Rente des Schuldners geht auf Konto der Ehefrau ein

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
acilegna
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#1

21.06.2016, 12:04

Hallo Ihr Lieben,

stehe vor einem neuen Problem.

Habe eine Vermögensauskunft vorliegen. Schuldner ist selbständig, 66 Jahre. Verdienst im Jahr 3.000,00 € (reiner Gewinn). Bezieht Altersrente monatlich ca. 575,00 €. Er hat ein eigenes Konto. Da soll nichts drauf sein. Seine Rente geht auf das Konto der Ehefrau. Diese bezieht selbst Einkommen in Höhe von 1500,00 €. Dieses Konto wurde aber nicht genannt. Ich weiß, dass ich den Herausgabeanspruch/Auszahlungsanspruch gegenüber der Ehefrau pfänden könnte. Dazu müsste mir meiner Meinung nach aber die Bankverbindung oder das Bankinstitut der Frau bekannt sein.
Ich möchte ungern das Vermögensverzeichnis nachbessern lassen. Löst wieder Kosten aus und wir sind selbst Gläubiger.

Was kann ich tun?

Die Sache sieht an sich aussichtslos aus. Ich habe nur überlegt, ob es noch irgendeine Möglichkeit gibt, zu pfänden. Wer hat eine Idee.

Lieben Dank.
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Anahid
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#2

21.06.2016, 12:14

Wie willst Du an das Konto kommen, wenn Du nicht das Vermögensverzeichnis nachbessern lässt? Du kannst natürlich den Schuldner anschreiben und ihn bitten, Dir die Angabe freiwillig zu geben. :ka
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acilegna
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#3

21.06.2016, 12:21

Ich wusste nicht, ob der Schuldner verpflichtet ist, das Konto der Ehefrau im Verzeichnis anzugeben. Schließlich hätte doch die GVin schon darauf achten müssen, so muss ich bei Nachbesserung wiederum Kosten auslösen. Weiß du denn, ob die GVin verpflichtet gewesen wäre, darauf zu achten, dass die Angaben diesbezüglich vollständig sind? So könnte ich diese auffordern, dies nachzuholen, ohne Kostenerhebung.

Dass der Schuldner die Angaben nicht freiwillig tätigen wird, habe ich mir auch gedacht.
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AliceImWunderland
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#4

21.06.2016, 12:24

Die Nachbesserung der VA kostet nichts. Keine GVZ-Kosten, keine RA-Kosten.
Und die GVZin ist auch nur ein Mensch.
Wenn du da unbedingt weiter kommen möchtest, kommst du um eine Nachbesserung wohl nicht herum.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Anahid
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#5

21.06.2016, 12:28

Kann ich mir nicht vorstellen, dass dazu eine Verpflichtung besteht. Der GV muss doch nur die Fragen stellen, die in der VA vorgegeben sind. Oft ist ja auch nicht angegeben, wie hoch das Einkommen des Ehepartners ist, sondern nur, dass der über eigenes Einkommen verfügt. Der GV kann ja auch nicht auf alle Eventualitäten reagieren. Ich seh hier leider keine Chance da kostenfrei irgendwas zu erhalten. Unabhängig davon, dass ich, wenn ich der Schuldner wäre, dann halt ein eigenes P-Konto einrichte und dann ist eh Schicht im Schacht. Denn sein Einkommen reicht ja bei Weitem nicht. An Deiner Stelle würde ich das Ding abschließen und den Mandanten vor weiteren Kosten verschonen. Meine Mandanten sind auf jeden Fall dankbar, wenn ich denen ehrlich sage, dass sie lieber ein Ei drüber kloppen sollen, anstatt gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen.
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TipsyJersey
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#6

21.06.2016, 12:28

Warum braucht man denn für die Pfändung des Herausgabeanspruches gegenüber der Ehefrau die genaue Bezeichnung von deren Konto? Man braucht die Anschrift der Ehefrau als Drittschuldnerin und mehr nicht, oder sehe ich da was falsch?
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#7

21.06.2016, 12:33

Die Themenstarterin hat in Ihrem Beitrag geschrieben, dass das Bankinstitut nicht bekannt ist, bei dem die Ehefrau ihr Konto hat.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#8

21.06.2016, 12:34

TipsyJersey hat geschrieben:Warum braucht man denn für die Pfändung des Herausgabeanspruches gegenüber der Ehefrau die genaue Bezeichnung von deren Konto? Man braucht die Anschrift der Ehefrau als Drittschuldnerin und mehr nicht, oder sehe ich da was falsch?
Drittschuldner ist die Ehefrau, richtig. Was aber, wenn diese nicht reagiert? Dann bleibt nur die Drittschuldnerklage und ich denke, von daher wäre es schon praktisch das Bankinistitut und vielleicht sogar auch noch die Konto-Nr. zu wissen.
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TipsyJersey
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#9

21.06.2016, 12:35

Ja, das ist doch auch egal? Oder steh ich grad aufm Schlauch? Drittschuldnerin ist die Ehefrau. Es spielt doch keine Rolle, wo sie ihr Konto führt. Der Anspruch besteht zwischen dem Schuldner und seiner Frau
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#10

21.06.2016, 12:40

Das hat sich jetzt überschnitten mit Anahid. Die Bankverbindung der Ehefrau ist also für die dann gegen diese bevorstehende Zwangsvollstreckung interessant... Aber für den Herausgabeanspruch erstmal nicht. Beweis für den Herausgabeanspruch ist ja erst mal die Angabe des Schuldners in der VA. Ich hatte die Themenstarterin so verstanden, dass sie denkt, dass sie für die Pfändung des Herausgabeanspruches bei der Ehefrau auch deren Kontobezeichnung benötigt und das ist nicht der Fall.
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