Drittauskünfte - € 500,00-Grenze entfälllt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
H.Stummeyer
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#31

04.03.2018, 12:42

Julinda hat geschrieben: Ich habe auch noch keinen GV kennengelernt, der sich nach einer Entscheidung eines AG, LG oder OLG (dann vermutlich auch noch aus einem anderen Bezirk) richtet :motz

Erinnerung und Anweisung nimmt man dann gern (aus meiner Sicht auch zurecht) in Kauf ;)
Verzeihung, aber dann kennen Sie nicht viele GV´s, wenn nicht sogar gar keinen.

GV´s sind verpflichtet, nach der jeweils gültigen Rechtsprechung vorzugehen und sich so zu verhalten. Daher richten wir uns natürlich nach Entscheidungen auch aus anderen Gerichtsbezirken.
Zuletzt geändert von H.Stummeyer am 04.03.2018, 12:43, insgesamt 1-mal geändert.
H.Stummeyer
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#32

04.03.2018, 12:49

haribo hat geschrieben:Hat jemand von Euch positive Erfahrungen mit der Entscheidung des LG Bonn vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17, gemacht?
Was meinen Sie mit positiven Erfahrungen?

Die Deutsche Rentenversicherung beachtet die Entscheidung des LG Bonn nicht sondern nur den § 74a SGB X. Daher wird die DRV, selbst wenn man sie bei Nichterreichen der 500,00 €-Grenze und der Entscheidung des LG Bonn hinweist, keine Auskunft erteilen.

Als Antwort bekam ich folgende Mail:

Sehr geehrter Herr Stummeyer,

die Deutsche Rentenversicherung ist trotz des genannten Beschlusses des LG Bonn und unabhängig von den Anforderungen für Anfragen nach der ZPO für Antworten an die aktuelle Fassung des § 74 a SGB X gebunden. Solange dieser nicht geändert ist, können wir die Voraussetzung für Ihre Anfragen nicht abändern. Diese sind weiterhin bindend.

Eine Antwort auf Ihre Anfrage ist uns also nur möglich, wenn alle Voraussetzungen des § 74 a SGB X erfüllt sind. Solange eine Gesetzesänderung nicht erfolgt ist, muss die Voraussetzung des Übersteigens der 500 ? Grenze erfüllt sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hotline-Team

Deutsche Rentenversicherung Bund
GV Freudenstein
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#33

04.03.2018, 17:48

Das ist ja auch richtig so. Denn die Entscheidung des LG Bonn bezieht sich lediglich auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers die Auskünfte einzuholen und hat mit der Erteilung durch die DRV nichts zu tun. Der GV kann diese nicht mit der 500,00 € Grenze ablehnen. Da er aber gegenüber der DRV angeben muss, dass die 500,00 € Grenze nicht erreicht ist, erteilt die DRV auch die Auskunft gemäß § 74a SGB X nicht.
Das führt somit zum Ergebnis, dass der GV die Auskunft gemäß § 802l ZPO nicht ablehnen kann, seine Anfrage aber sinnlos ist, da die DRV nicht beauskunften darf.
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AliceImWunderland
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#34

05.03.2018, 07:44

Oh Mann! Typisch deutsche Gesetzebung! :patsch
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Hühnerhaufen
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#35

05.04.2018, 10:55

In der Zeitschrift "Das juristische Büro" Ausgabe 03/2018, S. 124, ist ein interessanter Artikel.

Hier wird geschrieben/gesagt (Wertgrenze Rentenversicherungsträger):

"Im Übrigen verlangt die Norm auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher bestätigen muss, dass die Wertgrenze von EUR 500,00 erreicht ist. Vielmehr bezieht sich der letzte Satz des Abs.2 darauf, dass seitens des Gerichtsvollziehers bestätigt wird, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, ..."

Aber wie ich gelesen habe, hilft das in der Praxis wohl nicht weiter.

Viele Grüße
Hühnerhaufen
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