GVZ Einstellung - Wiederaufnahme ZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Baptistine
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 27.05.2012, 18:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

12.09.2016, 10:56

Hallo zusammen,

der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung eingestellt - Schuldner ist nicht zu ermitteln -
Die Adresse ist jedoch korrekt, der Schuldner führt einen Betrieb auf einem Großmarkt.

Wir wollten den GVZ bitten, die ZV wieder aufzunehmen. Wir haben ihm weitere Details geliefert. Da muss ich doch keinen neuen Antrag stellen oder?
Außerdem finde ich dann die Kosten für die Einstellung i.H.v. 15 € nicht gerechtfertigt. Das Einstellungsschreiben war das einzige Schreiben des GVZ.

Liege ich mit meinen Ansichten und Vorgehensweise richtig?

Liebe Grüße und einen angenehmen Montag! :wink2
193
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

12.09.2016, 13:39

Ich würde den anschreiben, Titel, etc. wieder beifügen und auffordern, den Auftrag vom ...... antragsgemäß durchzuführen sowie die Kosten in Höhe von 15,00 € niederzuschlagen. Bin Deiner Meinung, dass bei unzutreffenden Angaben eine Zahlung nicht zu erbringen ist und der Auftrag damit ja wohl nicht erledigt ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8144
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#3

12.09.2016, 15:13

Baptistine hat geschrieben:Hallo zusammen,

der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung eingestellt - Schuldner ist nicht zu ermitteln -
Die Adresse ist jedoch korrekt, der Schuldner führt einen Betrieb auf einem Großmarkt.

Wir wollten den GVZ bitten, die ZV wieder aufzunehmen. Wir haben ihm weitere Details geliefert. Da muss ich doch keinen neuen Antrag stellen oder?
Außerdem finde ich dann die Kosten für die Einstellung i.H.v. 15 € nicht gerechtfertigt. Das Einstellungsschreiben war das einzige Schreiben des GVZ.

Liege ich mit meinen Ansichten und Vorgehensweise richtig?

Liebe Grüße und einen angenehmen Montag! :wink2
Wenn der Schuldner auf dem Großmarkt arbeitet, stellt sich die Frage, wie genau die Angaben über seinen Betrieb im 1. Auftrag waren. Vielleicht hat ihn der GV wirklich nicht gefunden, weil er nicht wusste, welchen Stand er betreibt, hat andere Betreiber nach dem Schuldner gefragt, die ihn nicht kennen, etc.
Benutzeravatar
Baptistine
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 27.05.2012, 18:01
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#4

19.09.2016, 11:42

:thx ihr Lieben
193
H.Stummeyer
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 635
Registriert: 11.08.2006, 17:16
Beruf: Obergerichtsvollzieher
Wohnort: Niedersachsen

#5

19.09.2016, 16:13

Wenn der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung vor Ort einstellt, weil er den Schuldner dort nicht ermitteln konnte, entsteht die Gebühr KV 604 in Höhe von 15,00 €, auch wenn Ihnen das Zuviel für einen Brief erscheint.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

19.09.2016, 17:22

Zuviel erscheint mir das nicht. Nur ob die Gebühr auch dann genommen werden kann, wenn der Schuldner tatsächlich dort ist? :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#7

20.09.2016, 12:46

Einerseits könnte man mit dem LG Berlin (51 T 438/15) sagen, der hätte beim Hausmeister/Vermieter/Nachbarn nachfragen müssen.
Andererseits gibt es aber auch das:
Erteilt der Gläubiger, nachdem sein erster Vollstreckungsauftrag eingestellt wurde, weil der Schuldner nicht unter der angegebenen Anschrift zu ermitteln war, einen weiteren Vollstreckungsauftrag unter der gleichen Anschrift, so handelt es sich hierbei um einen weiteren kostenpflichtigen Auftrag.
AG Wiesbaden, Beschluss v. 24. 5. 2006 – 65 M 5581/06 – DGVZ 2006, 127
Antworten