Rente des Schuldners geht auf Konto der Ehefrau ein

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
acilegna
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#11

21.06.2016, 12:41

Ich dachte der Text müsse so lauten:

gepfändet wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen

Drittschuldnerin

der auf dem Konto....... bei......für den Schuldner eingehenden Gelder.

Wenn das falsch ist, bitte ich um Berichtigung.
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AliceImWunderland
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#12

21.06.2016, 12:42

Wie Anahid schon schreibt, die Ehefrau wird die Kohle nicht freiwillig rausrücken. Und für das Klageverfahren wäre von Vorteil zu wissen, bei welcher Bank die Ehefrau ihr Konto hat (z.B. für die Streitverkündigung).

Aber mal ehrlich, ich weiß nicht wie hoch die Forderung ist, aber für mich persönlich wäre der Aufwand und die Kosten zu hoch.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
acilegna
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#13

21.06.2016, 12:45

Ja, ich dachte ich müsse dass so formulieren:

gepfändet wird der Auszahlungsanspruch gegen

die Drittschuldnerin.....

der auf dem Konto ...... bei der .......für den Schuldner eingehenden Gelder.....

oder so ähnlich. Wenn das falsch ist, bitte ich um Berichtigung.
TipsyJersey
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#14

21.06.2016, 12:47

Wir schreiben das immer so:

...gepfändet wird Anspruch des Schuldners gegen Drittschulderin ...

auf Auszahlung aller für den Schuldner auf dem Konto/den Konten der Drittschuldnerin geführten Gut-haben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und den nachfolgenden Kontogutschriften für den Schuldner (die nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten Abbuchungen sind nicht anspruchsreduzierend zu berücksich-tigen),

auf Erstellung einer vollständigen Abrechnung über die Kontenbewegungen und Kontostand ein-schließlich der letzten zwei Monate vor Zustellung der Pfändung,

auf Erteilung von Abschriften oder Kopien der Kontoauszüge und Erteilung von Auskünften über die schuldnerischen Guthaben und Kontenbewegungen.

Nicht bei allen Ehepartnern laufen die Finanzen gemeinsam ab, d.h. die Frau weiß vielleicht gar nicht, was der Mann treibt und es ergeben sich dann doch Zahlungen... Ein Risiko besteht immer - wenn man aber sonst keine Anhaltspunkte hat?
acilegna
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#15

21.06.2016, 12:48

Ok. Die Forderung ist nicht so hoch. Ca. 1200,00 €. Wir vollstrecken in eigener Sache. Ich dachte, ich probiere es mal. Wusste aber nicht genau wie und wollte nicht mehr so viel Kosten verursachen, weil ich auch nicht viel Erfolgschancen sehe.
acilegna
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#16

21.06.2016, 12:50

Vielen Dank, für den "Anspruchstext"......ich werde mal überlegen, ob ich nochmal einen Versuch starte oder nicht. Vielleicht doch noch über die Nachbesserung. Der Schuldner hat vll. gedacht, ich komme nicht an das Konto der Ehefrau ran. Unter Umständen bewegt sich etwas, wenn er deren Konto angeben muss.
GV Freudenstein
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#17

22.06.2016, 20:21

Werden Einkünfte des Schuldners auf ein Konto eines Dritten überwiesen, ist dieser vollständig im Vermögensverzeichnis anzugeben, nicht jedoch dessen Konto (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – I ZB 20/06 -).

Aus den Gründen:
Die Schuldnerin muss hingegen nicht das Konto benennen, auf das die Leistungen überwiesen werden. Für diese Angabe besteht kein erkennbares Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin. Denn es geht nicht um die Pfändung des Auszahlungsanspruches des Drittschuldners gegenüber der Bank, sondern um die Pfändung des Rückerstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Drittschuldner.
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