Guten morgen Allerseits,
ich hab da mal ein Problem....
Ich mache gerade einen ZV-Auftrag fertig. Muss ihn allerdings noch mal neu machen, da ich vergessen habe unter den Antrag unsere Kostennote mit reinzumachen.
In dem Fall darf ich doch als GW alles zusammenrechnen, also das was als Forderung im VU steht+Zinsen, oder?
GW: 1977,72 €
3309 VV RVG
7002 VV RVG
7008 VV RVG
In unserem Fall ist der Antragsteller allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt (kommt da dann überhaupt Nr. 7008 VV mit rein?)
Die Kosten des "eigentlichen" Verfahrens, mit wem rechne ich die ab??
(Nr. 3100+3105)
Danke für die Hilfe!!
Zwangsvollstreckungsauftrag
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Ja, Du musst für den GW alle Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) zusammen rechnen.
Die Umsatzsteuer kommt nicht mit in den ZVA, da dem Mandanten da kein "Schaden" entstanden ist.
Die Kosten des "eigentlichen Verfahrens" würde ich erstmal mit dem Mandanten abrechnen, es steht ja nie fest, ob die ZV erfolgreich ist.
Aber natürlich kannst Du die Kosten auch mit in den ZVA schreiben wenn ein KFB erlassen wurde.
Die Umsatzsteuer kommt nicht mit in den ZVA, da dem Mandanten da kein "Schaden" entstanden ist.
Die Kosten des "eigentlichen Verfahrens" würde ich erstmal mit dem Mandanten abrechnen, es steht ja nie fest, ob die ZV erfolgreich ist.
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Die Rechnung im ZVA muss dann ohne 7008 sein. Gegenüber dem Mdt. aber mit 7008. Der GW ist auch korrekt (Hauptsache + Zinsen usw.)
wie ist das gemeint??Die Kosten des "eigentlichen" Verfahrens, mit wem rechne ich die ab??
(Nr. 3100+3105)
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Ja, für die ZV berechnet sich der Gegenstandswert nach der Gesamtforderung inkl. Zinsen und Kosten. Mach doch über RA-Micro einen neuen ZV-Auftrag mit den Gebühren, die kannst du ja dann ausrechnen lassen.
Wenn euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann darfst du die MwSt. nicht mitberechnen.
Bezüglich der Kosten des eigentlichen Verfahrens musst du einen KfA stellen, damit diese der Gegenseite auferlegt werden (MwSt. darf nicht angegeben werden, wenn euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist). Eine Abrechnung machst du aber trotzdem gegenüber eurem Mandanten, da er erstmal in Vorlage treten muss.
Wenn euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann darfst du die MwSt. nicht mitberechnen.
Bezüglich der Kosten des eigentlichen Verfahrens musst du einen KfA stellen, damit diese der Gegenseite auferlegt werden (MwSt. darf nicht angegeben werden, wenn euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist). Eine Abrechnung machst du aber trotzdem gegenüber eurem Mandanten, da er erstmal in Vorlage treten muss.
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Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Hallo Yvonne,
ja, auch die Zinsen kommen mit in den GW mit rein. Und wenn du bereits vorher schon vollstreckt hattest und Auslagen für Gerichtsvollzieher oder GK für die ZV hattest, dann kommen die da auch mit rein.
Und stimmt, wenn Euer Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann kommt auf die ZV-Gebühren für diesen Auftrag, den du jetzt machst, die Umsatzsteuer nicht mit rauf, weil der Gegner die Eurem Mandanten nicht erstatten muss.
Die Kosten des "eigentlichen Verfahrens" rechnet man ja normalerweise erstmal gegenüber dem Mandanten direkt ab, weil er euer Kostenschuldner ist.
Ansonsten musst du dir dann nochmal die Kostenentscheidung im Urteil ansehen. Wenn der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, machst du einen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht. Wenn Euer Mandant und Gegner jeder einen teil der Kosten zu tragen haben, die Kosten also gequotelt sind, dann beantragst du nicht die Festsetzung, sondern die Ausgleichung.
Gruß Bino
ja, auch die Zinsen kommen mit in den GW mit rein. Und wenn du bereits vorher schon vollstreckt hattest und Auslagen für Gerichtsvollzieher oder GK für die ZV hattest, dann kommen die da auch mit rein.
Und stimmt, wenn Euer Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann kommt auf die ZV-Gebühren für diesen Auftrag, den du jetzt machst, die Umsatzsteuer nicht mit rauf, weil der Gegner die Eurem Mandanten nicht erstatten muss.
Die Kosten des "eigentlichen Verfahrens" rechnet man ja normalerweise erstmal gegenüber dem Mandanten direkt ab, weil er euer Kostenschuldner ist.
Ansonsten musst du dir dann nochmal die Kostenentscheidung im Urteil ansehen. Wenn der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, machst du einen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht. Wenn Euer Mandant und Gegner jeder einen teil der Kosten zu tragen haben, die Kosten also gequotelt sind, dann beantragst du nicht die Festsetzung, sondern die Ausgleichung.
Gruß Bino
Der Beklagte (in dem Fall unser Gegner) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Also mache ich jetzt einen KFA an das Gericht um noch mal unsere Kosten festsetzen zu lassen.
Gegner wird nicht zahlen...
Diese Kosten muss ich dann wahrscheinlich noch mal vollstrecken lassen, oder?
Danke für Eure Hilfe!! Jetzt ist die Akte gleich von meinem Tisch
Gruß Yvonne
Gegner wird nicht zahlen...
Diese Kosten muss ich dann wahrscheinlich noch mal vollstrecken lassen, oder?
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Gruß Yvonne
Lieben Gruß
Yvonne
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Warum habt ihr denn dann nicht sofort einen KFA gemacht?
Dann hättest Du die Kosten geleich mit in den ZVA reinnehmen können, so musst Du wieder zwei Wochen warten und wenn er eh nicht zahlt, kommen noch mehr GVZ-Gebühren zusammen.
Das sind mir ja die liebsten Akten, wenn ich schon von Anfang an weiß, dass der Schulder nicht zahlen wird :twisted:
Abschriften vom ZVA??
Das Gericht bekommt überhaupt keine Kopie oder ein Original.
Der Gerichtsvollzieher bekommt die Originale + Titel, der Schuldner eine Kopie vom ZVA, den Titel hat er doch eh schon.
Dann hättest Du die Kosten geleich mit in den ZVA reinnehmen können, so musst Du wieder zwei Wochen warten und wenn er eh nicht zahlt, kommen noch mehr GVZ-Gebühren zusammen.
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Abschriften vom ZVA??
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Genau, du müsstest dann einen neuen Auftrag machen bezüglich des KfB, das ist natürlich blöd, weil es zusätzliche Kosten verursacht.
Curry
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