Drittauskünfte - € 500,00-Grenze entfälllt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
sternchen160983
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#21

16.01.2017, 14:37

Das gilt jetzt seit dem 26.11.2017, so verstehe ich das oder?

Frage nur zur Sicherheit...
silvester
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#22

04.05.2017, 08:48

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Es ist darin auch eine Änderung des „§ 74a SGB X Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens“ vorgesehen:

Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche in Höhe von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen im Einzelfall der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift und der derzeitige oder zukünftige
Aufenthaltsort des Betroffenen sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber des Betroffenen übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Datenübermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt; Nebenforderungen sowie Gebühren und Auslagen der Verwaltungsvollstreckung sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand der Vollstreckung sind. Die Vollstreckungsbehörde hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.“

So richtig ist die 500 EURO Grenze noch immer nicht gefallen.
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#23

04.05.2017, 12:02

Abs. 1 Satz 1 gilt aber nur für öffentlich-rechtliche Forderungen:
Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Im Abs. 2 müssten die 500 Euro für die zivilrechtlichen Forderungen gestrichen werden - steht dazu etwas im Entwurf?
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
silvester
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#24

04.05.2017, 14:03

Leider nicht (mehr).
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AliceImWunderland
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#25

20.12.2017, 09:34

Ich muss das Thema wieder raufholen, ist hier gerade aktuell. Ich habe nichts weiter darüber gefunden oder gehört, dass der Gesetzesentwurf zur Änderung des § 74a SGB X durch ist oder ein voraussichtliches Datum schon steht.

Habt Ihr bessere Infos?
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Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#26

20.12.2017, 09:48

Ich kann Dir nur einen Beitrag aus der Vollstreckung effektiv von Anfang Dezember 2017 anbieten. Dort wird auf einen Beschluss des LG Bonn vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17, hingewiesen, wonach die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger auch einzuholen ist, wenn die Wertgrenze von 500,00 € nicht erreicht wird. Herr Mock empfiehlt, unter Hinweis auf diesen Beschluss den Antrag zu stellen.
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AliceImWunderland
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#27

20.12.2017, 13:16

Danke! Guter Tipp! :knutsch
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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H.Stummeyer
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#28

28.12.2017, 10:42

Pitt hat geschrieben:Ich kann Dir nur einen Beitrag aus der Vollstreckung effektiv von Anfang Dezember 2017 anbieten. Dort wird auf einen Beschluss des LG Bonn vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17, hingewiesen, wonach die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger auch einzuholen ist, wenn die Wertgrenze von 500,00 € nicht erreicht wird. Herr Mock empfiehlt, unter Hinweis auf diesen Beschluss den Antrag zu stellen.
Sie werden von der DRV trotzdem keine Auskünfte bekommen, weil Sie sich auf den 74a SGB X beziehen. Der Beschluss des LG Bonn interessiert sie nicht.
julinda
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#29

28.12.2017, 17:30

H.Stummeyer hat geschrieben:
Pitt hat geschrieben:Ich kann Dir nur einen Beitrag aus der Vollstreckung effektiv von Anfang Dezember 2017 anbieten. Dort wird auf einen Beschluss des LG Bonn vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17, hingewiesen, wonach die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger auch einzuholen ist, wenn die Wertgrenze von 500,00 € nicht erreicht wird. Herr Mock empfiehlt, unter Hinweis auf diesen Beschluss den Antrag zu stellen.
Sie werden von der DRV trotzdem keine Auskünfte bekommen, weil Sie sich auf den 74a SGB X beziehen. Der Beschluss des LG Bonn interessiert sie nicht.
Ich habe auch noch keinen GV kennengelernt, der sich nach einer Entscheidung eines AG, LG oder OLG (dann vermutlich auch noch aus einem anderen Bezirk) richtet :motz

Erinnerung und Anweisung nimmt man dann gern (aus meiner Sicht auch zurecht) in Kauf ;)
haribo
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#30

02.03.2018, 10:16

Hat jemand von Euch positive Erfahrungen mit der Entscheidung des LG Bonn vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17, gemacht?
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