Lohnpfändung - Arbeitgeberdarlehen, Vorpfändung

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Mel0304
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#1

08.06.2016, 12:15

Hallo Ihr Lieben,

ich habe ein kleines Problem mit einer Drittschuldnerauskunft….

Zum Sachverhalt: Wir haben für unsere Mandantschaft die Forderung geltend gemacht. Nunmehr betreiben wir die Zwangsvollstreckung. Durch Drittauskünfte konnten wir den Arbeitgeber erfahren. Dieser teilte uns mit, dass die Forderung anerkannt wurde und das Nettoeinkommen bei rd. 1.600,00 EUR liegt. Es gäbe keine anderen Personen die Ansprüche geltend machen wollen und auch keine Vorpfändungen.

Gestern erreichte uns eine korrigierte Drittschuldnerauskunft… In der wird erneut die Forderung anerkannt. Allerdings gibt es auf einmal ein Arbeitgeberdarlehen und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 09.05.2016.

Nach genauer Durchsicht, auch der Lohnabrechnung, ist uns dann aufgefallen, dass der Drittschuldner ebenfalls der Schuldner ist.

1. Darf der Drittschuldner eine Drittschuldnerauskunft abgeben, wenn er ebenfalls der Schuldner ist? Hier ist ein zweiter Geschäftsführer vorhanden. Muss er die Auskunft geben?

2. Wenn das Darlehen erst nach unserem Pfüb erteilt wurde, haben wir dann das Recht zu erst zu pfänden? Darf ich die Kontoauszüge verlangen, um zu prüfen ob der genannte Vorgang wirklich existiert?

3. Durch unseren Pfüb vom 04.04.16, Zustellung so um den 28.04… haben wir doch einen höheren Rang als das Finanzamt. Muss der Schuldner an uns beide auszahlen? Oder wie verhält sich das?

Ich weiß, sind einige Fragen, aber wäre schön, wenn jemand von seinen Erfahrungen berichten könnte :thx :thx :thx :thx :thx :thx
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AliceImWunderland
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#2

08.06.2016, 12:25

Hallo!
Die Sache mit dem DS und dem Schuldner ist etwas verwirrend. Du schreibst "Lohnabrechnung". Das heißt, dass der Schuldner ein Angestellter ist. Wie kann der Schuldner dann gleichzeitig der Drittschuldner sein? Ein Schuldner kann ja schlecht bei sich selbst angestellt sein?...... :kopfkratz

Wenn das Darlehen erst nach Zustellung eurer Pfändung erteilt worden ist, dann ist eure Pfändung vorrangig.

Der DS ist nur insofern zur Auskunft verpflichtet, als dieser Anspruch im Pfüb mitgepfändet worden ist (z.B. Anspruch auf Einsicht in den Arbeitsvertrag, Anspruch auf Übersendung der Lohnabrechnungen ab dem Zeitraum von 3 Monaten vor der Pfändung etc.). Wenn Ihr die Ansprüche nicht gepfändet habt, wird euch in der Regel niemand Auskunft erteilen.

Wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA nach eurer Pfändung zugestellt wurde, dann müsste diese ebenfalls im Rang nach eurer Pfändung stehen.

Insgesamt finde ich aufgrund deiner Schilderung die Sache seltsam. Das sieht für mich so aus, als ob der Schuldner und der DS gemeinsame Sache machen.... :-?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Ernie

#3

08.06.2016, 12:41

Lass Dir mal den Vertrag hinsichtlich des Arbeitgeberdarlehens (ggf. über § 836 III ZPO) in Kopie vorlegen.

Was das Finanzamt anbelangt, so ist dieses nachrangig, da Euer Pfüb zuerst dem DS zugestellt worden ist.
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