Insolvenzverfahren Deliktforderung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mrsgoalkeeper
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#1

07.08.2007, 11:18

:titanic Ich brauche Unterstützung in einer Insolvenzsache. Wir haben die Forderung angemeldet und diese ist auch festgestellt worden. Ferner wurde festgestellt, dass es sich um eine Deliktforderung handelt (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung). Das Inso-Verfahren ist beendet, der Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode. Und nu? Kann ich schon wieder vollstrecken? Brauch ich dafür außer meinem Titel noch etwas? Ich hab mal was von vollstreckbaren Tabellenauszügen gehört. Brauche ich so was? :bahnhof
StineP

#2

07.08.2007, 12:51

Grundsätzlich gilt: Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kann nicht gegen den Schuldner vollstreckt werden. Den Gläubigern fließen während dieser Zeit sämtliche pfändbaren Bezüge des Schuldners über den Treuhänder zu. Dabei soll kein Gläubiger begünstigt werden. Anders ist es aber bei bestimmten bevorrechtigten Personengruppen (z.B. Unterhaltsgläubiger) und soweit das Schuldnervermögen nicht an den Treuhänder abgetreten ist. Hier können Sie die Einzelheiten prüfen.
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Pepsi
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#3

07.08.2007, 13:59

das wichtigste is ja, ob euch die restschuldbefreiung versagt wurde!
Jimmy
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#4

07.08.2007, 23:42

Es geht aber doch um eine festgestellte Deliktforderung. Da läuft das doch anders oder irre ich?
Luisa123456
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#5

07.08.2007, 23:48

Die Forderung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen und es gelten andere Pfändungsfreigrenzen.

Welchen Titel Du zum weitervollstrecken brauchst, weiß ich leider nicht.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
StineP

#6

08.08.2007, 06:51

Wenn du weiter vollstrecken willst, brauchst du in der Regel einen volstreckbaren Tabellenauszug.
QueenMum

#7

08.08.2007, 07:19

unterhaltsgläubiger und inhaber einer aus unerlaubter handlung festgestellter forderung profitieren bei der vollstreckung in laufende bezüge des schuldners von niedrigeren pfändungsgrenzen.

hier ist nur der teil der laufenden bezüge pfändbar, der für andere gläubiger unpfändbar ist. nehmen wir an, der normale pfädungsfreibetrag sind 1000 €. für unterhaltsgläubiger sind es 800 €. also kannst du jeden monat 200 € pfänden.

aber vorsicht! es gibt rechtsprechung, dass sobald das insolvenzverfahren abgeschlossen ist, diese priviligierte pfändung nur noch für unterhaltsgläubiger gilt. AG Zweibrücken hat das entschieden. AZ weiß ich leider nicht. also wenn du da in der nähe wohnst: aufgemerkt :-)

die §§ editier ich in der arbeit noch rein...
StineP

#8

08.08.2007, 07:48

Es geht ja hier eben NICHT um Unterhaltsforderungen!!
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blackcat
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#9

08.08.2007, 07:52

Aber auf jeden Fall kann sie doch nach der Wohlverhaltensperiode wieder vollstrecken, egal ob Restschuldbefreiung gewährt wurde oder nicht.

Da es ein deliktischer Anspruch ist, verfällt dieser nicht!
StineP

#10

08.08.2007, 08:04

Dessen bin ich mir eben nicht sicher. Ich weiß, dass für Unterhalt etwas anderes gilt. Ich meine aber, dass während der Wohlverhaltensperiode (außer bei Unterhalt) eben nicht vollstreckt werden kann (siehe mein erster Beitrag hier)
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