Voraussetzung Zwangsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Konrad
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 25.06.2007, 20:02
Beruf: Refa
Software: AnNoText
Wohnort: Rhein-Main-Gebiet

#1

07.09.2016, 08:48

Hallo,

wir vertreten eine WEG und haben einen VB erwirkt gegen den Eigentümer einer Wohnung, der das Wohngeld nicht zahlte.

Die WEG wünscht nunmehr die Zwangsversteigerung.

Reicht hierzu nun der Vollstreckungsbescheid oder ist es zwingend erforderlich vorher eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen.

Habe schon einiges durchgesucht, aber nicht wirklich eine klar Antwort hierauf gefunden.

Für Eure Hilfe wäre ich echt dankbar.

Gruß

Konrad
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

07.09.2016, 09:02

Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Sicherungshypothek vorher eintragen zu lassen. Du kannst den Versteigerungsantrag auch aufgrund des VB stellen. Es empfielt sich jedoch, vorher die Sicherungshypothek einzutragen, da man als Grundpfandrechtsgläubiger im Versteigerungsverfahren mehr Rechte hat.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Konrad
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 25.06.2007, 20:02
Beruf: Refa
Software: AnNoText
Wohnort: Rhein-Main-Gebiet

#3

07.09.2016, 10:51

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hatte schon im Zwangsversteigerungsgesetz gelesen, konnte dort aber nichts konkretes finden, oder ich habe falsch gesucht.

Kannst Du mir noch mitteilen, wo das gesetzlich verankert ist?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

07.09.2016, 13:11

Vorausetzung für den Antrag auf Zwangsversteigerung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750 ZPO. Nirgendwo im ZVG steht, dass die Eintragung der Sicherungshypothek eine Voraussetzung wäre, sodass schlecht eine gesetzliche Verankerung vorgelegt werden kann, die als Negativbeweis gilt. Vielleicht hilft Dir aber das noch ein bißchen weiter.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Konrad
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 25.06.2007, 20:02
Beruf: Refa
Software: AnNoText
Wohnort: Rhein-Main-Gebiet

#5

08.09.2016, 09:29

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Wir werden die Zwangsversteigerung durchführen ohne Sihy. Da es sich beim Gläubiger um eine WEG handelt, ist die Sihy für Sicherungszwecke eher entbehrlich, da die WEG gesonderte Ansprüche (Rang 2 ?) hat. Und die spätere Löschung der Sihy der WEG dann weitere Probleme bereitet.
Antworten