Auskunftsverpflichtung Schuldner nach § 836 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
JfachAnge
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#11

09.06.2016, 14:17

Ernie: Ich danke Dir wieder vielmals :knutsch Es ist wirklich ein sehr interessantes Thema!

Vielleicht kannst Du oder jemand anderes mir helfen:

PfüB erlassen, DSErklärung vom 03.03.2016:"...monatlich netto XXX EUR. Es liegen bereits eine Unterhaltspfändung und eine Abtretung vom 31.01.2012 vor. Sollten pfändbare Beträge entstehen, werden wir diese selbstverständlich überweisen."

Kann ich jetzt noch den Schuldner zur Auskunft verpflichten?

Ich habe gemerkt, oh man wie peinlich, dass im PfüB steht der Schuldner muss die Lohn- oder Gehaltsabrechnung...der letzten drei Monate...herausgeben. Äh, hat er natürlich nicht. Was mache ich jetzt? Schreibe ich den Schuldner an? Was mache ich wenn er sie trotz Aufforderung nicht rausrückt? Ich weiß, Ihr findet die Frage bestimmt voll dämlich ABER ich bin ganz allein in der Kanzlei und wurschtel mich hier irgendwie durch :sad:

Liebe Grüße
Sandra
Liebe Grüße
Sandra :wink1
sandrasahra
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#12

09.06.2016, 16:28

hach dir gehts ja so wie mir :-))))

Also wir haben letztlich den Schuldner angeschrieben u. aufgefodert, dass er die Unterlagen rauszugeben hat. Hat er natürlich trotz Aufforderung nicht gemacht.

Bei einem Seminar haben wir mal gelernt, dass man den Schuldner auf Herausgabe verklagen kann. Mein Chef macht das aber nicht. Somit kann der Schuldner eigentlich machen was er will. :-/
ufrosine
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#13

10.06.2016, 08:57

Habe auch gute Erfahrungen gemacht bei Fällen der Lohnverschleierung (§ 850 h ZPO), z.B. wenn der Sch. bei einem Familienangehörigen beschäftigt ist. Diese Konstellation gibt es recht oft. Dann sind Fragen nach Arbeitsort, Arbeitszeit, Stundenlohn, Sach- und Naturalleistungen etc. sinnvoll. Gleich Lohnbescheinigungen und Arbeitsvertrag mit wegnehmen lassen...Manchmal hilft es auch, den Drittschuldner auf den Verdacht hinzuweisen, um so evt. eine Zahlung über diesen oder über den Schuldner zu erreichen.
Ernie

#14

10.06.2016, 09:03

sandrasahra hat geschrieben:Also wir haben letztlich den Schuldner angeschrieben u. aufgefodert, dass er die Unterlagen rauszugeben hat. Hat er natürlich trotz Aufforderung nicht gemacht.
Bei einem Seminar haben wir mal gelernt, dass man den Schuldner auf Herausgabe verklagen kann. Mein Chef macht das aber nicht. Somit kann der Schuldner eigentlich machen was er will.
Folgender Weg wäre der richtige:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird erlassen und DS zugestellt.
Der Schuldner wird gem. § 836 III ZPO zur Auskunftserteilung oder aber zur Herausgabe von Unterlagen (z.B. bei einer Lohnpfändung =Gehaltsabrechnungen oder bei einer Pfändung bei einem Bankinstitut = Sparbuch) unter Fristsetzung (z.B. 14 Tage) aufgefordert.
Wenn der Schuldner (wie es meist der Fall ist) nicht innerhalb der Frist reagiert, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt (entweder eV nach 836 oder Herausgabevollstreckung). Grundlage für diese Vollstreckungsmaßnahme ist dann der jeweilige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
sandrasahra
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#15

10.06.2016, 12:05

oh das wusste ich noch nicht. DAnke. :-)
sandrasahra
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#16

10.06.2016, 12:08

Den Antrag stelle ich dann formlos?@Ernie
Ernie

#17

10.06.2016, 12:11

Wie alt ist denn Euer eigentliches Aufforderungsschreiben?
JfachAnge
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#18

10.06.2016, 21:49

Ernie hat geschrieben: Folgender Weg wäre der richtige:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird erlassen und DS zugestellt.
Der Schuldner wird gem. § 836 III ZPO zur Auskunftserteilung oder aber zur Herausgabe von Unterlagen (z.B. bei einer Lohnpfändung =Gehaltsabrechnungen oder bei einer Pfändung bei einem Bankinstitut = Sparbuch) unter Fristsetzung (z.B. 14 Tage) aufgefordert.
Wenn der Schuldner (wie es meist der Fall ist) nicht innerhalb der Frist reagiert, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt (entweder eV nach 836 oder Herausgabevollstreckung). Grundlage für diese Vollstreckungsmaßnahme ist dann der jeweilige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
:thx vielmals. Dann werde ich am Montag gleich mal in Angriff nehmen.

Jetzt muss ich Dich gleich wieder nerven :oops:

Der DS hat doch oben genannte Informationen uns überlassen. Nun steht aber in diesem Büchlein auch, dass man das Recht hat das der DS:

- die vorrangigen PfüBs genau bezeichnet
- auch Vorpfändungen benennen muss sowie
- die genaue Höhe der Titelforderungen (macht ja Sinn, damit man in etwa abschätzen kann, bis wir dran kommen).

Stimmt das? Wenn ja, meinst Du ich kann jetzt noch beim DS nachhaken oder ist es dafür schon zu spät (Schriftsatz von DS ist ja bereits vom 03.03.)...

Hab vielen Dank!

Liebe Grüße
Sandra
Liebe Grüße
Sandra :wink1
Ernie

#19

11.06.2016, 13:08

JfachAnge hat geschrieben:Wenn ja, meinst Du ich kann jetzt noch beim DS nachhaken oder ist es dafür schon zu spät (Schriftsatz von DS ist ja bereits vom 03.03.)
Kannst Du machen.
JfachAnge
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#20

14.06.2016, 14:52

Ernie: Danke für Deine Antwort. Ich habe jetzt nochmal den Drittschuldner angeschrieben. Und ich bin richtig stolz, ich habe meinen Schuldner mit einigen Fragen nach § 836 Abs. ZPO gelöchert ;)

Bin gespannt ob was kommt...

Liebe Grüße
Sandra
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Sandra :wink1
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