Vergleich Arbeitsgericht Brutto - Netto- § 887 ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ninine
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#1

09.10.2016, 21:03

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

derzeit habe ich das Problem, dass ich seit Jahren nicht mehr aus vor Arbeitsgerichten erstrittenen Titeln vollstreckt habe und auch noch nie so eine Formulierung in einem Vergleich hatte. Jetzt liegt mir ein Vergleich als vollstreckbare Ausfertigung vor, die aber noch nicht zugestellt ist, mit folgender Titulierung:

"Die Beklagte (= Gegner) verpflichtet sich, an den Kläger für die Kalendermonate …. jeweils … € brutto ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Beiträge und Steuern abzuführen … und schließlich den sich ergebenden Netto-Betrag unter Berücksichtigung auf öffentlich rechtliche Träger übergegangene Anteile zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den halben April … € brutto ordnungsgemäß abzurechen, die sich ergebenden Steuern und Beiträge ordnungsgemäß abzuführen und an den Kläger unter Berücksichtigung eines auf jeden Fall eingetretenen Teilanspruchsübergangs auf öffentlich rechtliche Träger zur Auszahlung zu bringen.
Der Beklagten wird eingeräumt, die Frage des Anspruchsübergangs und der Höhe des Anspruchsübergangs bis zum … zu klären. Sie verpflichtet sich, die ihr zugegangene Überleitungsanzeige an den Klägerin in Kopie zu senden. Sollte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung vorlegen, nach der der öffentlich rechtliche Träger sich keines Übergangs bezogen auf einen Teil dieser Zeiträume berühmt, so wird die Beklagte die komplette Auszahlung unverzüglich an den Kläger bewirken. Der zu bewirkenden Beiträge und Steuern, soweit noch nicht geschehen, sind unverzüglich fällig. Die Nettoauszahlung ist fällig entweder zum … oder für den Fall, dass der Kläger die Bescheinigung vorgelegt hat, bereits vorher unverzüglich."

Meines Erachtens ist der Vergleich aus vollstreckungstechnischer Sicht total doof. Der Gegner hat nicht gezahlt, keine Abrechnung erteilt und keine Überleitungsanzeige vorgelegt. Dem Gläubiger liegt eine Bestätigung vor, dass kein Anspruchsübergangen besteht. Er hat auch (älter auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten) ausgestellte Gehaltsabrechnungen. Ihm wurde gesagt, dass die Krankenkasse etc. wohl bezahlt wurden, nicht hingegen jedoch er.

Ich vertrete nun die Auffassung, dass zunächst der Vergleich zugestellt werden muß, um nach einer 2-Wochen-Frist die Erstellung der Abrechnungen nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Der Mandant ist aber „vernarrt“ in die Auffassung, dass er den Gerichtsvolllzieher mit dem Titel und ggf. seiner Bestätigung, dass keine Anspruchsübergänge vorliegen, sowie ggf. mit alten Abrechnungen losschicken kann. Das geht meiner Meinung nach mal gar nicht. Aber welcher Weg ist nun der richtige?

Beste Grüße
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Pepples
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#2

09.10.2016, 21:10

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Ninine
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#3

09.10.2016, 21:57

ups ... ist erledigt ;)
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#4

10.10.2016, 10:13

Der Titel muss zugestellt werden. Das ist mal Grundvoraussetzung. Während Du den zustellen lässt, würde ich die Gegenseite anschreiben und auffordern, die obigen Punkte zu erledigen. Passiert nichts, dann musst Du dann zunächst mal die Lohnabrechnungen vollstrecken.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

10.10.2016, 19:56

Super! So wird's geschehen. Danke für die Bestätigung. LG aus Frankfurt Ninine
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