Zusammentreffen Deliktgläubiger und Unterhaltsgläubiger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Stephie1983
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#1

20.06.2016, 18:25

Hallo :)
Ich habe eine Frage (ja ok, das war klar...)
Wir haben für unsere Mandantin eine Lohnpfändung bewirkt wegen eines Titels aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 850 f ZPO und haben den Rechtspfleger einen Mindestselbstbehalt für den Schuldner von 900 EUR festsetzen lassen. Wir haben bereits mehrere Monate lang hierdurch Beträge realisieren können.

Heute ruft der DS Arbeitgeber an und teilt mit, dass er heute einen Pfüb wg einer Unterhaltsforderung reinbekommen habe und ebenfalls ein Mindestselbstbehalt von 900 EUR festgesetzt wurde. Er habe beim Gericht angerufen und diese haben ihm gesagt, Unterhaltspfändung gehe vor. Er müsse sich mit uns als Gläubiger in Verbindung setzen.

Wenn Unterhaltspfändung vorgeht, wozu muss sich der DS mit uns in Verbindung setzen?

Stimmt das denn überhaupt? Es klingt logisch aber ich kann diese These nirgends so im Gesetz finden.... Und wenn dem so ist, erhalten wir als "ersterer" Gläubiger dann wenigstens den pfändbaren Betrag gem. Lohnpfändungstabelle und der Unterhaltsgläubiger die Differenz von 900 EUR und dem Betrag gem. Tabelle für "normale" Gläubiger?

ich bin verwirrt.....
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Soenny
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#2

20.06.2016, 18:57

Guck dir mal § 850 d ZPO an, aus dem ergibt sich die Bevorrechtigung der Unterhaltsgläubiger und dann weißt du auch die Antwort auf deine weitere Frage, wer welche Differenz bekommt ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Stephie1983
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#3

20.06.2016, 19:20

Ich habe schon in der zpo gelesen.in diesem Paragraph finde ich keinen Hinweis auf das Vorrecht der unterhaltspfändung gegenüber der deliktspfändung
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Adora Belle
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#4

20.06.2016, 22:52

In §850f Abs.2 steht der Vorrang der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
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Pepples
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#5

21.06.2016, 08:56

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#6

21.06.2016, 11:36

Hoffe jetzt mit allen Angaben gedient zu haben....
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#7

21.06.2016, 12:44

Vielleicht kann mir das nochmal jemand genauer erklären. Ich lese weder in 850 d noch in 850 f, dass ein Unterhaltsgläubiger einem Deliktsgläubiger oder sonstigem Gläubiger vorgeht.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Ernie

#8

21.06.2016, 12:56

Aus irgendeinem Grund hält sich seit mindestens 300 Jahren das Gerücht, dass Unterhaltsansprüche vorgehen würden. Dies ist falsch!

Richtig ist vielmehr, dass ein Unterhaltsgläubiger wie auch ein Deliktsgläubiger gegenüber dem "normalen" Gläubiger den Vorteil hat, dass er durch den vom Gericht festzusetzenden (niedrigeren) Selbstbehalt einen tieferen Zugriff in das Einkommen / Vermögen des Schuldners nehmen kann, und zwar völlig losgelöst von der Tabelle zu § 850c ZPO.

In Deinem Fall sehe ich das so: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst...
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Adora Belle
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#9

21.06.2016, 13:19

Ich bin ja nicht so der große Vollstrecker, von daher nehme ich den Rat dankbar an, @Ernie. Aber ergibt sich aus §850f Abs.2 am Ende nicht gerade, dass der Unterhalt bei Deliktsforderungen zu berücksichtigen ist?
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Anahid
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#10

21.06.2016, 13:31

Hmmmm.....ich hätte den § 850 f Abs. 2 letzter Satz ZPO genauso gelesen wie Adora Belle. Da steht, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Liest sich für mich so, dass ein Unterhaltsgläubiger also doch vor geht, solange es sich um laufenden Unterhalt handelt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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