Hallöchen,
ich habe eine kurze Frage:
A + B schließen einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht. RA von A stellt RA von B Vergleich per EB zu, RA von B schickt EB nicht zurück.
Jetzt Zustellung durch den GV. Muss ich da das Formular benutzen? Meines Erachtens schon. Welchen SW nehm ich hier zur Berechnung der Kosten? Meines erachtens Gegenstandswert des Verfahrens, oder???
Danke
Zustellung per neuem Formular
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Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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- niva
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wenn du nur zustellen willst und sonst nichts, dann nein. siehe Überschrift des Formulars "zur Vollstreckung von Geldforderungen".
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Hab da ne Zwischenfrage - bin in Zustellung nicht so fit...
Könnte man den Vgl. nicht auch per Einschreiben - Rückschein schicken? Damit hätte man ja quasi die Bestätigung, dass der Vgl. bzw. generell das Schriftstück zugestellt ist.
Könnte man den Vgl. nicht auch per Einschreiben - Rückschein schicken? Damit hätte man ja quasi die Bestätigung, dass der Vgl. bzw. generell das Schriftstück zugestellt ist.
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur
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und wofür ist dann das feldniva hat geschrieben:wenn du nur zustellen willst und sonst nichts, dann nein. siehe Überschrift des Formulars "zur Vollstreckung von Geldforderungen".
"Zustellung"
im Formular vorhanden??
Tatjana
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Du kannst den Vergleich von RA zu RA zustellen ohne einen GVZ einzuschalten, das funktioniert ja auch per Fax, aber es kommt immer auf den Einzelfall an. Einige RAe. schicken z. B. das EB nicht zurück. Einige verweigern die Zustellung (dazu gab es auch schon mal eine Entscheidung vom Kammergericht).
Generell taugt ein Einschreiben/Rückschein nicht, um nachzuweisen, dass ein bestimmtes Schriftstück dem Empfänger zugestellt worden ist. Dazu gibt es auch ziemlich viel Rechtsprechung. Es fängt schon damit an, dass der Empfänger bestreiten kann, dass in dem per Einschreiben/Rückschein versandten Briefumschlag das betreffende Schreiben gesteckt hat. Wird der Empfänger nicht angetroffen, legt der Zusteller eine Karte in den Briefkasten, damit das Einschreiben/Rückschein abgeholt wird. Kommt der Empfänger, der mit "bösen Briefen" rechnet, dieser Bitte nicht nach, bekommt der Absender seinen Brief dann nach einigen Wochen retour.
Der sicherste Weg ist immer die Zustellung per GVZ, weil mit dessen Zustellungsurkunde bestätigt wird, das eben genau dieses Schreiben am Tag X dem Empfänger zugestellt worden ist.
@Tatjana H: Es ist optional. Du kannst mit dem Formular zustellen, musst es aber nicht benutzen.
Generell taugt ein Einschreiben/Rückschein nicht, um nachzuweisen, dass ein bestimmtes Schriftstück dem Empfänger zugestellt worden ist. Dazu gibt es auch ziemlich viel Rechtsprechung. Es fängt schon damit an, dass der Empfänger bestreiten kann, dass in dem per Einschreiben/Rückschein versandten Briefumschlag das betreffende Schreiben gesteckt hat. Wird der Empfänger nicht angetroffen, legt der Zusteller eine Karte in den Briefkasten, damit das Einschreiben/Rückschein abgeholt wird. Kommt der Empfänger, der mit "bösen Briefen" rechnet, dieser Bitte nicht nach, bekommt der Absender seinen Brief dann nach einigen Wochen retour.
Der sicherste Weg ist immer die Zustellung per GVZ, weil mit dessen Zustellungsurkunde bestätigt wird, das eben genau dieses Schreiben am Tag X dem Empfänger zugestellt worden ist.
@Tatjana H: Es ist optional. Du kannst mit dem Formular zustellen, musst es aber nicht benutzen.
Zuletzt geändert von Pitt am 09.09.2016, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
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ok, und welchen Wert nehme ich dafür???
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Vielen Dank Niva.niva hat geschrieben:keinen.Tatjana H. hat geschrieben:ok, und welchen Wert nehme ich dafür???
§ 19 Nr. 16 RVG
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