PfÜB an Bank - Schuldner bevollmächtigt für anderes Konto?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#11

11.10.2016, 08:48

Sputnik85 hat geschrieben:Hallo Katuscha,

du möchtest bestimmt hierauf hinaus:
katuscha hat geschrieben:
Einen Pfändung des Kontos der Lebensgefährtin ist nicht möglich.

Drittschuldner ist die Lebensgefährtin, folgenden Text verwende ich:
"... auf Auszahlung aller zu Gunsten des Schuldners auf allen Bankkonten des Drittschuldners eingehenden Beträge einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."

Ich habe dann noch einen Hinweis am Ende:
"Hinweis:
Der Drittschuldner wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gepfändeten Anspruch nicht um die Pfändung von Arbeitseinkommen handelt, sondern um einen Auszahlungsanspruch des Schuldners an den Drittschuldner. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO sind daher nicht zu berücksichtigen. Der Drittschuldner hat eingehende Beträge bis zur Tilgung der Gläubigerforderung in voller Höhe an die Gläubigerin auszuzahlen."
Und falls das echt so möglich ist, hast du mir sehr geholfen. Das werde ich mal im Büro besprechen und sicher auch so durchziehen.
Vielen Dank für deinen Hinweis!!
Ja, das meinte ich. Das trägst Du unter Anspruch G ein.
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Sputnik85
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#12

12.10.2016, 09:09

Danke! Das probier ich dann mal. :wink1
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#13

08.11.2016, 09:49

Ich nochmal zum Thema.

Das Gericht schrieb mir nun, dass die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. "Allgemein gehaltene Bezeichnungen können nicht genügen, wenn nicht klar erkennbar ist, welche konkreten Forderungen gemeint sind [...]".

Was meinen die denn damit? Soll ich das Konto angeben, welches in der VA angegeben wurde? Ich versteh nur Bahnhof :( hat jemand einen Tipp für mich?
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#14

08.11.2016, 09:52

Als Drittschuldner hast Du die Person genommen, auf deren Konto die Gelder eingehen, oder?
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#15

08.11.2016, 10:07

Sputnik85 hat geschrieben:Ich nochmal zum Thema.

Das Gericht schrieb mir nun, dass die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. "Allgemein gehaltene Bezeichnungen können nicht genügen, wenn nicht klar erkennbar ist, welche konkreten Forderungen gemeint sind [...]".

Was meinen die denn damit? Soll ich das Konto angeben, welches in der VA angegeben wurde? Ich versteh nur Bahnhof :( hat jemand einen Tipp für mich?
Ich denke, du hast gerade das gleiche Problem, wie ich:
http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... g#p1952167
:motz
Ich verstehe den Rechtspfleger auch nicht. Habe jetzt mit Bezug auf verschiedene BGH-Entscheidung geschrieben, dass ich Recht haben könnte...
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#16

08.11.2016, 17:51

Anahid hat geschrieben:Als Drittschuldner hast Du die Person genommen, auf deren Konto die Gelder eingehen, oder?
Ups, hab dich völlig übersehen. Jap genau, Drittschuldnerin ist die Lebensgefährtin, deren Konto in der VA angegeben wurde. Hast du einen Tipp fürs weitere Vorgehen? :knutsch
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#17

08.11.2016, 19:35

So nen richtig guten Tipp hab ich da leider gerade auch nicht.

Ich hätte den Anspruch wie folgt benannt (unter G, wie Du das auch gemacht hast):

Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldner gegen den Drittschuldner auf

Herausgabe sämtlicher Gelder, die zu Gunsten des Schuldners auf einem oder mehreren, von dem Drittschuldner unterhaltenen Konten eingehen. Hierbei ist unerheblich aus welchem Rechtsgrund die Zahlungen für den Schuldner geleistet wurden. Herauszugeben sind somit auch Gelder, die z.B. aufgrund einer für den Schuldner bewilligten Sozialleistung auf dem Konto des Drittschuldners eingehen oder Arbeitsentgelt. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO finden insoweit keine Anwendung.

Ist jetzt auch nicht viel anders als das, was Katuscha angegeben hat. Bis auf die Tatsache, dass ich das als Herausgabeanspruch betitele und es sich auch um einen solchen handelt. Ruf doch mal den Rechtspfleger an, ob er mit dieser Formulierung leben könnte. Dann schickst Du ihm ggf. eine geänderte Seite.
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#18

09.11.2016, 08:15

Danke! Probiere ich direkt! :knutsch
Sobald es da weiter geht, meld ich mich.
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#19

29.11.2019, 11:10

Hallo,

sitze gerade auch an einem solchen PfüB. Kam hier noch etwas neues heraus? Was hat den Rechtspfleger gestört? :-?
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Anahid
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#20

29.11.2019, 11:58

Probiers einfach mit dem obigen Anspruch. Bei mir gehen die so ohne Monierung durch. ;)
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