Zusammentreffen Deliktgläubiger und Unterhaltsgläubiger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#11

21.06.2016, 13:34

Ich hatte so einen Fall auch noch nicht, habe mir deshalb gerade einen Beitrag von IWW hierzu durchgelesen.

http://www.iww.de/ve/archiv/lohnpfaendu ... den-f35028

Dort hört sich das für mich so an, als ob Ernie Recht hat. Zumindst steht nicht drin, dass die Unterhaltspfändung einer Deliktspfändung vorgeht. :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Anahid
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#12

21.06.2016, 14:30

Ich glaub, ich hab mich heute auch ein bißchen verwirren lassen.

Es geht doch nie einer "vor". Pfändungen werden immer nach der Reihenfolge der Zustellung bedient. Es kann nur sein, dass ein Gläubiger höher pfänden kann als andere (wie z.B. Delikts- oder Unterhaltspfändung). Damit geht aber ja dann nicht der "normale" Gläubiger, der vorher schon gepfändet hatte, plötzlich leer aus, sondern der nachfolgende Gläubiger (nehmen wir hier mal die Deliktshaftung) erhält die Differenz zu dem normal pfändbaren Betrag und dem von ihm höher pfändbaren Betrag.

Kommt jetzt danach noch ein Unterhaltsgläubiger, so geht auch der nicht "vor". Sondern Unterhaltsgläubiger können wieder mehr pfänden als die anderen beiden. Damit bekommt dann der Unterhaltsgläubiger nur die Differenz zwischen dem wegen Deliktshaftung pfändbaren Betrag und dem von ihm pfändbaren Betrag.

Hoffe, ich hab das einigermaßen verständlich erklärt.
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Stephie1983
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#13

21.06.2016, 17:37

Also ich interpretiere 850 f abs.2 so,dass der rpfl.bei Festsetzung des mindestselbstbehalts bei einem pfüb wegen vors.begangener unerl.Handlung etwaige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen hat.in meinem Fall hatte er ihn mit 900eur festgesetzt. Hätte ich angegeben dass er 2 Kinder hat,wäre es mehr gewesen. Ich habe dem ds jetzt geschrieben dass er erst an uns zahlen muss.wirklich mit dem Gesetz belegen konnte ich es net,nur mit einem kommentar.unsere Referendarin hat allerdings solche und solche Meinungen gefunden.... :kopfkratz
Ernie

#14

21.06.2016, 20:54

Interessant wäre es, ob der Selbstverhalt in beiden Fällen (U-Pfändung und D-Pfändung) in gleicher oder unterschiedlicher Höhe festgesetzt wurde.
Stephie1983
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#15

21.06.2016, 20:59

In gleicher höhe.habe die ds etwa gefragt.sie sagte auch 900eur.ich habe jetzt eine Kopie des pfüb angefordert.bin mal gespannt ob ich die kriege und was da so passiert....
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AliceImWunderland
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#16

22.06.2016, 08:39

Anahid hat geschrieben:Ich glaub, ich hab mich heute auch ein bißchen verwirren lassen.

Es geht doch nie einer "vor". Pfändungen werden immer nach der Reihenfolge der Zustellung bedient. Es kann nur sein, dass ein Gläubiger höher pfänden kann als andere (wie z.B. Delikts- oder Unterhaltspfändung). Damit geht aber ja dann nicht der "normale" Gläubiger, der vorher schon gepfändet hatte, plötzlich leer aus, sondern der nachfolgende Gläubiger (nehmen wir hier mal die Deliktshaftung) erhält die Differenz zu dem normal pfändbaren Betrag und dem von ihm höher pfändbaren Betrag.

Kommt jetzt danach noch ein Unterhaltsgläubiger, so geht auch der nicht "vor". Sondern Unterhaltsgläubiger können wieder mehr pfänden als die anderen beiden. Damit bekommt dann der Unterhaltsgläubiger nur die Differenz zwischen dem wegen Deliktshaftung pfändbaren Betrag und dem von ihm pfändbaren Betrag.

Hoffe, ich hab das einigermaßen verständlich erklärt.
Es ist richtig, was du schreibst. Aber was ist, wenn D-Gläubiger und U-Gläubiger aufeinander treffen und der Selbstbehalt wurde bei beiden in gleicher Höhe festgesetzt. Geht es dann nach der Reihenfolge der Pfändung?
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#17

22.06.2016, 08:52

Ja Alice, dann geht es meiner Meinung nach nach der Reihenfolge. Ich bekomme ja als U-Gläubiger auch nicht den kompletten pfändbaren Betrag, wenn bereits eine andere Pfändung vorliegt, sondern nur die Differenz. Der U-Gläubiger kann mit seiner Pfändung aber dennoch Geld erhalten, auch wenn der D-Gläubiger mit seiner Pfändung vorgeht, z.B. bei Überstundenbezahlung etc. Denn das sind Beträge, auf die die Pfändung des U-Gläubigers (bei laufendem Unterhalt) sich erstreckt, die aber bei anderen Pfändungen unberücksichtigt bleiben.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Ernie

#18

22.06.2016, 09:54

Anahid hat geschrieben:Ja Alice, dann geht es meiner Meinung nach nach der Reihenfolge.
So sehe ich das auch.
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#19

23.06.2016, 18:14

Also die rpfl wusste auf Anhieb keine antwort.sie sagte aber es sei Aufgabe der DS Arbeitgeber schuldbefreiend an den richtigen zu leisten.das habe ich ihr so gesagt .und 850g zpo einfließen lassen (dass der andre Gläubiger einen abänderungsbeschluss erwirken muss wenn er vor uns befriedigt werden will).es geht im übrigen bei ihm um unterhaltsrückstände (nicht lfd Unterhalt )von weniger als 1 jahr.puuuuhhhhm...morgen gehen die Gehälter raus
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#20

24.06.2016, 09:01

Bei Unterhaltsrückstand ist doch eh kein Vorrang da.
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