Vorläufiges Zahlungsverbot / § 850 d ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ufrosine
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#1

12.08.2016, 09:53

Vorläufiges Zahlungsverbot -in einer Unterhaltssache- wird an DS zugestellt.

In dem Zahlungsverbot war angekündigt, dass es sich um eine Pfändung nach § 850 d ZPO handeln würde.

Durch DS wird pfandfreier Betrag an den Schuldner nach Tabelle zu § 850 c ZPO ausgezahlt.

Dann wird Pfändungs- und Überw.Beschluss zugestellt mit festgesetzten Freibetrag nach § 850 d ZPO.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Drittschuldnerin längere Zeit benötigte, bis die Pfändung an die
zuständige Stelle gelangt war. Die Leistungen waren waren zu diesem Zeitpunkt schon an den Schuldner
- wie erwähnt nach der Tabelle- ausbezahlt.

Meines Erachtens nach muss sich die Drittschuldnerin die Verzögerung anrechnen lassen.

Nur -ist der Drittschuldner verpflichtet, nach dem Text im vorläufigen Zahlungsverbot, dass es sich um eine
Pfändung nach § 850 d ZPO handeln würde, dies zu erkennen und erst einmal nicht an den Schuldner aus-
zuzahlen, sondern den Pfändungsbeschluss abzuwarten? Es handelt sich um eine große Behörde, die tagtäglich
mit Pfändungen zu tun haben.
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Else007
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#2

12.08.2016, 11:04

Hallo Ufrosine,

meiner Meinung nach muss der DS sich die Verzögerung anrechnen lassen, da die Vorpfändung ja wie ein Arrest wirkt (§ 930 ZPO) und auch die Voraussetzung der Bewirkung der Pfändung innerhalb eines Monats erfüllt ist. Die Vorpfändung sichert dem Gläubiger den Rang im Hinblick auf § 804 Abs.3 ZPO. Die Zustellung der Benachrichtigung hat daher bereits ein Verfügungs/Veräußerungsverbot erzeugt (§§ 845 Abs.2 S.1, 930 ZPO, §§ 135, 136 BGB).
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#3

12.08.2016, 11:50

Sehe ich nicht so. Im vorläufigen Zahlungsverbot stand nicht die Summe die berücksichtig werden soll drin. Also was soll der DS dann auszahlen? Es ist immer wiedrr ein irrtum zu glauben, dass garnix ausbezahlt werden darf. Das Zv sichert nur den pfändbaren Teil und nicht die ganze Summe, da der Schu Uch von was leben muss. Das Zv sichert nur Rang und alles was über 850 c liegt. Nicht mehr und nicht weniger.
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Else007
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#4

12.08.2016, 12:25

Ok, und wie ist dann der Hinweis in § 845 Abs.1 S.1 "....mit der Aufforderung an den DS, nicht an den SC zu zahlen ..." zu verstehen? Und nach § 930 ZPO ist das gepfändete Geld zu hinterlegen?

Da brauche ich dann noch mal input, bitte :kopfkratz
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niva
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#5

12.08.2016, 12:32

ich schließe ich joggellive an. ein Beschluss nach § 850 d ZPO muss ja vom Gericht erlassen werden, den Betrag kann der Drittschuldner ja nicht selbst festlegen.
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#6

12.08.2016, 12:39

Mal andersrum gefragt. Wenn du deinen Pfüb nicht sofort erlassen bekommst und gezwungen bist ein zweites Zv hinter her zu schieben und somit 8 Wochen ins Land gehen, soll der Schu dann 8 Wochen lang klauen gehen ? Oder wieviel Geld hätte der DS dem Schu denn deiner Meinung nach Auszahlen sollen ?
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#7

12.08.2016, 13:02

joggellive hat geschrieben:Mal andersrum gefragt. Wenn du deinen Pfüb nicht sofort erlassen bekommst und gezwungen bist ein zweites Zv hinter her zu schieben und somit 8 Wochen ins Land gehen, soll der Schu dann 8 Wochen lang klauen gehen ? Oder wieviel Geld hätte der DS dem Schu denn deiner Meinung nach Auszahlen sollen ?
Verstehe ich schon, aber beantwortet meine Frage zum Inhalt des Gesetzeslauts nicht. Danach hätte doch der DS tatsächlich bis zum Pfüb erst mal nichts auszahlen dürfen, egal wie die Situation beim Schuldner ist?
Nach § 829 Abs.1 S.1 ZPO darf der DS aufgrund des Veräußerungsverbotes nicht mehr an den SC alleine leisten. Schuldbefreiung erlangt er nur, wenn er für beide gemeinsam hinterlegt. Eine verbotswidrige Leistung an den SC ist dem GL gegenüber unwirksam, so dass er an diesen noch einmal zahlen muss.

Hiergegen kann der SC sich dann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wehren.

Oder nicht?
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#8

12.08.2016, 13:21

das würde ja dann bedeuten, dass die Vorpfändung den gesamten Pfändungsschutz aushebelt. :kopfkratz
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#9

12.08.2016, 13:23

also, wenn ich mir das mal genau ansehe: § 845 ZPO verweist auf § 930 ZPO. § 930 I 2 ZPO: "Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung..." was für mich dann wieder heißt, dass § 850c ZPO zur Anwendung kommt.
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#10

12.08.2016, 20:45

Danke niva, ich komme der Sache glaube ich langsam näher.
Siehe auch § 850e Punkt 4. Satz 3: Der DS kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

Eine verbotswidrige Leistung ist somit nicht erfolgt, denn der DS hat noch vor Zustellung des Pfüb geleistet, wozu er nach 850e berechtigt war. Also ist die Verzögerung nicht dem DS anzulasten. :mrgreen:
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