Allgemeine Frage zur ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
aaradya
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#11

22.09.2016, 11:17

samsara hat geschrieben:Das kommt mit der Zeit, wobei es schon ein Fachgebiet ist, das man mögen muss :). Ich mache ZV schon seit meiner Ausbildung - und die ist sehr sehr lange her - und ich könnte mir nichts schöneres vorstellen.

Ich habe mir kürzlich von Salten/Gräve "Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung" besorgt, damit ich auch mal ein Fachbuch hier habe :mrgreen: Habe es bislang nur durchgeblättert aber ich glaube, dass das Mahnverfahren und die ZV gut beschrieben sind.

Ansonsten fragen, fragen, fragen. Hier wird Dir immer geholfen.

Danke Dir. Ich habe leider in meiner Ausbildung und auch danach noch nie etwas mit ZV zu tun gehabt und es ist auch nicht wirklich mein Lieblingsgebiet....der Spaßfaktor lässt zu wünschen übrig. Das Buch habe ich sogar hier....aber welchen Betrag ich wo eintrage ab wann was verzinst oder berechnet wird habe ich leider dort noch nicht gefunden....

Ich habe immer das Gefühl, wenn ich mit so ganz banalen Fragen hier komme, dass es nervt und dies ist mir doch unangenehm
aaradya
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#12

22.09.2016, 11:19

AliceImWunderland hat geschrieben:
samsara hat geschrieben: Solange der Titel beim GV ist, kannst Du keinen Pfüb beantragen. Ich glaube auch nicht, dass Dir der GV den Titel für die Beantragung des Pfüb mal eben so zuschickt und den ZV-Auftrag liegen lässt, bis er den Titel wieder zurückbekommen hat.
In der Regel ist es kein Problem, den GVZ zu bitten, den Titel zum Zwecke des Pfüb-Antrages kurzfristig herauszugeben und ihn darauf hinzuweisen, dass nach Erlass des Pfübs der Titel wieder umgehend an den GVZ zurückgereicht wird. Wir machen das oft, bisher hat es immer gut geklappt.
In der Zwischenzeit kannst du schon mal ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Drittschuldner zustellen lassen.
Was ist denn bitte ein vorläufiges Zahlungsverbot? Wie erstelle ich denn dieses?
samsara
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#13

22.09.2016, 11:27

aaradya hat geschrieben: Ich habe immer das Gefühl, wenn ich mit so ganz banalen Fragen hier komme, dass es nervt und dies ist mir doch unangenehm[/color]
Nur Mut. Genervt sind die Leute eher dann, wenn man das Gefühl hat, dass es sich der TE einfach macht und keine Lust hat, nachzulesen oder zu suchen.
samsara
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#14

22.09.2016, 11:31

aaradya hat geschrieben:
AliceImWunderland hat geschrieben:
samsara hat geschrieben: Solange der Titel beim GV ist, kannst Du keinen Pfüb beantragen. Ich glaube auch nicht, dass Dir der GV den Titel für die Beantragung des Pfüb mal eben so zuschickt und den ZV-Auftrag liegen lässt, bis er den Titel wieder zurückbekommen hat.
In der Regel ist es kein Problem, den GVZ zu bitten, den Titel zum Zwecke des Pfüb-Antrages kurzfristig herauszugeben und ihn darauf hinzuweisen, dass nach Erlass des Pfübs der Titel wieder umgehend an den GVZ zurückgereicht wird. Wir machen das oft, bisher hat es immer gut geklappt.
In der Zwischenzeit kannst du schon mal ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Drittschuldner zustellen lassen.
Was ist denn bitte ein vorläufiges Zahlungsverbot? Wie erstelle ich denn dieses?
Schau doch mal in § 845 ZPO und dann in das Buch auf Seite 395 oder z.B. auch hier: https://www.justiz.bayern.de/imperia/md ... verbot.pdf#

Habt Ihr eine Anwaltssoftware?
aaradya
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#15

22.09.2016, 11:44

Nein haben leider keine Anwaltssoftware :(

Oki ich schaue mir das mal an
aaradya
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#16

22.09.2016, 14:00

Gibt es eigentlich auch ein Buch in dem ZV Fälle sind die man bearbeiten kann und dann auch eine Lösung hat?
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#17

22.09.2016, 19:20

AliceImWunderland hat geschrieben:Bisher immer relativ schnell, meist innerhalb 1 Woche.
Wenn der Titel dann da war, habe ich auf dem Pfüb-Antrag immer vorne groß und rot draufgeschrieben "Eilt! Vorpfändung läuft!", damit das Vollstreckungsgericht direkt weiß, was Sache ist. In ca. 90 % der Fälle hat es dann mit der Zustellung des Pfübs innerhalb von 1 Monat nach der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots geklappt. Klappt natürlich nicht immer, aber fast immer. Ist einen Versuch wert.
Und da hast du keine Probleme?

Ich erinnere mich an eine heftig geführte Diskussion im Rechtspflegerforum vor Jahren wegen dieser Vermerke auf dem PfÜB-Antrag. Tenor: "Ich lasse mir von der Partei nicht vorschreiben, wie ich zu arbeiten habe, die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet." [emoji15]

Ich habe vor Jahren schon mal intensiver ZV gemacht und weiß noch, dass ich oft mehrere VZV nacheinander machen mußte, bevor der PfÜB dann endlich erlassen wurde.

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#18

23.09.2016, 07:55

Nö, meistens keine Probleme. Deshalb habe ich ja auch geschrieben, dass es in ca. 90 % der Fälle klappt. Es ist natürlich keine Geling-Garantie, aber in der Regel geht es gut.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#19

26.09.2016, 14:46

Werde ich auch mal versuchen :)
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#20

26.09.2016, 15:00

ich finde ja, der "Kurt Stöber - Forderungspfändung" darf in keiner Kanzlei fehlen. Der ist nicht nur für Anfänger gut.
Weiter hab ich noch das "Beck´sche Formularbuch für Zwangsvollstreckung", die "Zwangsvollstreckung für Anfänger" von Heussen/Prüske aus dem C.H.Beck-Verlag, ein kommentiertes Prozessformularbuch ZV vom Nomos-Verlag und den Nomos-Kommentar der Zwangsvollstreckung von Kindl, Meller-Hannich, Wolf.
Alle zusammen bringen mich sehr weit, aber der wichtigste (und beste) ist meiner Meinung nach der Stöber. Achja, und ein Zöller empfiehlt sich auch. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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