Inso mangels Masse abgewiesen, was nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BeLu89
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#1

15.09.2016, 13:37

Hallo, wir mal wieder 8)

Das Inso-Eröffnungsverfahren gegen die Firma (Schuldner) wurde mangels Masse (§ 26 InsO) abgewiesen. Ein Titel liegt nicht vor, da das Beweisverfahren wegen des Insolvenzantrages ruhte. Wegen der Abweisung der Eröffnung des Insoverfahrens, wird die Firma aufgelöst. Kann man gegen den Geschäftsführer (persönlich?) oder Gesellschafter noch vorgehen? Oder was habt Ihr sonst noch für Ideen?
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Kanzleihund
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#2

15.09.2016, 14:57

Gegen Geschäftsführer und Gesellschafter kann man immer vorgehen :mrgreen: .

(Lass Dir doch vorher das Gutachten, welches einer Abweisung mangels Masse vorgeschaltet ist, vom Insolvenzgericht kommen. Da weißt Du dann etwas besser Bescheid. Kostet lediglich Schreibauslagen.)
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Blueberry

#3

14.11.2018, 10:37

Hallo zusammen,

wir haben hinsichtlich eines Schuldners die Mitteilung vorliegen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner mangels Masse abgewiesen wurde. Besteht für unseren Mandanten dann noch irgend eine Möglichkeit, an Geld zu kommen? :kopfkratz

Vielen Dank!
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Laska
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#4

14.11.2018, 11:36

Hallo,

es kommt darauf an... ;)

Ist der Schuldner eine Firma oder Privatperson?

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Gesellschaften (z. B. GmbH) irgendwann ja aufgelöst werden... also lohnt es sich nicht, noch irgendwelche Kosten zu produzieren.

Gegen Privatpersonen kann man durchaus den Versuch starten, das Mahnverfahren etc. durchzuführen. Ich würde es jedoch von der Höhe der Forderung abhängig machen und würde vorher mit dem Mandanten Rücksprache halten.
Liebe Grüße

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Blueberry

#5

14.11.2018, 12:06

Ja der Schuldner ist eine Privatperson.
Ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass weitere Schritte nicht sehr viel bringen, da ja sowieso keine Masse vorhanden ist oder liege ich da jetzt komplett falsch?
InsO ist leider nicht so mein Spezialgebiet.
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Laska
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#6

15.11.2018, 07:11

Zum Zeitpunkt des laufenden Insoeröffnungsverfahrens mag keine Masse da zu sein, aber es geht ja weiter und der Schuldner arbeitet im Zweifelsfall und kommt vielleicht an ein weiteres Vermögens, welches dann nicht mehr verwaltet wird.

Man kann die Forderung ja nur titulieren und zu einem späteren Zeitpunkt versuchen, was zu pfänden.

Es kommt aber auf den Einzelfall an... das muss man einfach vorher prüfen. ;)
Liebe Grüße

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mücki
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#7

15.11.2018, 09:07

Guten Morgen,

aufgrund deiner Schilderung gehe ich von folgendem aus:
Der Schuldner hat entweder keinen Eigenantrag gestellt oder er hat diesen zwar gestellt aber keine Stundung der Verfahrenskosten beantragt.

Der Sachverständige prüft i.d.R. insbesondere 4 Komponenten:
1. pfändbares Einkommen
2. werthaltige Forderungen aus Lieferung und Leistung (natürlich nur bei Selbständigen oder juristischen Personen)
3. Anfechtungsansprüche (für das Gutachten bevorzugt gem. § 131 InsO)
4. verwertbares unbewegliches Vermögen.

Ist all dies nicht oder nicht ausreichender Höhe vorhanden folgt das "mangels Masse Gutachten". Das bedeutet aber nur, dass nicht genug Geld da ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Es bedeutet nicht, dass der Schuldner zahlungsfähig ist. Häufig ist das Gegenteil der Fall.

Ich würde daher jedem Gläubiger empfehlen in einer solchen Situation zunächst einmal das Gutachten abzufordern um Klarheit zu erhalten, was "überhaupt los war". Weiterhin würde ich jedem Gläubiger empfehlen, seine Forderungen entweder auszubuchen oder diese möglichst kostengünstig titulieren zu lassen und die Insolvenzbekanntmachungen im Auge zu behalten. Geld in ZV-Maßnahmen würde ich keinesfalls investieren.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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