VZV zugestellt - PfÜb über Teilbetrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Drubel
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#1

13.10.2016, 14:14

Hallo Ihr Lieben :wink1

Ich habe mir das Leben wahrscheinlich unnötig schwer gemacht. :roll:

Habe VZV über 8.000 erstellt, Forderung setzt sich zusammen aus 6.000 VU und 2.000 KFB. Jetzt soll ich einen PfÜb für das VU machen, KFB geht noch nicht, da wir noch auf den Titel warten.

Kann ich über einen Teilbetrag des VZVs einen PfÜb machen? Der 2. PfÜb soll folgen, sobald die 2 Wochen Frist abgelaufen ist. Forderungen wurden im VZV bezeichnet, aber wie ist das mit dem Kosten von dem VZV, die ja in der Forderungsaufstellung vorhanden sind. Da werden die doch sehr wahrscheinlich eine Zwischenverfügung machen, da der PfÜb ja nur über einen Teil des Summe geht oder habe ich einen Denkfehler? Juckt die das VZV überhaupt?

Habt Ihr eine Idee, wie ich das elegant lösen kann? Mein Stöber kann mir da nicht wirklich weiterhelfen. :-?
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Anahid
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#2

13.10.2016, 14:53

Die Kosten des VZV gehen zu dem Teil in den Kosten des PfÜB auf, über den der PfÜB beantragt wurde. Bedeutet also, das die Kosten des VZV nur aus einen Teilstreitwert von 2.000,00 im Forderungskonto verbleiben dürfen. Das VZV ist keine Voraussetzung für einen PfÜB, sodass es, auf deutsch gesagt, schnurz egal ist, über welche Forderungshöhe das VZV läuft. Der PfÜB muss nicht notgedrungen dieselbe Höhe haben. Warum soll denn der zweite PfÜB in zwei Wochen erst beantragt werden? Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen für den zweiten Forderungsteil etwa noch gar nicht vor? Dann würde ich die Kosten des VZV an Deiner Stelle überhaupt nicht geltend machen.
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#3

13.10.2016, 15:21

Genau, die Zustellung erfolgte erst letzte Woche und die 2 Wochen sind damit noch nicht vorbei.

Gar nicht geltend machen? Also aus dem PfÜb erstmal komplett raus lassen und dann im 2. PfÜb mit geltend machen?
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Anahid
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#4

13.10.2016, 17:11

Nein, Du machst die Kosten fürs VZV gar nicht geltend. Hinsichtlich 2000 € hätte ja gar kein VZV beantragt werden dürfen, da insoweit die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorlagen. Hinsichtlich der 6000 € wird ein PfÜB beantragt, sodass die Kosten für das VZV in den Kosten für den PfÜB aufgehen. Die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des VZV nimmst Du in den PfÜB-Antrag mit rein. Die sind streitwertunabhängig ergangen. Aber die Rechtsanwaltsgebühren vergisst Du mal ganz schnell.
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#5

14.11.2016, 12:40

Ich wollte mich hier nochmal bedanken, ich hatte da echt ein Brett vor'm Kopf :oops:

Aber eine allgemeine Frage habe ich noch: Ist das VZV nicht genau dafür da? Um das Vollstreckungsrecht schon einmal zu sichern, damit ich, sobald Voraussetzungen für die ZV vorliegen, den PfÜb nachsenden kann? In der Schule wurde uns das so vermittelt, dass man das VZV eben dann z.B. macht, wenn man noch auf die vA wartet.
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#6

14.11.2016, 13:30

Drubel hat geschrieben:die vA
was ist das? :kopfkratz
Ein VZV ist eine (vorbereitende) Vollstreckungsmaßnahme - daher müssen auch hier die Voraussetungen für die ZV erfüllt sein, bevor es losgehen kann (Anahid hat das oben praktisch schon geschrieben).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#7

14.11.2016, 13:44

Ich glaube sie meint mit vA die vollstreckbare Ausfertigung.

Mit dem VZV sicherst Du Dir nur den Rang Deiner Pfändung, wenn es mit dem Erlass des Pfübs etwas länger dauert oder man Angst hat, dass der Schuldner bis zum Erlass des Pfübs z. B. das Konto leer räumt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen dennoch vorliegen.
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#8

14.11.2016, 14:22

Ja, genau, vollstreckbare Ausfertigung. Nächstes Mal drücke ich mich klarer aus :oops:

Alles klar, :thx nochmal für die Erklärungen.
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#9

16.11.2016, 15:34

Anahid hat geschrieben:Hinsichtlich 2000 € hätte ja gar kein VZV beantragt werden dürfen, da insoweit die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorlagen.
Die Wartefrist des § 798 ZPO gehört nicht zu den Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung. Man kann ein VZV zustellen lassen, sobald der KfB existiert. Es ist nur nicht praktikabel, weil dann die Kosten für das VZV nicht erstattungsfähig sind, da man die Frist nicht abgewartet hat. Ein Anwalt hat das mal mit unserem Mdt gemacht. Es ging nur darum, den Mdt mit der Kontosperrung zu ärgern. Er hat dann in Kauf genommen, dass wir die VZV-Kosten moniert haben und der Mdt diese nicht gezahlt hat.
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