Hallo Zusammen,
ich komme mal wieder mit einem Problem um die Ecke und wäre für Hilfe sehr dankbar.
Klageantrag zu 2.
"Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessvertreters in Höhe des ausgeurteilten Betrages, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen."
Nach Verurteilung des Klageantrags zu 2. habe ich nun die Rechnung per Gerichtsvollzieher mit einem Aufforderungsschreiben an die Beklagte zustellen lassen.
Wie geht es nun weiter?
Es muss doch ein Antrag gem. § 887 an das Vollstreckungsgericht gestellt werden?
Wie verhält es sich, wenn der Mandant die Kosten noch nicht beglichen hat? Ist dies dann auch möglich? Ich habe hier in einem Post meine ich, mal gelesen, dass die Pflicht quasi durch den Mandanten erfüllt sein muss und erst dann die Geltendmachung gegenüber der Beklagten vorgenommen werden kann? Ist das korrekt?
Ich möchte ungern etwas falsch machen und hole mir lieber einen Rat ein...
Vielen Dank!
Urteil - Freistellung von Rechtsanwaltskosten (außerger.)
- Anahid
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Freistellung bedeutet, dass Dein Mandant noch nicht gezahlt hat und die Kosten durch die Gegenseite gezahlt werden sollen. Hätte Dein Mandant bereits gezahlt, hätte er einen Erstattungsanspruch gehabt.
Bezüglich der ggf. durchzuführenden Zwangsvollstreckung kannst Du hier gucken.
Bezüglich der ggf. durchzuführenden Zwangsvollstreckung kannst Du hier gucken.
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- Crydea
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Hallo zusammen,
ich muss den Thread mal wieder rauskramen. Ich habe hier auch einen Freistellungsanspruch auf dem Tisch und komme gerade nicht so ganz weiter.
Das mit §887 ZPO etc. habe ich alles gelesen, bin jedoch nicht schlüssig, ob das in meinem Fall zutrifft
Also, Titel wurde von einer anderen Kanzlei erwirkt und stammt aus 2017. Tituliert sind diverse Forderungen und der Freistellungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher RA-Kosten. Der Mandant hatte und hat Rechtsschutz. Ich gehe nun eigentlich davon aus, dass die vormalige Kanzlei ja sicherlich Rechnung erstellt hat und von der RSV die Gebühren erhalten hat. Muss ich dies, z.B. durch Anruf bei der RSV, herausfinden? Hat dies Auswirkungen auf die Vorgehensweise in der Vollstreckung?
Zudem hat die Vorgängerkanzlei hier bereits einmal vollstreckt... und zwar ganz normal... in dem FoKo war der Betrag des Freistellungsanspruches einfach angefügt. Monieren der Gerichtsvollzieher kann ich aus den mir vorliegenden Unterlagen auch nicht entnehmen.
Kann mir wer vom Schlauch runterhelfen bitte?
Lg
Cry
ich muss den Thread mal wieder rauskramen. Ich habe hier auch einen Freistellungsanspruch auf dem Tisch und komme gerade nicht so ganz weiter.
Das mit §887 ZPO etc. habe ich alles gelesen, bin jedoch nicht schlüssig, ob das in meinem Fall zutrifft
Also, Titel wurde von einer anderen Kanzlei erwirkt und stammt aus 2017. Tituliert sind diverse Forderungen und der Freistellungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher RA-Kosten. Der Mandant hatte und hat Rechtsschutz. Ich gehe nun eigentlich davon aus, dass die vormalige Kanzlei ja sicherlich Rechnung erstellt hat und von der RSV die Gebühren erhalten hat. Muss ich dies, z.B. durch Anruf bei der RSV, herausfinden? Hat dies Auswirkungen auf die Vorgehensweise in der Vollstreckung?
Zudem hat die Vorgängerkanzlei hier bereits einmal vollstreckt... und zwar ganz normal... in dem FoKo war der Betrag des Freistellungsanspruches einfach angefügt. Monieren der Gerichtsvollzieher kann ich aus den mir vorliegenden Unterlagen auch nicht entnehmen.
Kann mir wer vom Schlauch runterhelfen bitte?
Lg
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- Anahid
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Bei RSV ist in der Regel kein Freistellungsanspruch geltend zu machen, sondern ein Zahlungsanspruch aufgrund Prozessstandschaft oder zugunsten der RSV. Da hat also wohl jemand gepennt.
Deinem Beitrag entnehme ich, dass der Freistellungsanspruch aber nicht, wie bei der Themenstarterin unbeziffert ist, sondern das hier ein ganz bestimmter Betrag steht, oder? Und natürlich wäre abzuklären, ob die vorgerichtlichen Kosten von der RSV gezahlt wurden; sollte Deine ZV Erfolg haben, musst Du ja wissen an wen auszuzahlen ist. Ebenso wäre abzuklären, wenn die vorgerichtlichen Kosten von der RSV gezahlt wurden, ob die überhaupt noch eine ZV wünschen.
Jetzt mal davon ausgehen, dass alles vollstreckt werden soll: wenn die Kosten beziffert sind, würde ich versuchen die ganz normal mit zu vollstrecken, wie es Deine Vorgängerin auch schon gemacht hat. Kommt eine Monierung, kannst Du immer noch den Antrag nach § 887 ZPO stellen.
Deinem Beitrag entnehme ich, dass der Freistellungsanspruch aber nicht, wie bei der Themenstarterin unbeziffert ist, sondern das hier ein ganz bestimmter Betrag steht, oder? Und natürlich wäre abzuklären, ob die vorgerichtlichen Kosten von der RSV gezahlt wurden; sollte Deine ZV Erfolg haben, musst Du ja wissen an wen auszuzahlen ist. Ebenso wäre abzuklären, wenn die vorgerichtlichen Kosten von der RSV gezahlt wurden, ob die überhaupt noch eine ZV wünschen.
Jetzt mal davon ausgehen, dass alles vollstreckt werden soll: wenn die Kosten beziffert sind, würde ich versuchen die ganz normal mit zu vollstrecken, wie es Deine Vorgängerin auch schon gemacht hat. Kommt eine Monierung, kannst Du immer noch den Antrag nach § 887 ZPO stellen.
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Hallo Ana,Anahid hat geschrieben: ↑03.11.2021, 12:50Bei RSV ist in der Regel kein Freistellungsanspruch geltend zu machen, sondern ein Zahlungsanspruch aufgrund Prozessstandschaft oder zugunsten der RSV. Da hat also wohl jemand gepennt.
Deinem Beitrag entnehme ich, dass der Freistellungsanspruch aber nicht, wie bei der Themenstarterin unbeziffert ist, sondern das hier ein ganz bestimmter Betrag steht, oder? Und natürlich wäre abzuklären, ob die vorgerichtlichen Kosten von der RSV gezahlt wurden; sollte Deine ZV Erfolg haben, musst Du ja wissen an wen auszuzahlen ist. Ebenso wäre abzuklären, wenn die vorgerichtlichen Kosten von der RSV gezahlt wurden, ob die überhaupt noch eine ZV wünschen.
Jetzt mal davon ausgehen, dass alles vollstreckt werden soll: wenn die Kosten beziffert sind, würde ich versuchen die ganz normal mit zu vollstrecken, wie es Deine Vorgängerin auch schon gemacht hat. Kommt eine Monierung, kannst Du immer noch den Antrag nach § 887 ZPO stellen.
vielen Dank für deine Antwort.
Ja, der Freistellungsanspruch ist beziffert. Und der vorherige Anwalt rückt nur sehr spärlich Infos raus....
Also müsste ich nun klären, ob die Kosten von der RSV an von vorherigen Anwalt bezahlt wurden... und dann? Wenn ja? Wenn die RSV dann eine Vollstreckung wünscht.... ändert sich dann was an der Vorgehensweise? Ich blick es gerade einfach nicht.
Ich glaube, ich hau einfach nen normalen Auftrag raus und warte ab was passiert.
Lg
Cry
- Anahid
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Hallo Cry,
Wenn die RSV die Kosten gezahlt hat und die Vollstreckung wünscht, machst Du einfach einen normalen Auftrag. Ich geh mal davon aus, dass hier noch 2 Vollstreckungsversuche durch die RSV abgedeckt sind. Von daher würde ich wegen der Kosten natürlich vorher anfragen, ob die mit vollstreckt werden sollen. Denn wenn nicht, könnte die RSV hier ggf. wegen der Übernahme der Kosten der ZV Ärger machen.
LG Ana
Wenn die RSV die Kosten gezahlt hat und die Vollstreckung wünscht, machst Du einfach einen normalen Auftrag. Ich geh mal davon aus, dass hier noch 2 Vollstreckungsversuche durch die RSV abgedeckt sind. Von daher würde ich wegen der Kosten natürlich vorher anfragen, ob die mit vollstreckt werden sollen. Denn wenn nicht, könnte die RSV hier ggf. wegen der Übernahme der Kosten der ZV Ärger machen.
LG Ana
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