Allgemeine Frage zur ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
aaradya
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#1

22.09.2016, 09:02

ich komme nicht aus dem Bereich der ZV und stehe damit echt auf Kriegsfuß. Ich muss mich nun aber in der neuen Kanzlei, in der die ZV immer mehr wird alleine darum kümmern da hier keiner wirklich eine Ahnung davon hat. Ich habe mir nun schon ein Buch besorgt, jedoch ist es sehr allgemein geschrieben und ich stehe immer wieder erneut vor dem Rätsel was tue ich am besten. Gibt es ein Buch das mir vielleicht weiterhelfen kann...oder wie kann ich mich am besten in die Materie von MB bis ZV einarbeiten?

Und dann habe ich gleich noch eine Frage: Und zwar....wir haben in einer Angelegenheit in eigener Sache nach VB einen Auftrag an den GV gestellt. Dieser kam nun zurück uns sollte berichtigt werden. Ok. Soweit alles in Ordnung. Jetzt habe ich aber durch Zufall den Arbeitgeber herausgefunden und würde gerne einen Pfüb machen und den Arbeitgeber als Drittschuldner eintragen.

Kann ich den Auftrag an den GV und einen PfüB parallel machen? Ist das sinnvoll?
samsara
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#2

22.09.2016, 09:06

aaradya hat geschrieben:ich komme nicht aus dem Bereich der ZV und stehe damit echt auf Kriegsfuß. Ich muss mich nun aber in der neuen Kanzlei, in der die ZV immer mehr wird alleine darum kümmern da hier keiner wirklich eine Ahnung davon hat. Ich habe mir nun schon ein Buch besorgt, jedoch ist es sehr allgemein geschrieben und ich stehe immer wieder erneut vor dem Rätsel was tue ich am besten. Gibt es ein Buch das mir vielleicht weiterhelfen kann...oder wie kann ich mich am besten in die Materie von MB bis ZV einarbeiten?

Und dann habe ich gleich noch eine Frage: Und zwar....wir haben in einer Angelegenheit in eigener Sache nach VB einen Auftrag an den GV gestellt. Dieser kam nun zurück uns sollte berichtigt werden. Ok. Soweit alles in Ordnung. Jetzt habe ich aber durch Zufall den Arbeitgeber herausgefunden und würde gerne einen Pfüb machen und den Arbeitgeber als Drittschuldner eintragen.

Kann ich den Auftrag an den GV und einen PfüB parallel machen? Ist das sinnvoll?
Du benötigst für beide Maßnahmen das Original des Titels. Ist somit parallel also schlecht durchführbar (auch wenn offensichtlich manche Gericht nach Erlass des Pfüb´s den Titel für die Durchführung des ZV-Auftrages an den zuständigen GV schicken).

Ich würde erst einen Pfüb machen und die Drittschuldnerauskunft abwarten. Wenn die Pfändung nichts bringt, kannst Du immer noch den GV mit der ZV beauftragen.

Was war denn in dem Auftrag nicht richtig?
aaradya
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#3

22.09.2016, 09:09

Er hat Gebühren moniert. Und eben eine 14 Tage - Frist gesetzt zur Einreichung des korrigierten Antrags an den GV.
Diesen muss ich ja nun innerhalb dieser Frist einreichen sonst wird der Antrag kostenpflichtig abgewiesen.
Somit kann ich ja jetzt dann doch keinen PfüB mehr machen?!
samsara
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#4

22.09.2016, 09:27

Tja, das ist jetzt blöd. Schickst Du dem GV nicht innerhalb der 14 Tage die korrigierte Aufstellung, wird er den ZV-Auftrag kostenpflichtig zurückweisen. Wenn Du den Auftrag zurücknimmst, fallen die Kosten auch an.

Solange der Titel beim GV ist, kannst Du keinen Pfüb beantragen. Ich glaube auch nicht, dass Dir der GV den Titel für die Beantragung des Pfüb mal eben so zuschickt und den ZV-Auftrag liegen lässt, bis er den Titel wieder zurückbekommen hat.
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#5

22.09.2016, 10:35

Danke Dir.

Hast Du vielleicht auch einen Tipp für mich wie ich mich mit der ganzen Mahn/ZV Geschichte anfreunde und besser klar komme?
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#6

22.09.2016, 10:46

Das kommt mit der Zeit, wobei es schon ein Fachgebiet ist, das man mögen muss :). Ich mache ZV schon seit meiner Ausbildung - und die ist sehr sehr lange her - und ich könnte mir nichts schöneres vorstellen.

Ich habe mir kürzlich von Salten/Gräve "Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung" besorgt, damit ich auch mal ein Fachbuch hier habe :mrgreen: Habe es bislang nur durchgeblättert aber ich glaube, dass das Mahnverfahren und die ZV gut beschrieben sind.

Ansonsten fragen, fragen, fragen. Hier wird Dir immer geholfen.
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#7

22.09.2016, 10:53

samsara hat geschrieben: Solange der Titel beim GV ist, kannst Du keinen Pfüb beantragen. Ich glaube auch nicht, dass Dir der GV den Titel für die Beantragung des Pfüb mal eben so zuschickt und den ZV-Auftrag liegen lässt, bis er den Titel wieder zurückbekommen hat.
In der Regel ist es kein Problem, den GVZ zu bitten, den Titel zum Zwecke des Pfüb-Antrages kurzfristig herauszugeben und ihn darauf hinzuweisen, dass nach Erlass des Pfübs der Titel wieder umgehend an den GVZ zurückgereicht wird. Wir machen das oft, bisher hat es immer gut geklappt.
In der Zwischenzeit kannst du schon mal ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Drittschuldner zustellen lassen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#8

22.09.2016, 10:55

Ich persönlich finde das Buch "AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung" von Goebel (DeutscherAnwaltVerlag) ganz gut. Dort werde ich oft fündig.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#9

22.09.2016, 11:08

AliceImWunderland hat geschrieben:
samsara hat geschrieben: Solange der Titel beim GV ist, kannst Du keinen Pfüb beantragen. Ich glaube auch nicht, dass Dir der GV den Titel für die Beantragung des Pfüb mal eben so zuschickt und den ZV-Auftrag liegen lässt, bis er den Titel wieder zurückbekommen hat.
In der Regel ist es kein Problem, den GVZ zu bitten, den Titel zum Zwecke des Pfüb-Antrages kurzfristig herauszugeben und ihn darauf hinzuweisen, dass nach Erlass des Pfübs der Titel wieder umgehend an den GVZ zurückgereicht wird. Wir machen das oft, bisher hat es immer gut geklappt.
In der Zwischenzeit kannst du schon mal ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Drittschuldner zustellen lassen.
Wie schnell hattest Du denn den Titel in der Regel zurück. Wenn ich bedenke, dass der Erlass des Pfüb´s manchmal Wochen dauert und der GV solange nichts machen kann, wäre das schon großzügig.
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#10

22.09.2016, 11:14

Bisher immer relativ schnell, meist innerhalb 1 Woche.
Wenn der Titel dann da war, habe ich auf dem Pfüb-Antrag immer vorne groß und rot draufgeschrieben "Eilt! Vorpfändung läuft!", damit das Vollstreckungsgericht direkt weiß, was Sache ist. In ca. 90 % der Fälle hat es dann mit der Zustellung des Pfübs innerhalb von 1 Monat nach der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots geklappt. Klappt natürlich nicht immer, aber fast immer. Ist einen Versuch wert.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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