Nachbesserung VA - GV erhebt Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3536
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#1

30.09.2016, 14:13

Hallo,

ich habe hier bei einem Schuldner die Nachbesserung der VA beantragt, mit dem Hinweis, dass wir das Konto, das in der VA angegeben ist, bereits vor Abgabe der VA gepfändet hatten und dort keine Geschäftsbeziehung mehr besteht.

Jetzt schreibt die GVin, dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist und uns Kosten in Höhe von 28,96 € in Rechnung gestellt.

Ich dachte immer, dass die Nachbesserung keine GV-Kosten auslöst.

Noch als Hinweis: Die Vermögensauskunft, die ich nachbessern lassen wollte, wurde auch von dieser GVin am 19.08.2016 abgenommen.

Danke!
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#2

02.10.2016, 15:51

Es ist richtig: Für die ausdrücklich beantragte Nachbesserung können keine Kosten zumindest aber , dem nachfolgenden Beschluss folgend, keine Gebühr erhoben werden.
Für die Bearbeitung des Antrags des Gläubigers auf Nachbesserung der Angaben eines im Verfahren auf Vermögensauskunft vom Schuldner aufgestellten Vermögensverzeichnisses kann der Gerichtsvollzieher unabhängig davon, ob er diesem Antrag stattgibt oder nicht, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV verlangen. (AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss v. 27.5.2015 – 416 M 470/15; JurBüro 2015, 497

Der Gerichtsvollzieher darf aber auch den Auftrag nicht in einen kostenpflichtigen Antrag auf erneute Abnahme der VAK umdeuten (vgl. BGHZ 2008, 116; AG Solingen JurBüro 2009, 215; AG Verden JurBüro 2008, 441; AG Bremen JurBüro 2008, 667).
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3536
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#3

04.10.2016, 08:41

Vielen Dank!
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3536
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#4

04.10.2016, 11:52

Die GVin hat gerade eine Korrektur ihrer Rechnung geschickt. :lol:
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#5

17.11.2016, 09:32

Ich wollte gerne eine Nachbesserung beantragen da die Schuldnerin wohl einen neuen Arbeitgeber hat. Wie schreibe ich das? Formlos ein Anschreiben? und kostet die Nachbesserung nichts? ich brauche ja kein neues Verzeichnis

§ 142 Wiederholung, ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses
1In den Fällen der Wiederholung, Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist immer ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu errichten. 2Der Gerichtsvollzieher dokumentiert in dem neu erstellten Vermögensverzeichnis, an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 VermVV).
Bild
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

17.11.2016, 10:00

Das ist keine Nachbesserung paralegal, sondern eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

17.11.2016, 10:32

Ach Mist, also alle Kosten fallen nochmals an?
:thx
Bild
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#8

17.11.2016, 13:06

Gemäß § 142 GVGA ist bei jeder Wiederholung, Ergänzung oder Nachbesserung der Vermögensauskunft ein neu errichtetes Vermögensverzeichnis zu hinterlegen. Problematisch ist hierbei, wo vermerkt wird, dass es sich um eine Nachbesserung handelt und die Zwei-Jahres-Frist der ursprünglichen Vermögensauskunft gewahrt wird. Eine Nachbesserung ist daher nicht wie eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu behandeln. Bei der erneuten Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO wird ein neues Verfahren eingeleitet und es ist ein neues vollständiges Vermögensverzeichnis abzunehmen. Ist „nur“ eine Nachbesserung beantragt, wird dagegen das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt, d.h. das ursprüngliche Vermögensverzeichnis ist zu ergänzen. Würde im Fall der Nachbesserung ein vollständiges neues Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, könnten auch Daten überschrieben werden, die zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht aktuell waren. Hierfür hätte gegebenenfalls eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft beantragt werden müssen, was auch eine Frage der Kosten ist. Bei der Nachbesserung wird die eidesstattliche Versicherung nur hinsichtlich der ergänzten Vermögensgegenstände abgegeben. Der Schuldner ist dagegen nicht verpflichtet, die Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung erneut vollständig abzugeben, sondern nur hinsichtlich des ergänzten Teils, vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rdnr. 17 zu § 802d. § 142 Satz 1 GVGA ist daher dahingehend zu lesen, dass ein vollständiges Vermögensverzeichnis dergestalt hinterlegt wird, dass das ursprüngliche Vermögensverzeichnis abgerufen wird und mit dem Protokoll über die Ergänzung verschmolzen und eingeliefert wird. Aus dem Ergänzungsprotokoll ist das "Datum der ursprünglichen Erstellung" im Sinne von § 142 Satz 2 GVGA ersichtlich.

Bei einer erneuten Abgabe müssen die Gründe, die für eine erneute Abgabe sprechen glaubhaft gemacht werden. - Es fallen Kosten an.
Bei einer Nachbesserung sind die nachzubessernden Punkte anzugeben. Es fallen keine Kosten an, sofern die Ursache vom Gerichtsvollzieher erkennbar war.
Monia
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 39
Registriert: 15.04.2019, 21:47
Beruf: RA-Fachangestellte (Wiedereinsteigerin)
Software: ReNoStar

#9

20.10.2021, 09:56

Hallo,

ich darf den Thread mal ausgraben, habe das gleiche Problem.

Im Vermögensverzeichnis unseres Schuldners war die Adresse des Arbeitgebers falsch (eine Straße genannt, welche es im betreffenden Ort nicht gibt). Ich habe daraufhin die GVin um Nachbesserung gebeten, wobei ich den Vordruck verwendet und nur Modul G4 angekreuzt habe. Dort habe ich geschrieben "Es wird um Nachbesserung des am ... abgegebenen Vermögensverzeichnisses gebeten, weil die Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners nicht korrekt ist". Mit Erläuterung dass es die Straße in dem Ort nicht gibt.

Nun kam gerade die Rechnung der GVin. Sie hatte einen neuen Termin für die Abgabe der VA anberaumt, der Schuldner ist nicht erschienen. Sie rechnet nun u.a. Versuch der gütlichen Erledigung (KV208) sowie nicht erledigte Abnahme VAK (KV 604) ab.

Ist das so richtig? Ich hatte doch gar keinen neuen Auftrag gestellt :kopfkratz
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4840
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#10

20.10.2021, 10:17

Nachbesserung gibt es m.M. nur, wenn die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Das trifft m.E. auf Deinen Sachverhalt nicht zu.

BTW: Gab es keine andere Möglichkeit, die Anschrift de
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Antworten