Angaben für Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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choernch
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#1

11.10.2016, 13:59

Ich möchte für unsere Mandantin rückständigen Unterhalt vollstrecken und habe dazu einen Antrag auf einen PfÜB gestellt. Unser Mandantin ist die Kindesmutter und der Gegner der Kindesvater. Dieser Kindesvater ist neu verheirate und hat auch noch ein Kind. Mehr weiß die Mandantin nicht.

Nun verlangt das Gericht Angaben über das Einkommen der neuen Ehefrau und darüber, ob er seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen erfüllt.

Ja woher sollen wir das denn wissen?

Ich kann also die Angaben nicht machen. Und nun?
Tatjana H.
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#2

11.10.2016, 14:54

Ich würde mal bei Gericht anrufen, ob die vielelicht die Empfänger des Schreibens vertauscht haben.

Ansonsten einfach ein Schreiben machen, dass die Auskünfte nicht erteilt werden können, da keine Kenntnis über dasEinkommen des Ehefrau und seine weitere Unterhaltsverpflichtung vorliegen.

Aber das hört sich bisschen an, als hätte die/der Sb vom gericht sich in der Adresse geirrt :kopfkratz
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

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choernch
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#3

11.10.2016, 15:45

Tatjana H. hat geschrieben:Ich würde mal bei Gericht anrufen, ob die vielelicht die Empfänger des Schreibens vertauscht haben.

Ansonsten einfach ein Schreiben machen, dass die Auskünfte nicht erteilt werden können, da keine Kenntnis über dasEinkommen des Ehefrau und seine weitere Unterhaltsverpflichtung vorliegen.

Aber das hört sich bisschen an, als hätte die/der Sb vom gericht sich in der Adresse geirrt :kopfkratz

Das habe ich schon versucht. Die Rechtspflegering (hier als pingelig bekannt) ist nicht zu sprechen - das Schreiben sei eindeutig. Es wurde auch eine andere Forderungsaufstellung angefordert, da die Forderungsaufstellung des Jugendamtes nicht genau genug gewesen sei :patsch

Die Forderungsaufstellung habe ich nun nochmals gemacht - aber die Angaben habe ich eben beim besten Willen nicht.
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Pepples
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#4

11.10.2016, 15:53

Wenn nichts bekannt ist, würde ich dem Gericht anworten, dass mangels anderer Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass die Ehefrau ausreichendes eigenes Einkommen hat und somit nicht zu berücksichtigen ist. Auch dass die weiteren Unterhaltspflichten erfüllt werden, würde ich erstmal in Abrede stellen. So werden diese Unterhaltspflichtigen nämlich nicht bei der Berechnung des pfandfreien Betrages berücksichtigt. :pfeif
Es ist dann Sache des Schuldners hier eine Änderung herbeizuführen, falls es andes ist und das auch zu belegen. :vogel
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