Einholung Drittauskünfte
Verfasst: 22.09.2016, 16:12
Hallo liebe User,
habe folgendes Anliegen, für welches ich Hilfe benötige:
Der Schuldner hatte im Oktober 2015 die Vermögensauskunft abgegeben.
Da sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben, wurde von mir die erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO beantragt.
Da die von mir eingeholte Adresse die gleiche Adresse war, welche in der Vermögensauskunft angegeben wurde, wurde von mir im Antrag das Kästchen für die Einholung der gegenwärtigen Anschrift bei der Meldebehörde durch den Gerichtsvollzieher nicht angekreuzt.
Da meine Forderung jedoch über 500,00 € beträgt, wurden von mir jedoch die Kästchen für die Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)(DRV/Kraftfahrt-Bundesamt usw.) angekreuzt.
Nun kommt eine Mitteilung von der Gerichtsvollzieherin, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und hat mir die Unterlagen zurückgesandt. Dafür sind ja natürlich GV- und Anwaltskosten entstanden.
Was ist jedoch mit den beantragten Drittauskünften?
Theoretisch müsste ich ja jetzt nochmal den gleichen Antrag stellen nur mit Einholung der Anschrift bei der Meldebehörde.
Hierfür entstehen jedoch wieder GV-Kosten und Anwaltsgebühren und die RSV zahlt ja nur 3 ZV-Aufträge.
Daher bitte ich um Hilfe.
Ich gehe davon aus, dass die GV - auch wenn der Schuldner nicht zu ermitteln war - die Drittauskünfte hätte einholen müssen!!!
Kann ja nicht sein, dass ich, nur weil der verzogen ist, einen neuen Antrag stellen muss, da die Drittauskünfte ja ebenfalls in Auftrag gegeben wurden!!!!
Bereits jetzt für Eure Hilfe.
lg
habe folgendes Anliegen, für welches ich Hilfe benötige:
Der Schuldner hatte im Oktober 2015 die Vermögensauskunft abgegeben.
Da sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben, wurde von mir die erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO beantragt.
Da die von mir eingeholte Adresse die gleiche Adresse war, welche in der Vermögensauskunft angegeben wurde, wurde von mir im Antrag das Kästchen für die Einholung der gegenwärtigen Anschrift bei der Meldebehörde durch den Gerichtsvollzieher nicht angekreuzt.
Da meine Forderung jedoch über 500,00 € beträgt, wurden von mir jedoch die Kästchen für die Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)(DRV/Kraftfahrt-Bundesamt usw.) angekreuzt.
Nun kommt eine Mitteilung von der Gerichtsvollzieherin, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und hat mir die Unterlagen zurückgesandt. Dafür sind ja natürlich GV- und Anwaltskosten entstanden.
Was ist jedoch mit den beantragten Drittauskünften?
Theoretisch müsste ich ja jetzt nochmal den gleichen Antrag stellen nur mit Einholung der Anschrift bei der Meldebehörde.
Hierfür entstehen jedoch wieder GV-Kosten und Anwaltsgebühren und die RSV zahlt ja nur 3 ZV-Aufträge.
Daher bitte ich um Hilfe.
Ich gehe davon aus, dass die GV - auch wenn der Schuldner nicht zu ermitteln war - die Drittauskünfte hätte einholen müssen!!!
Kann ja nicht sein, dass ich, nur weil der verzogen ist, einen neuen Antrag stellen muss, da die Drittauskünfte ja ebenfalls in Auftrag gegeben wurden!!!!
Bereits jetzt für Eure Hilfe.
lg