haribo hat geschrieben:Hat jemand von Euch positive Erfahrungen mit der Entscheidung des LG Bonn vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17, gemacht?
Was meinen Sie mit positiven Erfahrungen?
Die Deutsche Rentenversicherung beachtet die Entscheidung des LG Bonn nicht sondern nur den § 74a SGB X. Daher wird die DRV, selbst wenn man sie bei Nichterreichen der 500,00 €-Grenze und der Entscheidung des LG Bonn hinweist, keine Auskunft erteilen.
Als Antwort bekam ich folgende Mail:
Sehr geehrter Herr Stummeyer,
die Deutsche Rentenversicherung ist trotz des genannten Beschlusses des LG Bonn und unabhängig von den Anforderungen für Anfragen nach der ZPO für Antworten an die aktuelle Fassung des § 74 a SGB X gebunden. Solange dieser nicht geändert ist, können wir die Voraussetzung für Ihre Anfragen nicht abändern. Diese sind weiterhin bindend.
Eine Antwort auf Ihre Anfrage ist uns also nur möglich, wenn alle Voraussetzungen des § 74 a SGB X erfüllt sind. Solange eine Gesetzesänderung nicht erfolgt ist, muss die Voraussetzung des Übersteigens der 500 ? Grenze erfüllt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hotline-Team
Deutsche Rentenversicherung Bund