Drittschuldnerin erkennt Forderung nicht als begründet an

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BeLu89
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#1

29.06.2016, 13:02

Hallo Ihr Lieben,

ich sollte für unsere Mandanten die Rente des Schuldners bei der Knappschaft Bahn See pfänden.

Nun schreibt diese folgenden Text:
"Wir erkennen die Forderung nicht als begründet an. Der Schuldner erhält von uns keine unter Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften) genannten Leistungen. Es handelt sich nicht um Leistungen der KBS. Die KBS ist nicht der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger. Es besteht keine Rechtsbeziehung des Schuldners zur KBS, sodass die Pfändung ins Leere geht."

Ich verstehe wiedermal nur Bahnhof :hilfe
Hätte ich im PfüB somit einen anderen Anspruch als "E (Versicherungsgesellschaften)" für eine Rente nehmen müssen? Ich habe noch nie eine Rente gepfändet und steh deshalb total aufm Schlauch. Kann mir jemand weiterhelfen?
Ernie

#2

29.06.2016, 13:06

Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Knappschaft, DRV Bund und wie sie alle heißen) sind KEINE Ansprüche aus Versicherungsvertrag, sondern sind als Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion zu pfänden.

Die Knappschaft sagt Dir also zu einem, dass es keinen Versicherungsvertrag mit dem Schuldner gibt (das dürfte ja auch unstreitig sein) und zum anderen, dass die ansprochene Knappschaft nicht der Kontoführer ist, so dass Du den aktuellen Kontoführer erst einmal ausfindig machen musst.
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#3

29.06.2016, 13:08

Das ist schade. DS hat Recht. Du muss einen neuen PfÜb mit Anspruch B beantragen, wenn du - wie Ernie schreibt - den richtigen Drittschuldner ermittelt hast.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
BeLu89
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#4

29.06.2016, 13:10

Ah ok. Hätten die das beim Gericht nicht dann schon beanstanden müssen? Sonst beanstanden die auch jeden *** :p

Wie mache ich den aktuellen Kontoführer denn ausfindig? Wäre für einen Tipp dankbar :)
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#5

29.06.2016, 13:21

BeLu89 hat geschrieben:Hätten die das beim Gericht nicht dann schon beanstanden müssen? Sonst beanstanden die auch jeden *** :p
müssen muss das Gericht nicht - manche tun es aber gern. Schließlich bestimmst du bzw. der Gläubiger ja den Inhalt des Verfahrens ;)

Hat dein Schuldner schon eine Vermögensauskunft abgegeben? Da müsste drin stehen, ob und bei/von wem er Anwartschaften erworben hat bzw. Leistungen bezieht.
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#6

29.06.2016, 13:28

icerose hat geschrieben:
BeLu89 hat geschrieben:Hätten die das beim Gericht nicht dann schon beanstanden müssen? Sonst beanstanden die auch jeden *** :p
müssen muss das Gericht nicht - manche tun es aber gern. Schließlich bestimmst du bzw. der Gläubiger ja den Inhalt des Verfahrens ;)

Hat dein Schuldner schon eine Vermögensauskunft abgegeben? Da müsste drin stehen, ob und bei/von wem er Anwartschaften erworben hat bzw. Leistungen bezieht.
Nein, hat er nicht. Ich habe nur ein Schreiben von der Knappschaft (adressiert an den Schulder). Keine Ahnung wie unser Mandant da rangekommen ist :roll:
Sonst habe ich rein gar nichts.
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#7

29.06.2016, 13:32

Hmmm, wie hoch ist die Forderung? Macht es eventuell Sinn, zunächst eine VAK einzuholen?
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#8

29.06.2016, 14:07

icerose hat geschrieben:Hmmm, wie hoch ist die Forderung? Macht es eventuell Sinn, zunächst eine VAK einzuholen?
Knapp 1.100 €.

Habe gerade ein Schreiben zur Akte bekommen, dass dem Schuldner der PfüB nicht zugestellt werden konnte, weil dieser unbekannt verzogen ist. Unser Mandant teilt mir auf Nachfrage mit, dass der Schuldner nach Spanien ausgewandert ist. Eine genaue Anschrift hat er allerdings nicht :frust
Jetzt kann ich die Akte eigentlich nur noch weglegen oder?
Ernie

#9

29.06.2016, 14:08

Lass die Vermögensauskunft abnehmen und gleichzeitig die Anschrift über Befragung des Rentenversicherungsträgers ermitteln sowie Drittauskunft Bankkonto einholen.
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#10

29.06.2016, 14:12

Ernie hat geschrieben:Lass die Vermögensauskunft abnehmen und gleichzeitig die Anschrift über Befragung des Rentenversicherungsträgers ermitteln sowie Drittauskunft Bankkonto einholen.
:zustimm
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