkt an den Schuldner wohl in Ordnung?
Zustellung Vergleich - an wen?
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12464
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 108
- Registriert: 16.04.2014, 22:50
- Beruf: Gerichtsvollzieher
Vorliegend ist der PV im Titel benannt, so dass seine Bestellung eindeutig belegt ist. Der PV ist dann solange bestellt, bis der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Bevollmächtigung aufgegeben wurde, sei es durch Mandatsaufgabe oder Mandatentzug (§ 87 ZPO). Wenn Euch also keine Kenntnis von der Mandatsbeendigung gegeben wurde, ist weiterhin von einer Bestellung auszugehen und zwingend an den PV zuzustellen (§ 172 ZPO). Wird in diesem Fall der Partei direkt zugestellt, ist diese Zustellung des Titels nicht wirksam erfolgt. Wird durch den GV zugestellt, braucht der PV nicht mitzuwirken.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 186
- Registriert: 29.01.2009, 16:07
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: BAYERN
Ich würde dieses Thema gerne nochmal aufnehmen. Folgender Fall:
Wir haben vor längerer einen Vergleich geschlossen, jetzt soll hieraus vollstreckt werden. Es hat sich für die GGS nun ein anderer Anwalt bestellt; das Mandat zu dem vorherigen PV ist beendet.
Zustellung des Vergleichs an wen?? Neuen RA oder PV? Nach § 172 ZPO Abs. 1 S. 1 würde ich an den vorherigen PV zustellen....
Wir haben vor längerer einen Vergleich geschlossen, jetzt soll hieraus vollstreckt werden. Es hat sich für die GGS nun ein anderer Anwalt bestellt; das Mandat zu dem vorherigen PV ist beendet.
Zustellung des Vergleichs an wen?? Neuen RA oder PV? Nach § 172 ZPO Abs. 1 S. 1 würde ich an den vorherigen PV zustellen....